Ermächtigung zum Abschuss von Schwarzwild

 

Hiermit wird mitgeteilt, dass mit Dekret des Landesrates vom 27 Mai 2005, Nr. 124/32.4, die Regulierung des Schwarzwildes erleichtert und alle Inhaber eines Jagderlaubnisscheines (einer Jahres oder Gastkarte in den Revieren kraft Gesetzes) ermächtig worden sind, alljährlich vom 1 Mai bis zum 15 Dezember etwaige in ihrem Revier vorkommende Wildschweine zu erlegen.

Weiters ist bei einem nachgewiesenen Wildschweinvorkommen in einem Jagdgebiet der jeweilige Revierleiter befugt, für die Reviere kraft Gesetz bis zu fünf Nachtermächtigungen zu erlassen,wobei letztere nur während oben genannter Jagdperiode vom 1 Mai bis zum 15 Dezember in der Woche vor den Vollmondphasen gültig sind. Die Ausstellung dieser Ausnahmeermächtigung ist aber stets an eine vorherige Mitteilung an die zuständige Dienststelle für Jagd und Fischereiaufsicht sowie an die Führung eines laufenden Registers gekoppelt, in welchen jeder Jagdgang die Namen der Jäger einzutragen sind, welche sich an der nächtlichen Schwarzwildregulierung beteiligen.

Das vorliegende Dekret legt auch fest, dass die etwaige Trophäen stets den befugten Erleger zusteht, während über das Wildbret des in den Revieren kraft Gesetz erlegten Schwarzwildes die jeweilige Vollversammlung der Jahreskarteninhaber entscheidet.

Schließlich ist jede Erlegung von Schwarzwild - auch jene durch haupberufliche Jagdaufseher - innerhalb der nachfolgenden 24 Stunden unter Angabe des Geschlechtes und des Erlegungsortes in eine entsprechende Abschussliste einzutragen und jährlich gemäß Art. Nr. 6 Absatz 3 der Durchführungsveordnung über die Wildhege und die Jagdausübung mit der Abschusstatistik mitzuteilen.

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