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Hiermit wird mitgeteilt, dass mit Dekret des Landesrates vom 27 Mai 2005,
Nr. 124/32.4, die Regulierung des Schwarzwildes erleichtert und alle
Inhaber eines Jagderlaubnisscheines (einer Jahres oder Gastkarte in den
Revieren kraft Gesetzes) ermächtig worden sind, alljährlich vom 1 Mai bis
zum 15 Dezember etwaige in ihrem Revier vorkommende Wildschweine zu
erlegen.
Weiters ist bei einem nachgewiesenen Wildschweinvorkommen in einem
Jagdgebiet der jeweilige Revierleiter befugt, für die Reviere kraft Gesetz
bis zu fünf Nachtermächtigungen zu erlassen,wobei letztere nur während
oben genannter Jagdperiode vom 1 Mai bis zum 15 Dezember in der Woche vor
den Vollmondphasen gültig sind. Die Ausstellung dieser
Ausnahmeermächtigung ist aber stets an eine vorherige Mitteilung an die
zuständige Dienststelle für Jagd und Fischereiaufsicht sowie an die
Führung eines laufenden Registers gekoppelt, in welchen jeder Jagdgang die
Namen der Jäger einzutragen sind, welche sich an der nächtlichen
Schwarzwildregulierung beteiligen.
Das vorliegende Dekret legt auch fest, dass die etwaige Trophäen stets den
befugten Erleger zusteht, während über das Wildbret des in den Revieren
kraft Gesetz erlegten Schwarzwildes die jeweilige Vollversammlung der
Jahreskarteninhaber entscheidet.
Schließlich ist jede Erlegung von Schwarzwild - auch jene durch
haupberufliche Jagdaufseher - innerhalb der nachfolgenden 24 Stunden unter
Angabe des Geschlechtes und des Erlegungsortes in eine entsprechende
Abschussliste einzutragen und jährlich gemäß Art. Nr. 6 Absatz 3 der
Durchführungsveordnung über die Wildhege und die Jagdausübung mit der
Abschusstatistik mitzuteilen. |