Wie
bekannt, sind seit dem Jahre 1997
sämtliche Ausnahmeregelungen mit Dekret
des für die Jagd zuständigen Landesrates
zu genehmigen. Nachstehend in
zusammengefasster Form der Inhalt der
Dekrete Nr. 44 vom 18. März 1997, Nr.
124 vom 27. Mai 2005, Nr. 44 vom 26.
Februar 2009, Nr. 170 vom 30. April 2009
sowie Nr. 187 und 193 vom 7. April 2010
des Landesrates für Forstwirtschaft.
Weiters werden hiermit Hinweise über die
Übermittlung der Bestandsdaten von
Spielhahn sowie von Schnee-und Steinhuhn
gegeben; diese Daten werden zur
Überprüfung darüber benötigt, ob bei
diesen drei Hühnervögeln eine jagdliche
Entnahme für den Bestand und dessen
Entwicklung verträglich ist.
SCHALENWILD-UND FUCHSREGULIERUNG IN DEN
WILDSCHUTZGEBIETEN:
In allen geschützten Biotopen über 10 ha
sowie in den – im Gebiet des Reviers Laas
gelegenen – Schgumser Mösern kann während
seiner normalen Schusszeit der Fuchs erlegt
werden. Das Rot- und Rehwild hingegen kann
nur in den Tartscher Leiten (Revier Mals),
in den Oberen Leiten und in der Schludernser
Au (Revier Schluderns)), in den Eyrser und
Tschenglser Auen sowie in den Sgumser Mösern
(Revier Laas), in den Schlanderser Leiten
(Revier Schlanders), im Biotop Montani
(Revier Latsch) sowie im so genannten
Sonnenberg (Reviere Kastelbell-Tschars und
Naturns) erlegt werden. Gegenüber dem
vergangenen Jahr ist somit momentan nur die
Cervidenregulierung in den neun genannten
und im Vinschgau gelegenen
Wildschutzgebieten gestattet. Für die
restlichen geschützten Biotope unter 10 ha
gilt hingegen ein völliges Jagdverbot. Für
den Star Abschuss hat die
Wildbeobachtungsstelle -wie auch in den
vergangenen Jahren – kein Gutachten
abgegeben. Folglich sind zur Zeit keine
Ausnahmeermächtigungen möglich.
REGULIERUNG DES STEINMARDERS:
Gemäß den
geltenden Bestimmungen wären für
sämtliche nicht jagdbaren Wildarten,
deren Regulierung zur Schadensabwehr in
der Land-oder Forstwirtschaft, zur
Erhaltung des ökologischen
Gleichgewichts bzw. aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt
ist, entsprechende Abschusspläne zu
erstellen. Für den Steinmarder ist dies
auf Revier-und Bezirksebene praktisch
unmöglich, da keine objektiven
Bestandsschätzungen vorgenommen werden
können und verwertbare Dichteweiser
fehlen. Deshalb sind – auch im Befolgung
der Verfügung des Regionalen
Verwaltungsgerichtes Bozen Nr. 125/09 –
lediglich die hauptberuflichen
Jagdaufseher, die beim Amt für Jagd und
Fischerei bediensteten Angehörigen des
Landesforstkorps sowie die freiwilligen
Jagdaufseher der Eigenjagden ermächtigt,
im Umfeld von menschlichen Siedlungen
bzw. im Bereich um die Höfe und Almen
sowie ausschließlich bei Schäden an den
kleinen Nutztieren oder am Motorkabeln
von Pkw’s vom 1. Juli bis zum 15.
Dezember 2010 den Steinmarder zu
erlegen. Die Jagdschutzorgane mit der
Befähigung zum hauptberuflichen
Jagdaufseher können dazu auch
Kastenfallen benützen. Jedenfalls müssen
auch die Verbandsjagdaufseher und die
beim Amt für Jagd und Fischerei
bediensteten Angehörigen des
Landesforstkorps jeden
Steinmarderabschuss bzw. -Fang innerhalb
von 24 Stunden dem zuständigen
Revierjagdaufseher melden, welcher
seinerseits laufend eine entsprechende
Statistik zu führen hat. Schließlich
sind die beim Amt für Jagd und Fischerei
bediensteten Angehörigen des
Landesforstkorps ermächtigt, beim
Steinmarder etwaige Hegeabschüsse sowie
bei offensichtlicher Notwendigkeit
einzelne Entnahmen auch außerhalb des
Zeitraumes vom 1. Juli – 15. Dezember
2010 zu tätigen, sofern der
entsprechende Abschuss im monatlichen
Dienstregister vermerkt wird.
ETWAIGE
REGULIERUNG DES DACHSES
Der Dachs
ist ebenso wie der Steinmarder eine
geschützte Wildart; da weiters das
Verwaltungsgericht im vergangenen Jahr
die Ausnahmeermächtigung zu seiner
Regulierung durch die hauptberuflichen
Jagdaufseher ausgesetzt hat, ist für die
Jagdsaison 2010 keine
Sonderabschussermächtigung auf
Landesebene vorgesehen. Bei Bedarf, d.
h. bei – durch die Grundeigentümer oder
deren Vertreter schriftlich bestätigten
– Dachsschäden kann mit einem Gesuch
(Stempelmarke zu 14,62 Euro!) die
Regulierung dieser Marderart für eine
begrenzte Fläche beantragt werden.
Jedenfalls sind nach dem Gutachten der
Wildbeobachtungsstelle solche Eingriffe
nur auf intensiv genutzten Mähwiesen, in
den Maisäckern und eventuell auch in den
Gärten und Weinbergen sowie in Erddämmen
und Straßenkörpern zu rechtfertigen.
SONDERERMÄCHTIGUNG ZUM ABSCHUSS VON
SCHWARZ-, DAM-UND MUFFELWILD:
Wildschweine haben in unserer intensiv
genutzten Kulturlandschaft keinen Platz
mehr. Dam-und Muffelwild hingegen sind in
Südtirol eindeutig als fremde Faunenelemente
einzustufen. Und gemeinsam ist all diesen
Schalenwildarten, dass sie unter Umständen
beträchtliche Schäden an den land-bzw.
forstwirtschaftlichen Kulturen verursachen
können. Deshalb sind alle hauptberuflichen
Jagdaufseher sowie die beim Amt für Jagd und
Fischerei bediensteten Organe der
Forstpolizei weiterhin ermächtigt, jederzeit
in ihrem jeweiligen Aufsichtsbereich
vorkommendes Dam-, Muffel-und Schwarzwild zu
erlegen und bei der Jagd auf letzteres auch
künstliche Lichtquellen zu verwenden.
Weiters sind alle Inhaber eines
Jagderlaubnisscheines ermächtigt,
alljährlich vom 1. Mai bis zum 15. Dezember
etwaige in ihrem Revier vorkommende
Wildschweine zu erlegen. Gleichzeitig kann
bei einem nachgewiesenen
Wildschweinvorkommen in einem Wildbezirk der
jeweilige Revierleiter – nach vorheriger
Mitteilung an die zuständige Dienststelle
für Jagd-und Fischereiaufsicht – für die
Reviere kraft Gesetzes bis zu fünf und für
die Eigenjagden bis zu zwei
Nachtjagdermächtigungen auf das Schwarzwild
erlassen, wobei dieselben jedenfalls nur
während oben genannter Jagdperiode vom 1.
Mai bis 15. Dezember in der Woche vor den
Vollmondphasen gültig sind. Allfällige
Trophäen (= Gewaff) gehören dem Erleger,
während über das Wildbret des erlegten
Schwarzwildes die jeweilige Vollversammlung
der Jahreskarteninhaber entscheidet. Zudem
ist jeder Abschuss innerhalb der darauf
folgenden 24 Stunden in eine entsprechende
Abschussliste einzutragen. Diese Regelung
gilt bis auf Widerruf. Weiters war mit
Dekret des Landesrates Nr. 44/2009 die
Erlaubnis zum ganzjährigen Lebendfang des
Schwarzwildes sowohl mit fixen als auch
mobilen Fallen sowie zur nachfolgenden
Erlegung der eventuell gefangenen Stücke
erteilt worden. Diese, im vergangenen Jahr
erprobte Regulierungsmethode erwies sich
aber als nicht wirksam; das Amt für Jagd und
Fischerei sieht deshalb keine Zweckmäßigkeit
und Notwendigkeit, die Versuche einer
Schwarzwildregulierung mit Fallen
fortzusetzen.
ETWAIGER
ABSCHUSSPLAN FÜR MURMELTIERE:
Es kommen dieselben Gesetzesbestimmungen wie
für den Dachs zur Anwendung. Im Gegensatz zu
letzterem lassen sich aber der
Murmeltierbestand sowie etwaige von
demselben ausgehende erhebliche
Beeinträchtigungen der Berglandwirtschaft
relativ genau erheben. In Befolgung des
Urteils Nr. 188/2007 des Regionalen
Verwaltungsgerichtes kann ab dem Jahre 2009
die Murmeltierentnahme nicht mehr landesweit
von Amtswegen, noch auf Antrag (mit Angabe
des Bestandes im entsprechenden Wildbezirk
und allgemein etwaiger Schäden) ermächtigt
werden. Vielmehr sind im Gesuch (versehen
mit einer Stempelmarke zu 14,62 Euro) sowohl
der gesamte Murmeltierbestand in dem
entsprechenden Revier als auch deren Dichte
in den vorgesehenen Abschussgebieten sowie
die Gebiete mit festgestellten erheblichen
Schäden anzugeben; letztere können dabei
objektiv nur bei Grabungen in Mähwiesen oder
bei untergrabenen Infrastrukturen belegt
werden, sofern die jeweiligen Örtlichkeiten
angegeben sind. Der Gesamtbestand dient
dabei zur Überprüfung, ob die beantragte
Entnahme im Sinne des Gutachtens der
Wildbeobachtungsstelle als verträglich
einzustufen ist. Die Notwendigkeit des
Eingriffes hingegen ist durch die
Bestätigung des gebietsmäßig zuständigen
hauptberuflichen Jagdaufsehers über
erhebliche Schäden zu belegen. Alle
Unterlagen sind innerhalb 30. Juni 2010 an
die zuständige Dienststelle für Jagd- und
Fischereiaufsicht zu schicken. Innerhalb
desselben Termins sind – immer auf
Stempelpapier zu 14,62 Euro – auch etwaige
Gesuche um Steinwildabschüsse einzureichen,
dabei kann die Entnahme von Böcken ab dem
neunten und von Geißen ab dem 12. Lebensjahr
sowie von etwaigen kranken oder kümmernden
Stücken beantragt werden. Ohne die
letztgenannten Angaben können nämlich diese
Anträge um Sonderabschüsse in technischer
Hinsicht nicht überprüft werden.
VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG ÜBER DIE ENTNAHME
VON SPIELHAHNEN SOWIE VON SCHNEE- UND
STEINHÜHNERN HINSICHTLICH DER ERHALTUNG DER
JEWEILIGEN ART
Mit der letzten Novellierung des
Landesjagdgesetzes ist für die – einer
Abschussplanung unterliegenden – Vögel
hinsichtlich der weiteren Arterhaltung die
so genannte Verträglichkeitsprüfung über die
Entnahme eingeführt worden. Im Rahmen eines
Abschussplanes können deshalb der Spielhahn
sowie das Schnee- und Steinhuhn nur in jenen
Revieren gejagt werden, für welche das
Landesamt für Jagd und Fischerei sich
dahingehend ausgesprochen hat, dass der
Eingriff die Erhaltung der betreffenden Art
nicht gefährde. Deshalb hat der Südtiroler
Jagdverband (SJV) bzw. die Jagdaufseher der
Eigenjagdreviere bis zum 30. Juni eines
jeden Jahres alle erforderlichen Daten zu
liefern. Die Vordrucke für die Balzzählung
der Spielhahnen zwischen dem 20. April und
20. Mai sowie für die Bestandserhebung beim
Schnee- und Steinhuhn aufgrund der
vorhandenen Dichteweiser entsprechenden ±
denen der vergangene Jahre. Die
Abschussplanung für die drei oben genannten
Hühnervögel dürfte mit größter
Wahrscheinlichkeit im Monat Juli gemeinsam
mit jener für das Gamswild erfolgen.
BEWILLIGUNG
zum Befahren der Forstwege für Inhaber eines
Begleitscheines für die Gamsjagd.
Vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers
des jeweiligen Forstweges ersetzt gemäß
Artikel 6 Absatz 6 des D.LH. Nr. 18/00
-geändert durch D.LH. Nr. 11/10 -der
Begleitschein auf die Gamsjagd während der
Schusszeit dieser Schalenwildart (vom 1.
August bis 15. Dezember) bzw. –
ausschließlich für die vom Amt für Jagd und
Fischerei namhaft gemachten Begleiter
-ganzjährig die Fahrbewilligung gemäß
Artikel 5 des LG Nr. 10/90. Mit der letzten
Änderung der Durchführungsverordnung über
die Wildhege und die Jagdausübung ist
festgelegt worden, dass der Südtiroler
Jagdverband (SJV) sich eigene, fortlaufend
nummerierte Erkennungszeichen beschafft. Die
fortlaufenden Nummern der -unter Beachtung
der Beschränkungen laut Tabellenanhang A zum
D.LH. Nr. 29/92 für jedes Jagdrevier
ausgestellten -Erkennungszeichen sind
innerhalb kommenden 1. August der
gebietsmäßig zuständigen Forststation
mitzuteilen. In diesem Zusammenhang wird
präzisiert, dass mit Dekret des Landesrates
Nr. 170/2009 die Gamspirschführer der
Jagdbezirke Oberpustertal, Bruneck, Brixen,
Sterzing, Bozen und Unterland ermächtigt
worden sind, alljährlich vom 1. Mai bis 15.
Dezember räudebefallene und –verdächtige
Gämsen zu erlegen, dass bis heute die
Jagdbehörde aber keinen Begleiter namhaft
gemacht hat, der die Forstwege auch alleine
befahren kann. WICHTIG: Mit Ausnahme der vom
Amt namhaft gemachten Gamsbegleiter dürfen
letztere jedenfalls während der Jagdzeit auf
Gams nur dann auf gesperrten Straßen fahren,
wenn sie in Begleitung eines Jägers sind,
der eine Sonderbewilligung für diese
Bovidenart besitzt. Das vorliegende
Informationsblatt wird anlässlich der
Abschussplanung für Reh- und Rotwild
ausgehändigt.
Wie bekannt, sind seit dem Jahre 1997 sämtliche Ausnahmeregelungen mit Dekret des für die Jagd zuständigen Landesrates zu genehmigen. Nachstehend in zusammengefasster Form der Inhalt der Dekrete Nr. 44 vom 18. März 1997, Nr. 124 vom 27. Mai 2005, Nr. 44 vom 26. Februar 2009, Nr. 170 vom 30. April 2009 sowie Nr. 187 und 193 vom 7. April 2010 des Landesrates für Forstwirtschaft. Weiters werden hiermit Hinweise über die Übermittlung der Bestandsdaten von Spielhahn sowie von Schnee-und Steinhuhn gegeben; diese Daten werden zur Überprüfung darüber benötigt, ob bei diesen drei Hühnervögeln eine jagdliche Entnahme für den Bestand und dessen Entwicklung verträglich ist.
SCHALENWILD-UND FUCHSREGULIERUNG IN DEN WILDSCHUTZGEBIETEN:
In allen geschützten Biotopen über 10 ha sowie in den – im Gebiet des Reviers Laas gelegenen – Schgumser Mösern kann während seiner normalen Schusszeit der Fuchs erlegt werden. Das Rot- und Rehwild hingegen kann nur in den Tartscher Leiten (Revier Mals), in den Oberen Leiten und in der Schludernser Au (Revier Schluderns)), in den Eyrser und Tschenglser Auen sowie in den Sgumser Mösern (Revier Laas), in den Schlanderser Leiten (Revier Schlanders), im Biotop Montani (Revier Latsch) sowie im so genannten Sonnenberg (Reviere Kastelbell-Tschars und Naturns) erlegt werden. Gegenüber dem vergangenen Jahr ist somit momentan nur die Cervidenregulierung in den neun genannten und im Vinschgau gelegenen Wildschutzgebieten gestattet. Für die restlichen geschützten Biotope unter 10 ha gilt hingegen ein völliges Jagdverbot. Für den Star Abschuss hat die Wildbeobachtungsstelle -wie auch in den vergangenen Jahren – kein Gutachten abgegeben. Folglich sind zur Zeit keine Ausnahmeermächtigungen möglich.
SONDERERMÄCHTIGUNG ZUM ABSCHUSS VON SCHWARZ-, DAM-UND MUFFELWILD:
Wildschweine haben in unserer intensiv genutzten Kulturlandschaft keinen Platz mehr. Dam-und Muffelwild hingegen sind in Südtirol eindeutig als fremde Faunenelemente einzustufen. Und gemeinsam ist all diesen Schalenwildarten, dass sie unter Umständen beträchtliche Schäden an den land-bzw. forstwirtschaftlichen Kulturen verursachen können. Deshalb sind alle hauptberuflichen Jagdaufseher sowie die beim Amt für Jagd und Fischerei bediensteten Organe der Forstpolizei weiterhin ermächtigt, jederzeit in ihrem jeweiligen Aufsichtsbereich vorkommendes Dam-, Muffel-und Schwarzwild zu erlegen und bei der Jagd auf letzteres auch künstliche Lichtquellen zu verwenden. Weiters sind alle Inhaber eines Jagderlaubnisscheines ermächtigt, alljährlich vom 1. Mai bis zum 15. Dezember etwaige in ihrem Revier vorkommende Wildschweine zu erlegen. Gleichzeitig kann bei einem nachgewiesenen Wildschweinvorkommen in einem Wildbezirk der jeweilige Revierleiter – nach vorheriger Mitteilung an die zuständige Dienststelle für Jagd-und Fischereiaufsicht – für die Reviere kraft Gesetzes bis zu fünf und für die Eigenjagden bis zu zwei Nachtjagdermächtigungen auf das Schwarzwild erlassen, wobei dieselben jedenfalls nur während oben genannter Jagdperiode vom 1. Mai bis 15. Dezember in der Woche vor den Vollmondphasen gültig sind. Allfällige Trophäen (= Gewaff) gehören dem Erleger, während über das Wildbret des erlegten Schwarzwildes die jeweilige Vollversammlung der Jahreskarteninhaber entscheidet. Zudem ist jeder Abschuss innerhalb der darauf folgenden 24 Stunden in eine entsprechende Abschussliste einzutragen. Diese Regelung gilt bis auf Widerruf. Weiters war mit Dekret des Landesrates Nr. 44/2009 die Erlaubnis zum ganzjährigen Lebendfang des Schwarzwildes sowohl mit fixen als auch mobilen Fallen sowie zur nachfolgenden Erlegung der eventuell gefangenen Stücke erteilt worden. Diese, im vergangenen Jahr erprobte Regulierungsmethode erwies sich aber als nicht wirksam; das Amt für Jagd und Fischerei sieht deshalb keine Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit, die Versuche einer Schwarzwildregulierung mit Fallen fortzusetzen.
ETWAIGER ABSCHUSSPLAN FÜR MURMELTIERE:
Es kommen dieselben Gesetzesbestimmungen wie für den Dachs zur Anwendung. Im Gegensatz zu letzterem lassen sich aber der Murmeltierbestand sowie etwaige von demselben ausgehende erhebliche Beeinträchtigungen der Berglandwirtschaft relativ genau erheben. In Befolgung des Urteils Nr. 188/2007 des Regionalen Verwaltungsgerichtes kann ab dem Jahre 2009 die Murmeltierentnahme nicht mehr landesweit von Amtswegen, noch auf Antrag (mit Angabe des Bestandes im entsprechenden Wildbezirk und allgemein etwaiger Schäden) ermächtigt werden. Vielmehr sind im Gesuch (versehen mit einer Stempelmarke zu 14,62 Euro) sowohl der gesamte Murmeltierbestand in dem entsprechenden Revier als auch deren Dichte in den vorgesehenen Abschussgebieten sowie die Gebiete mit festgestellten erheblichen Schäden anzugeben; letztere können dabei objektiv nur bei Grabungen in Mähwiesen oder bei untergrabenen Infrastrukturen belegt werden, sofern die jeweiligen Örtlichkeiten angegeben sind. Der Gesamtbestand dient dabei zur Überprüfung, ob die beantragte Entnahme im Sinne des Gutachtens der Wildbeobachtungsstelle als verträglich einzustufen ist. Die Notwendigkeit des Eingriffes hingegen ist durch die Bestätigung des gebietsmäßig zuständigen hauptberuflichen Jagdaufsehers über erhebliche Schäden zu belegen. Alle Unterlagen sind innerhalb 30. Juni 2010 an die zuständige Dienststelle für Jagd- und Fischereiaufsicht zu schicken. Innerhalb desselben Termins sind – immer auf Stempelpapier zu 14,62 Euro – auch etwaige Gesuche um Steinwildabschüsse einzureichen, dabei kann die Entnahme von Böcken ab dem neunten und von Geißen ab dem 12. Lebensjahr sowie von etwaigen kranken oder kümmernden Stücken beantragt werden. Ohne die letztgenannten Angaben können nämlich diese Anträge um Sonderabschüsse in technischer Hinsicht nicht überprüft werden.
VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG ÜBER DIE ENTNAHME VON SPIELHAHNEN SOWIE VON SCHNEE- UND STEINHÜHNERN HINSICHTLICH DER ERHALTUNG DER JEWEILIGEN ART
Mit der letzten Novellierung des Landesjagdgesetzes ist für die – einer Abschussplanung unterliegenden – Vögel hinsichtlich der weiteren Arterhaltung die so genannte Verträglichkeitsprüfung über die Entnahme eingeführt worden. Im Rahmen eines Abschussplanes können deshalb der Spielhahn sowie das Schnee- und Steinhuhn nur in jenen Revieren gejagt werden, für welche das Landesamt für Jagd und Fischerei sich dahingehend ausgesprochen hat, dass der Eingriff die Erhaltung der betreffenden Art nicht gefährde. Deshalb hat der Südtiroler Jagdverband (SJV) bzw. die Jagdaufseher der Eigenjagdreviere bis zum 30. Juni eines jeden Jahres alle erforderlichen Daten zu liefern. Die Vordrucke für die Balzzählung der Spielhahnen zwischen dem 20. April und 20. Mai sowie für die Bestandserhebung beim Schnee- und Steinhuhn aufgrund der vorhandenen Dichteweiser entsprechenden ± denen der vergangene Jahre. Die Abschussplanung für die drei oben genannten Hühnervögel dürfte mit größter Wahrscheinlichkeit im Monat Juli gemeinsam mit jener für das Gamswild erfolgen.
BEWILLIGUNG zum Befahren der Forstwege für Inhaber eines Begleitscheines für die Gamsjagd.
Vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers des jeweiligen Forstweges ersetzt gemäß Artikel 6 Absatz 6 des D.LH. Nr. 18/00 -geändert durch D.LH. Nr. 11/10 -der Begleitschein auf die Gamsjagd während der Schusszeit dieser Schalenwildart (vom 1. August bis 15. Dezember) bzw. – ausschließlich für die vom Amt für Jagd und Fischerei namhaft gemachten Begleiter -ganzjährig die Fahrbewilligung gemäß Artikel 5 des LG Nr. 10/90. Mit der letzten Änderung der Durchführungsverordnung über die Wildhege und die Jagdausübung ist festgelegt worden, dass der Südtiroler Jagdverband (SJV) sich eigene, fortlaufend nummerierte Erkennungszeichen beschafft. Die fortlaufenden Nummern der -unter Beachtung der Beschränkungen laut Tabellenanhang A zum D.LH. Nr. 29/92 für jedes Jagdrevier ausgestellten -Erkennungszeichen sind innerhalb kommenden 1. August der gebietsmäßig zuständigen Forststation mitzuteilen. In diesem Zusammenhang wird präzisiert, dass mit Dekret des Landesrates Nr. 170/2009 die Gamspirschführer der Jagdbezirke Oberpustertal, Bruneck, Brixen, Sterzing, Bozen und Unterland ermächtigt worden sind, alljährlich vom 1. Mai bis 15. Dezember räudebefallene und –verdächtige Gämsen zu erlegen, dass bis heute die Jagdbehörde aber keinen Begleiter namhaft gemacht hat, der die Forstwege auch alleine befahren kann. WICHTIG: Mit Ausnahme der vom Amt namhaft gemachten Gamsbegleiter dürfen letztere jedenfalls während der Jagdzeit auf Gams nur dann auf gesperrten Straßen fahren, wenn sie in Begleitung eines Jägers sind, der eine Sonderbewilligung für diese Bovidenart besitzt. Das vorliegende Informationsblatt wird anlässlich der Abschussplanung für Reh- und Rotwild ausgehändigt.