BESTIMMUNGEN FÜR DIE JAGDAUSÜBUNG IM JAHR 2010

BESTIMMUNGEN FÜR DIE JAGDAUSÜBUNG IM JAHR 2010

Wie bekannt, sind seit dem Jahre 1997 sämtliche Ausnahmeregelungen mit Dekret des für die Jagd zuständigen Landesrates zu genehmigen. Nachstehend in zusammengefasster Form der Inhalt der Dekrete Nr. 44 vom 18. März 1997, Nr. 124 vom 27. Mai 2005, Nr. 44 vom 26. Februar 2009, Nr. 170 vom 30. April 2009 sowie Nr. 187 und 193 vom 7. April 2010 des Landesrates für Forstwirtschaft. Weiters werden hiermit Hinweise über die Übermittlung der Bestandsdaten von Spielhahn sowie von Schnee-und Steinhuhn gegeben; diese Daten werden zur Überprüfung darüber benötigt, ob bei diesen drei Hühnervögeln eine jagdliche Entnahme für den Bestand und dessen Entwicklung verträglich ist.

SCHALENWILD-UND FUCHSREGULIERUNG IN DEN WILDSCHUTZGEBIETEN: 
In allen geschützten Biotopen über 10 ha sowie in den – im Gebiet des Reviers Laas gelegenen – Schgumser Mösern kann während seiner normalen Schusszeit der Fuchs erlegt werden. Das Rot- und Rehwild hingegen kann nur in den Tartscher Leiten (Revier Mals), in den Oberen Leiten und in der Schludernser Au (Revier Schluderns)), in den Eyrser und Tschenglser Auen sowie in den Sgumser Mösern (Revier Laas), in den Schlanderser Leiten (Revier Schlanders), im Biotop Montani (Revier Latsch) sowie im so genannten Sonnenberg (Reviere Kastelbell-Tschars und Naturns) erlegt werden. Gegenüber dem vergangenen Jahr ist somit momentan nur die Cervidenregulierung in den neun genannten und im Vinschgau gelegenen Wildschutzgebieten gestattet. Für die restlichen geschützten Biotope unter 10 ha gilt hingegen ein völliges Jagdverbot. Für den Star Abschuss hat die Wildbeobachtungsstelle -wie auch in den vergangenen Jahren – kein Gutachten abgegeben. Folglich sind zur Zeit keine Ausnahmeermächtigungen möglich.

REGULIERUNG DES STEINMARDERS:
Gemäß den geltenden Bestimmungen wären für sämtliche nicht jagdbaren Wildarten, deren Regulierung zur Schadensabwehr in der Land-oder Forstwirtschaft, zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts bzw. aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist, entsprechende Abschusspläne zu erstellen. Für den Steinmarder ist dies auf Revier-und Bezirksebene praktisch unmöglich, da keine objektiven Bestandsschätzungen vorgenommen werden können und verwertbare Dichteweiser fehlen. Deshalb sind – auch im Befolgung der Verfügung des Regionalen Verwaltungsgerichtes Bozen Nr. 125/09 – lediglich die hauptberuflichen Jagdaufseher, die beim Amt für Jagd und Fischerei bediensteten Angehörigen des Landesforstkorps sowie die freiwilligen Jagdaufseher der Eigenjagden ermächtigt, im Umfeld von menschlichen Siedlungen bzw. im Bereich um die Höfe und Almen sowie ausschließlich bei Schäden an den kleinen Nutztieren oder am Motorkabeln von Pkw’s vom 1. Juli bis zum 15. Dezember 2010 den Steinmarder zu erlegen. Die Jagdschutzorgane mit der Befähigung zum hauptberuflichen Jagdaufseher können dazu auch Kastenfallen benützen. Jedenfalls müssen auch die Verbandsjagdaufseher und die beim Amt für Jagd und Fischerei bediensteten Angehörigen des Landesforstkorps jeden Steinmarderabschuss bzw. -Fang innerhalb von 24 Stunden dem zuständigen Revierjagdaufseher melden, welcher seinerseits laufend eine entsprechende Statistik zu führen hat. Schließlich sind die beim Amt für Jagd und Fischerei bediensteten Angehörigen des Landesforstkorps ermächtigt, beim Steinmarder etwaige Hegeabschüsse sowie bei offensichtlicher Notwendigkeit einzelne Entnahmen auch außerhalb des Zeitraumes vom 1. Juli – 15. Dezember 2010 zu tätigen, sofern der entsprechende Abschuss im monatlichen Dienstregister vermerkt wird.

 

ETWAIGE REGULIERUNG DES DACHSES
Der Dachs ist ebenso wie der Steinmarder eine geschützte Wildart; da weiters das Verwaltungsgericht im vergangenen Jahr die Ausnahmeermächtigung zu seiner Regulierung durch die hauptberuflichen Jagdaufseher ausgesetzt hat, ist für die Jagdsaison 2010 keine Sonderabschussermächtigung auf Landesebene vorgesehen. Bei Bedarf, d. h. bei – durch die Grundeigentümer oder deren Vertreter schriftlich bestätigten – Dachsschäden kann mit einem Gesuch (Stempelmarke zu 14,62 Euro!) die Regulierung dieser Marderart für eine begrenzte Fläche beantragt werden. Jedenfalls sind nach dem Gutachten der Wildbeobachtungsstelle solche Eingriffe nur auf intensiv genutzten Mähwiesen, in den Maisäckern und eventuell auch in den Gärten und Weinbergen sowie in Erddämmen und Straßenkörpern zu rechtfertigen.

SONDERERMÄCHTIGUNG ZUM ABSCHUSS VON SCHWARZ-, DAM-UND MUFFELWILD: 
Wildschweine haben in unserer intensiv genutzten Kulturlandschaft keinen Platz mehr. Dam-und Muffelwild hingegen sind in Südtirol eindeutig als fremde Faunenelemente einzustufen. Und gemeinsam ist all diesen Schalenwildarten, dass sie unter Umständen beträchtliche Schäden an den land-bzw. forstwirtschaftlichen Kulturen verursachen können. Deshalb sind alle hauptberuflichen Jagdaufseher sowie die beim Amt für Jagd und Fischerei bediensteten Organe der Forstpolizei weiterhin ermächtigt, jederzeit in ihrem jeweiligen Aufsichtsbereich vorkommendes Dam-, Muffel-und Schwarzwild zu erlegen und bei der Jagd auf letzteres auch künstliche Lichtquellen zu verwenden. Weiters sind alle Inhaber eines Jagderlaubnisscheines ermächtigt, alljährlich vom 1. Mai bis zum 15. Dezember etwaige in ihrem Revier vorkommende Wildschweine zu erlegen. Gleichzeitig kann bei einem nachgewiesenen Wildschweinvorkommen in einem Wildbezirk der jeweilige Revierleiter – nach vorheriger Mitteilung an die zuständige Dienststelle für Jagd-und Fischereiaufsicht – für die Reviere kraft Gesetzes bis zu fünf und für die Eigenjagden bis zu zwei Nachtjagdermächtigungen auf das Schwarzwild erlassen, wobei dieselben jedenfalls nur während oben genannter Jagdperiode vom 1. Mai bis 15. Dezember in der Woche vor den Vollmondphasen gültig sind. Allfällige Trophäen (= Gewaff) gehören dem Erleger, während über das Wildbret des erlegten Schwarzwildes die jeweilige Vollversammlung der Jahreskarteninhaber entscheidet. Zudem ist jeder Abschuss innerhalb der darauf folgenden 24 Stunden in eine entsprechende Abschussliste einzutragen. Diese Regelung gilt bis auf Widerruf. Weiters war mit Dekret des Landesrates Nr. 44/2009 die Erlaubnis zum ganzjährigen Lebendfang des Schwarzwildes sowohl mit fixen als auch mobilen Fallen sowie zur nachfolgenden Erlegung der eventuell gefangenen Stücke erteilt worden. Diese, im vergangenen Jahr erprobte Regulierungsmethode erwies sich aber als nicht wirksam; das Amt für Jagd und Fischerei sieht deshalb keine Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit, die Versuche einer Schwarzwildregulierung mit Fallen fortzusetzen.

ETWAIGER ABSCHUSSPLAN FÜR MURMELTIERE:
Es kommen dieselben Gesetzesbestimmungen wie für den Dachs zur Anwendung. Im Gegensatz zu letzterem lassen sich aber der Murmeltierbestand sowie etwaige von demselben ausgehende erhebliche Beeinträchtigungen der Berglandwirtschaft relativ genau erheben. In Befolgung des Urteils Nr. 188/2007 des Regionalen Verwaltungsgerichtes kann ab dem Jahre 2009 die Murmeltierentnahme nicht mehr landesweit von Amtswegen, noch auf Antrag (mit Angabe des Bestandes im entsprechenden Wildbezirk und allgemein etwaiger Schäden) ermächtigt werden. Vielmehr sind im Gesuch (versehen mit einer Stempelmarke zu 14,62 Euro) sowohl der gesamte Murmeltierbestand in dem entsprechenden Revier als auch deren Dichte in den vorgesehenen Abschussgebieten sowie die Gebiete mit festgestellten erheblichen Schäden anzugeben; letztere können dabei objektiv nur bei Grabungen in Mähwiesen oder bei untergrabenen Infrastrukturen belegt werden, sofern die jeweiligen Örtlichkeiten angegeben sind. Der Gesamtbestand dient dabei zur Überprüfung, ob die beantragte Entnahme im Sinne des Gutachtens der Wildbeobachtungsstelle als verträglich einzustufen ist. Die Notwendigkeit des Eingriffes hingegen ist durch die Bestätigung des gebietsmäßig zuständigen hauptberuflichen Jagdaufsehers über erhebliche Schäden zu belegen. Alle Unterlagen sind innerhalb 30. Juni 2010 an die zuständige Dienststelle für Jagd- und Fischereiaufsicht zu schicken. Innerhalb desselben Termins sind – immer auf Stempelpapier zu 14,62 Euro – auch etwaige Gesuche um Steinwildabschüsse einzureichen, dabei kann die Entnahme von Böcken ab dem neunten und von Geißen ab dem 12. Lebensjahr sowie von etwaigen kranken oder kümmernden Stücken beantragt werden. Ohne die letztgenannten Angaben können nämlich diese Anträge um Sonderabschüsse in technischer Hinsicht nicht überprüft werden.

VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG ÜBER DIE ENTNAHME VON SPIELHAHNEN SOWIE VON SCHNEE- UND STEINHÜHNERN HINSICHTLICH DER ERHALTUNG DER JEWEILIGEN ART 
Mit der letzten Novellierung des Landesjagdgesetzes ist für die – einer Abschussplanung unterliegenden – Vögel hinsichtlich der weiteren Arterhaltung die so genannte Verträglichkeitsprüfung über die Entnahme eingeführt worden. Im Rahmen eines Abschussplanes können deshalb der Spielhahn sowie das Schnee- und Steinhuhn nur in jenen Revieren gejagt werden, für welche das Landesamt für Jagd und Fischerei sich dahingehend ausgesprochen hat, dass der Eingriff die Erhaltung der betreffenden Art nicht gefährde. Deshalb hat der Südtiroler Jagdverband (SJV) bzw. die Jagdaufseher der Eigenjagdreviere bis zum 30. Juni eines jeden Jahres alle erforderlichen Daten zu liefern. Die Vordrucke für die Balzzählung der Spielhahnen zwischen dem 20. April und 20. Mai sowie für die Bestandserhebung beim Schnee- und Steinhuhn aufgrund der vorhandenen Dichteweiser entsprechenden ± denen der vergangene Jahre. Die Abschussplanung für die drei oben genannten Hühnervögel dürfte mit größter Wahrscheinlichkeit im Monat Juli gemeinsam mit jener für das Gamswild erfolgen.

BEWILLIGUNG zum Befahren der Forstwege für Inhaber eines Begleitscheines für die Gamsjagd. 
Vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers des jeweiligen Forstweges ersetzt gemäß Artikel 6 Absatz 6 des D.LH. Nr. 18/00 -geändert durch D.LH. Nr. 11/10 -der Begleitschein auf die Gamsjagd während der Schusszeit dieser Schalenwildart (vom 1. August bis 15. Dezember) bzw. – ausschließlich für die vom Amt für Jagd und Fischerei namhaft gemachten Begleiter -ganzjährig die Fahrbewilligung gemäß Artikel 5 des LG Nr. 10/90. Mit der letzten Änderung der Durchführungsverordnung über die Wildhege und die Jagdausübung ist festgelegt worden, dass der Südtiroler Jagdverband (SJV) sich eigene, fortlaufend nummerierte Erkennungszeichen beschafft. Die fortlaufenden Nummern der -unter Beachtung der Beschränkungen laut Tabellenanhang A zum D.LH. Nr. 29/92 für jedes Jagdrevier ausgestellten -Erkennungszeichen sind innerhalb kommenden 1. August der gebietsmäßig zuständigen Forststation mitzuteilen. In diesem Zusammenhang wird präzisiert, dass mit Dekret des Landesrates Nr. 170/2009 die Gamspirschführer der Jagdbezirke Oberpustertal, Bruneck, Brixen, Sterzing, Bozen und Unterland ermächtigt worden sind, alljährlich vom 1. Mai bis 15. Dezember räudebefallene und –verdächtige Gämsen zu erlegen, dass bis heute die Jagdbehörde aber keinen Begleiter namhaft gemacht hat, der die Forstwege auch alleine befahren kann. WICHTIG: Mit Ausnahme der vom Amt namhaft gemachten Gamsbegleiter dürfen letztere jedenfalls während der Jagdzeit auf Gams nur dann auf gesperrten Straßen fahren, wenn sie in Begleitung eines Jägers sind, der eine Sonderbewilligung für diese Bovidenart besitzt. Das vorliegende Informationsblatt wird anlässlich der Abschussplanung für Reh- und Rotwild ausgehändigt.


 

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