
Ein wichtiger Teil des Südtiroler Jagdgesetzes ist
in letzter Zeit in Frage gestellt gewesen. Es ging um die Jagdzeiten. In
unserem Land wird bekanntlich das Schalenwild auf der Grundlage von
Abschussplänen bejagt, die Jäger haben eine recht lange Jagdzeit zur
Verfügung. Der Jagdbeginn auf Rot- und Rehwild am ersten Mai erlaubt es
den Jägern, frühzeitig schwache, überzählige Stücke dem Bestand zu
entnehmen und, wo geboten, eventuellen Wildschäden rechtzeitig
vorzubeugen. Eine Übernutzung der Bestände wird vermieden, weil der
Abschussplan ja nicht überschritten werden darf und die
Abschusskontrolle gut funktioniert.
Eine völlig andere Reglementierung wird vom
staatlichen Jagdrahmengesetz gefordert. Dieses Gesetz, es stammt aus dem
Jahr 1992 und trägt die Nummer 157, erlaubt grundsätzlich die
Schalenwildjagd nur für einen Zeitraum von 60 Tagen, wobei als
Jagdbeginn für Gams-, Rot- und Rehwild der 1. Oktober vorgeschrieben ist
und als Jagdende der 30. November.
Südtirol hat, wie die Provinz Trient, für das Jagdwesen eine so genannte
primäre Gesetzgebungsbefugnis, die beiden Provinzen bräuchten sich
demnach nicht an ein staatliches Jagdrahmengesetz halten.
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Das vor gut zwei Jahren akut gewordene Problem ist
folgendes:
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- Einige Schutzverbände hatten die in Trient gültigen
Jagdzeiten, sie glichen in etwa den unseren, angefochten. Die Frage kam
vor den römischen Verfassungsgerichtshof, welcher beurteilen musste, ob
die in Trient geltenden längeren Jagdzeiten verfassungsmäßig sind oder
nicht. Der Verfassungsgerichtshof sagte in einem im Juni 2003 ergangenen
Urteil, die entsprechende Regelung sei verfassungswidrig. n einer
langen, genauen und umständlichen Urteilsbegründung hieß es,
vereinfacht zusammengefasst, dass die vom staatlichen
Jagdrahmengesetz vorgesehenen Jagdzeiten auch von den Autonomen
Provinzen nicht erweitert werden dürften, dass die kurzen
Jagdzeiten nicht eine Frage der jagdlichen
Reglementierung seien, sondern eine Frage des Naturschutzes, dass für
grundsätzliche Fragen des Naturschutzes der Staat und nicht die Regionen
oder Autonomen Provinzen zuständig seien, und so fort. Seither war man in unserem Land besorgt, denn der
Urteilsspruch war grundsätzlicher Natur und traf auch für Südtirol zu.
Mit anderen Worten: Wäre der Art. 4 des Südtiroler Jagdgesetzes, er
listet die hier üblichen Jagdzeiten auf, dem Verfassungsgerichtshof zur
Beurteilung unterbreitet worden, dann wären unsere Jagdzeiten aller
Voraussicht nach als unzulässig erklärt worden und wir hätten dieselben
Schwierigkeiten bekommen, unter denen die Trienter Jäger seit Juni 2003
leiden. Erst vor einem knappen Monat sind dann drei weitere Urteile des
Verfassungsgerichtshofes gefällt worden, mit welchen die
zentralistische, autonomiefeindliche Ausrichtung des die Provinz Trient
betreffende Urteils wiederholt, wenn nicht verschärft wurde.
- Verständlicherweise war man deshalb seitens des
Jagdverbandes bemüht, die drohende Gefahr abzuwenden. Das Parlament in
Rom war seit längerem mit einer Änderung des staatlichen
Jagdrahmengesetzes befasst. Immer wieder hieß es, das neue Gesetz werde
bald verabschiedet, aber die Sache zögerte sich hinaus. Einige
Südtiroler Parlamentarier brachten während der Behandlung des Gesetzes
ihre Vorschläge und Anliegen ein. Vor allem mussten die Kontakte zu den
Vertretern der Parlamentsmehrheit geknüpft werden. Der Südtiroler
Jagdverband fand bei den Kammerabgeordneten Brugger, Widmann
und Zeller aufmerksame Ansprechpartner, und der Europaparlamentarier
Ebner berichtete kontinuierlich aus Brüssel, er hatte dort mit
italienischen Abgeordneten, die der Regierungsmehrheit und gleichzeitig
der Sache der Jagd nahe standen, sehr gute Kontakte geknüpft.
- Es wurde bald klar, dass es keine Neufassung des
Jagd- Rahmengesetzes mehr geben würde, aber die Chancen, einen wichtigen
Artikel über das Haushaltsgesetz zu verabschieden, standen gut.
- Dies ist nun gelungen, und die Wünsche des
Jagdverbandes, die übrigens mit dem für die Jagd zuständigen Landesrat
LH Durnwalder abgesprochen wurden und vom Landeshauptmann voll
unterstützt wurden, konnten in einem Gesetz verankert werden. Es muss
hinzugefügt werden, dass der italienische Jagdverband auf Anfrage all
jener Provinzen, die eine Auslesejagd auf Schalenwild betreiben müssen
oder wollen, weil sie die entsprechenden Bestände haben, ganz maßgeblich
am Zustandekommen der Gesetzesänderung beteiligt war.
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Der neue, kurze Artikel besagt, dass die Regionen
und Autonomen Provinzen die Jagdzeiten auf das jagdbare Schalenwild auch
außerhalb der vom staatlichen Jagdrahmengesetz vorgesehenen Zeiten
festlegen können, wenn dafür Abschusspläne erstellt werden und wenn die
zuständigen Fachgremien für die Wildtierfauna das Ganze positiv
begutachten.
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Die Nachricht über die neue Bestimmung hat
innerhalb des Südtiroler Jagdverbandes für große Erleichterung gesorgt.
Landesjägermeister Klaus Stocker bedankte sich stellvertretend beim
Kammerabgeordenten Karl Zeller, und wir können einigermaßen beruhigt auf
die kommende Jagdsaison blicken.
Text:
Heinrich Aukenthaler - Direktor Südtiroler Jagdverband
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