Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, und veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 19 vom 2. Mai 2000 

   
 

Artikel 1 Benennungen

   
1 In dieser Durchführungsverordnung versteht man unter Gesetz das Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, unter Amt das für die Jagd zuständige Landesamt und unter Vereinigung die Jägervereinigung, der die Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes anvertraut ist. 
   
 

Artikel 2   Jägernotweg

   
1. Das Recht, ein fremdes Jagdgebiet auf einem Jägernotweg zu durchqueren, wird in der Regel zwischen den Leitern der entsprechenden Jagdreviere beziehungsweise zwischen diesen und den Verwaltern der Domänen-Wildschutzgebiete und der Schongebiete schriftlich vereinbart. Falls keine Übereinkunft erzielt wird, entscheidet das Amt nach Feststellung des tatsächlichen Bedarfs.
2. Beim Begehen des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen mitgeführt werden; Hunde sind an der Leine zu führen.
   
 

Artikel 3 Wildfolge

   
1. Die Nachsuche nach krank-geschossenem Schalenwild sowie nach krankgeschossenen Birkhähnen über die Grenzen des Jagdgebietes hinaus ist nur im Einvernehmen mit dem Leiter des Jagdreviers beziehungsweise dem Verwalter des jeweiligen Domänen- Wildschutzgebietes oder Schongebietes gestattet; in einem solchen Fall stehen das geborgene Stück Wild, das Wildbret und die Trophäe dem Erleger zu; der Abschuss wird dem Herkunftsrevier angerechnet.  
2. Die über die Grenzen des Jagdgebietes hinausführende Nachsuche nach Wild, das der Abschussplanung gemäß Artikel 27 des Gesetzes nicht unterliegt, sowie nach Alpenschnee- und Steinhühnern ist innerhalb von 48 Stunden dem Leiter des zuständigen Jagdreviers mitzuteilen.  
3. Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 gelten nicht für die in Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Wildschutzgebiete und für die Schongebiete, für die stets die Zustimmung des entsprechenden Verwalters erforderlich ist.  
   
 

Artikel 4   Wildursprungsschein  

   
1. Der Wildursprungsschein muss:
  a) fortlaufend nummeriert sein,  
  b) folgendes aufweisen:  
1)  Angaben über die Art, die Anzahl der Stücke und, sofern möglich, auch das Geschlecht des erlegten oder tot aufgefundenen Wildes,  
2)  Angaben über das Jagdgebiet, dem das Stück Wild entnommen worden ist,  
3)  den Namen des Erlegers oder Finders  
4) Datum und Unterschrift des Leiters des entsprechenden Jagdreviers, wenn es sich    um jagdbare Tiere handelt.  
   
2. Der Vordruck des Wildursprungsscheins wird vom Amt ausgearbeitet.
3. Die für nicht jagdbare Tiere aus-gestellten Wildursprungsscheine müssen fortlaufend in einem eigenen vom Amt widimierten Register angemerkt werden.
   
 

Artikel 5 Ausstopfen von Wild; Gerben von Fellen

   
1.  Die Augenscheine und Kontrollen gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes werden an Werktagen zwischen 8 und 19 Uhr in Anwesenheit eines dem Landesforstkorps zugehörigen Beamten durchgeführt, der beim Amt tätig ist; dies gilt nicht in begründeten Ausnahmefällen, die jedoch vorher dem Amt mitgeteilt werden müssen.
2. Wer die Tätigkeit des Präparators oder Gerbers ausübt, muss folgendes in der nachstehend aufgezeigten Reihenfolge in das Wildhandelsbuch eintragen:
  a.) das Eingangsdatum,  
  b.) die Wildart, die Anzahl der übernommenen Stücke und - sofern möglich - auch das        Geschlecht,  
  c.) die Nummer des Wildursprungsscheines,  
  d.) den Namen und die Anschrift des Überbringers oder Besitzers,  
  e.) das Ausgangsdatum,
  f.) den Namen und die Anschrift der Person, die das präparierte Wild in Empfang nimmt         
  g.) verschiedene weitere Anmerkungen.   
3. Im Falle einer Übergabe von Wild ohne den Wildursprungsschein ist dieser Schein innerhalb der darauffolgenden fünf Tage vorzulegen. In das Wildhandelsbuch sind jedenfalls bei der Übernahme der Name und die Anschrift des Überbringers einzutragen; diese sind einem gültigen Personalausweis zu entnehmen.
4. Die Teile eines Stückes Wild, welche zu ihrer Verarbeitung verschiedenen Personen überlassen werden, müssen mit dem Wildursprungsschein oder mit einem Dokument versehen sein, das die Nummer des Wildursprungsscheines und die Daten der Person, die diesen aufbewahrt, sowie den Namen der Behörde, die diesen ausgestellt hat, enthält.
5.  Das voll beschriebene Wildhandelsbuch und die einzelnen nicht weiter benutzbaren Blätter müssen dem Amt übergeben werden.
6.  In der Anwendung dieser Bestimmungen gelten ausgestopfte jagdbare Vögel nicht als totes Wild gemäß Artikel 20 des Gesetzes.
   
 

  Artikel 6  Abschussplan und Hegeschau

   
1. Die Abschussplanung gemäß Artikel 27 des Gesetzes ist ein Instrument zur Wildbewirtschaftung und zur Verwaltung der Jagdreviere. In den Abschussplänen, die auch auf die Vermeidung der Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen zielen, wird das Schalenwild nach Geschlecht, Güte und Alter unterschieden. Die einzelnen Pläne werden von einer Kommission genehmigt, die von der Vereinigung ernannt wird und aus fünf Mitgliedern zusammengesetzt ist. Dieser Kommission gehören kraft Gesetzes ein Vertreter der Forstbehörde und einer des Bauernbundes sowie der Direktor des Amtes oder ein von ihm Bevollmächtigter an. Betrifft der Abschussplan ein Eigenjagdrevier, wird die Kommission durch einen Vertreter des Verbandes der Eigenjagdrevierinhaber der Provinz Bozen mit Stimmrecht ergänzt.
2. In den Abschussplänen für Rauhfußhühner und das Steinhuhn legt die in Absatz 1 genannte Kommission die Höchstanzahl der Abschüsse für jedes Jagdrevier fest. Der Inhaber einer Jahres- oder Gastkarte darf nicht mehr als sechs Schnee- und sechs Steinhühner pro Jagdsaison erlegen und jedenfalls nicht mehr als je zwei Stück dieser Hühnervogelarten am Tag.
3. Die Vereinigung muss alljährlich die Hegeschauen gemäß Artikel 27 des Gesetzes veranstalten und nach den Richtlinien des Amtes für jedes Jagdrevier kraft Gesetzes die Abschussliste mit der Angabe der Abschüsse der einzelnen Wildarten in der jeweiligen Jagdsaison erstellen. Die Abschussliste und gegebenenfalls verlangte weitere Angaben und Auskünfte verwaltungsmäßiger und jagdtechnischer Art sind dem Amt jährlich bis zum 10. April oder, falls es das Amt fordert, innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt ihrer Anforderung zu übermitteln.
4. Die Revierleiter der Eigenjagdreviere müssen bei den in Absatz 3 genannten Hegeschauen sämtliche Trophäen des Schalenwildes, das im jeweiligen Vorjahr in ihrem Revier erlegt worden ist, vorzeigen; weiters müssen sie dem Amt jährlich bis zum 15. Jänner die Abschussliste übermitteln.
5. Für die Gamsjagd ist ein hauptberuflicher Jagdaufseher oder ein anderer erfahrener Jagdausübungs-berechtigter als Begleitperson vorgeschrieben. Die entsprechenden Begleitscheine werden von der Vereinigung und vom Amt nach den Modalitäten ausgestellt, wie sie in den Richtlinien gemäß Artikel 24 des Gesetzes bestimmt sind. Der Inhaber eines Begleitscheines muss bei der Ausübung der Gamsjagd von einer Person begleitet sein, welche den Jagdgewehrschein sowie den vorgeschriebenen Versicherungsschutz besitzt.
6. Die im Sinne von Absatz 5 vom Amt und von der Vereinigung ausgestellten Begleitscheine ersetzen während der Zeit der Gamsjagd sowie während der vom für die Jagd zuständigen Landesrat im Dekret laut Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes angegebenen Zeiten die Ermächtigungen laut Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10, welches Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind, enthält, und laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Durchführungsverordnung zum selben Landesgesetz, erlassen mit Dekret des Landeshauptmannes vom 21. Juli 1992, Nr. 29. Zu diesem Zweck übergeben die Vereinigung oder ihre peripheren Organe vor Jagdbeginn der gebietsmäßig zu-ständigen Forststation die Namensliste der Inhaber der Begleitscheine. Die Anzahl der für jedes Revier kraft Gesetzes in der Namensliste aufscheinenden Begleitpersonen darf jedenfalls nicht die Höchstanzahl laut der der obgenannten Durchführungsverordnung beiliegenden Tabelle A) überschreiten. 
   
 

Artikel 7 Jahreskarte

   
1. Der Besitz der Jahreskarte berechtigt zur Jagdausübung im entsprechenden Jagdrevier kraft Gesetzes, zum Abschuss des Schalenwildes, welches die Vollversammlung der Jahreskarteninhaber turnusmäßig, durch Verlosung oder nach anderen objektiven Kriterien zugewiesen hat, und zur Mitwirkung bei der Verwaltung und Führung des Jagdreviers. Der Besitz der Jahreskarte verpflichtet seinen Inhaber zur Befolgung der in den Richtlinien gemäß Artikel 24 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen sowie der Einschränkungen und Auflagen, die im jährlichen Abschussplan für die einzelnen Schalenwildarten festgelegt werden.
2. Anrecht auf die Jahreskarte hat, wer nachweislich die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes hat und seit mindestens zehn Jahren im Gebiet des Jagdreviers, für welches die Jahreskarte beantragt wird, seinen Wohnsitz hat oder dort – auch mit Unterbrechungen - mindestens 15 Jahre lang seinen Wohnsitz hatte und mindestens neun Monate im Jahr seinen Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols hat oder im Melderegister der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger (AIRE) eingetragen ist.
3. Anrecht auf die Jahreskarte hat weiters, der nachweislich die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes hat und Alleineigentümer einer tatsächlich bewirtschafteten Mindestkultureinheit oder - auch in Form von Miteigentum einschließlich eines solchen an Agrargemeinschaften - Eigentümer einer Holzboden- oder reinen Weidefläche ist, die in ihrem Gesamtausmaß nicht weniger als 50 ha beträgt und sich im Gebiet des betreffenden Jagdrevieres kraft Gesetzes befindet; die betreffenden Grundstücke dürfen nicht Teil eines Eigenjagdreviers sein.
4. Wer im Besitz der in den Absätzen 2 und 3 angeführten Voraussetzungen in Bezug auf mehrere Jagdreviere kraft Gesetzes ist, hat - unbeschadet der in Absatz 6 vorgesehenen Möglichkeit - nur für ein einziges Revier seiner Wahl Anspruch auf die Jahreskarte.
5. Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits Inhaber einer Jahresjagdkarte war, hat auf jeden Fall Anrecht auf die Ausstellung der Jahreskarte für dasselbe Revier.
6. Die Vollversammlung der Inhaber von Jahreskarten für das Jagdrevier kraft Gesetzes kann mit absoluter Mehrheit der Inhaber, einschließlich der Abwesenden, die Jahreskarte an eine Person ausstellen, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes, aber nicht jene, die in Absatz 2 und 3 dieses Artikels enthalten sind, besitzt.
 

Artikel 8 Gastkarte

   
1. Der Besitz der Gastkarte berechtigt nur zur Jagdausübung im entsprechenden Jagdrevier kraft Gesetzes und, unbeschadet der in Absatz 5 vorgesehenen Möglichkeit, zum Abschuss des Schalenwildes, welches die Vollversammlung der Jahreskarteninhaber turnusmäßig, durch Verlosung oder nach anderen objektiven Kriterien zugewiesen hat. Der Besitz der Gastkarte verpflichtet seinen Inhaber zur Befolgung der in den Richtlinien gemäß Artikel 24 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen sowie der Einschränkungen und Auflagen, die im jährlichen Abschussplan für die einzelnen Schalenwildarten festgelegt werden.
2. Anrecht auf die Gastkarte hat, wer keine Jahreskarte besitzt, aber die Voraussetzungen gemäß Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt und seit mindestens fünf Jahren im Gebiet des Jagdreviers kraft Gesetzes, für welches er die Gastkarte beantragt, seinen Wohnsitz hat oder dort - auch mit Unterbrechungen - mindestens zehn Jahre lang seinen Wohnsitz hatte und mindestens neun Monate im Jahr seinen Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols hat oder im Melderegister der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger (AIRE) eingetragen ist.
3. Anrecht auf die Gastkarte hat weiters, wer bereits Inhaber einer Jahreskarte für ein anderes Jagdrevier und Alleineigentümer einer im entsprechenden Jagdrevier kraft Gesetzes liegenden tatsächlich bewirtschafteten Mindestkultureinheit oder - auch in Form von Miteigentum einschließlich eines solchen an Agrargemeinschaften - Eigentümer einer Holzboden- oder reinen Weidefläche ist, die in ihrem Gesamtausmaß nicht weniger als 50 ha beträgt und sich im Gebiet des betreffenden Jagdrevieres kraft Gesetzes befindet; die betreffenden Grundstücke dürfen nicht Teil eines Eigenjagdreviers sein.
4. Falls jemand im Besitz der in Absatz 2 angeführten Voraussetzungen in Bezug auf mehrere Jagdreviere kraft Gesetzes ist, steht ihm - unbeschadet der in den Absätzen 3 und 5 vorgesehenen Möglichkeiten - die Gastkarte nur für ein einziges Revier ihrer Wahl zu.
5. Die Vollversammlung der Inhaber von Jahreskarten für das Jagdrevier kraft Gesetzes kann mit absoluter Mehrheit der Inhaber, einschließlich der Abwesenden, die Ausgabe einer Gastkarte auch zugunsten anderer Antragsteller beschließen, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes besitzen. Dabei sind vor allem solche zu berücksichtigen, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben, und haben solche Vorrang, die in Gemeinden ansässig sind, die eine verhältnismäßig hohe Anzahl von Jägern aufweisen oder in denen wenig jagdbares Wild vorhanden ist. Die Gastkarte kann zeitlich beschränkt und nur auf einzelne Wildarten bezogen sein.
   
 

Artikel 9 Ausstellung und Widerruf der Jagderlaubnisscheine

   
1. Die Jahres- und die Gastkarte werden von der Vereinigung auf schriftliche Anfrage seitens des Betroffenen hin und an deren Stelle dann vom Amt ausgestellt, wenn das entsprechende Gesuch nicht innerhalb von 30 Tagen ab seiner Einreichung erledigt ist.
2. Die Jahres- und die Gastkarte können demjenigen verweigert werden, der nicht bis zum Termin, den Artikel 24 des Gesetzes festlegt, die von der Vereinigung für die Ausstellung des ersten Jagderlaubnisscheines festgelegte Einschreibungsgebühr oder den von der Vollversammlung der Jahreskarteninhaber oder von der Vereinigung festgesetzten Jahresbeitrag für die Kosten bezahlt hat, welche die Verwaltung des Reviers, die Jagdaufsicht, der Schutz der Fauna und der Ersatz für den Wildschaden zu Lasten des jeweiligen Jagdrevieres nach sich zieht. Sie kann weiters für höchstens drei Jahre jenem Antragsteller verweigert werden, der während der fünf Jahre vor der Einreichung des Ansuchens die Jagdgesetze übertreten hat, wofür eine Strafmaßnahme oder eine Verwaltungsstrafe verhängt worden ist; in diesen Fällen ist die Schwere der Übertretung zu berücksichtigen.
3. Die Einschreibegebühr sowie der von Nichtmitgliedern der Vereinigung zu entrichtende Jahresbeitrag können von der Vereinigung jährlich neu festgesetzt werden und unterliegen gemäß Artikel 24 des Gesetzes der Gesetzmäßigkeits- und Sachkontrolle.
4. Gegen die Maßnahmen der Vereinigung, welche die Ausstellung oder die Verweigerung von Jahres- oder Gastkarten betreffen, können die Betroffenen bei der Landesregierung innerhalb von 30 Tagen Einspruch erheben.
5. Abgesehen von den in Artikel 7 Absatz 5 genannten Fällen kann die Vereinigung das Ausstellen der Jahres- oder Gastkarte vom Besitz des in Artikel 12 des Gesetzes vorgesehenen Jagdbefähigungsnachweises abhängig machen.
6. Wenn der Inhaber einer Jahres- oder Gastkarte seinen Wohnsitz für mehr als drei Jahre außerhalb Südtirols verlegt hat, widerruft die Vereinigung, auf Antrag von wenigstens zwei Dritteln der Jahreskarteninhaber des jeweiligen Jagdreviers kraft Gesetzes, den entsprechenden Jagderlaubnisschein; dies gilt nicht für die von Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Fälle. Im Falle von Untätigkeit seitens der Vereinigung für mehr als 30 Tage ab Datum des Erhalts des obgenannten Antrages sorgt dafür das Amt.
7. Wer im Gebiet der Katastralgemeinden Meran oder Gratsch seinen Wohnsitz hat oder hatte, ist berechtigt, abwechselnd im Jagdrevier Untermais oder Meran-Obermais die Jahres- oder Gastkarte zu erhalten; bei der Zuweisung der beiden Jagdreviere wird mit jenem von Untermais begonnen.
8. Für die Anwendung der Artikel 7 und 8 gelten als Mindestkultureinheit jene geschlossenen Höfe, welche mindestens zwei Hektar effektiv bewirtschaftete Obst- oder Rebanlagen oder mindestens vier Hektar effektiv bewirtschaftete Äcker oder Wiesen umfassen. Ergeben sich Zweifel über die Art oder Ausdehnung der Bewirtschaftung, so steht die Entscheidung hierüber der Landesregierung zu.
   
 

Artikel 10  Tages- und Wochenkarte

   
1. Die Verwaltungsorgane der Jagdreviere kraft Gesetzes können für die einzelnen Wildarten Tages- oder Wochenkarten ausstellen, deren Anzahl alljährlich von der Vollversammlung der Jahreskarteninhaber des entsprechenden Jagdreviers mit einfacher Mehrheit festgelegt wird. 
2. Wenigstens die Hälfte der Tages- und Wochenkarten sind für jene Jagdaus-übungsberechtigten zu reservieren, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols haben; dabei haben solche Vorrang, die in Gemeinden ansässig sind, die eine verhältnismäßig hohe Anzahl von Jägern aufweisen oder in denen wenig jagdbares Wild vorhanden ist. Die Tages- oder die Wochenkarten für den Abschuss der Hühnervögel, welche der Abschussplanung im Sinne von Artikel 27 des Gesetzes unterworfen sind, können ausschließlich an Jäger aus-gestellt werden, die in Südtirol ansässig sind.
   

Artikel 11  Ergänzende Vorschriften

.  
1 Die Inhaber eines Jagderlaubnisscheines müssen jedenfalls die ergänzenden Vorschriften einhalten, die für die einzelnen Jagdreviere von der entsprechenden Vollversamlung der Jahreskarteninhaber auf Grund einer in den Richtlinien enthaltenen spezifischen Bestimmung genehmigt werden, welche von der Vereinigung im Sinne von Artikel 24 des Gesetzes erlassen werden.
   
 

Artikel 12  Jagdaufseherprüfung  (siehe auch Jagdaufsicht) 

   
1. Der Kandidat muss bei der Prüfung laut Artikel 34 des Gesetzes nachweisen, dass er über eine ausreichende Kenntnis des Gesetzes und der Rechtsvorschriften über die öffentliche Sicherheit - beschränkt auf den Bereich des Waffentragens - verfügt. Weiters muss der Prüfungskandidat in den folgenden Sachbereichen Kenntnisse besitzen:
  a.) Ökologie:  
  b.) Grundbegriffe des Gleichgewichts in der Natur,  
  c.) Wechselbeziehungen zwischen Wild und Umwelt;  
  d.) Wildbiologie:
  e.) zoologische Grundbegriffe,
  f.) Ernährung, Ökologie und Verhalten der jagdbaren und der wichtigsten nicht jagdbaren Wildarten,  
  g.) Wildbestandsnutzung;  
  h.) Wildhege und Jagdwirtschaft:  
  i.) Wildkrankheiten,
  j.) Wildbestandsermittlung und die Abschussplanung,  
  k.) Wildschäden,
  l.) Reviereinrichtungen,
  m.) Wildverwertung  
  n.) Hundewesen.  
2. Zum Jagdaufseher befähigt ist, wer sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung eine Note von wenigstens sechs Zehntel in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielt hat. Die Befähigung ist durch eine Bescheinigung zu bestätigen, die vom Amt ausgestellt wird.
3. Wer zur Prüfung zugelassen werden will, muß beim Amt ein Ansuchen einreichen und diesem eine beglaubigte Kopie des Jagdgewehrscheines sowie die Bestätigung über die Teilnahme an dem in Artikel 34 Absatz 4 des Gesetzes genannten Schulungskurs beilegen. Die Unterlagen können durch eine Selbsterklärung ersetzt werden.
4. Wer vor In-Kraft-Treten des Gesetzes außerhalb Südtirols einen Schulungskurs für Jagdaufseher besucht hat, ist von der Teilnahme an dem in Absatz 3 genannten Kurs befreit, sofern die Unterrichtsfächer und deren Inhalt den Sachbereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) entsprechen.
5. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei Kommissionsmitglieder anwesend sind. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser vom ältesten Mitglied vertreten.
6. Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme am ersten sechsmonatigen Schulungskurs, der von der Landesverwaltung zur Ausbildung der Jagdaufseher aufgrund der damals geltenden Rechtsvorschriften veranstaltet worden ist, und bei welchem die in Absatz 1 genannten Unterrichtsfächer gelehrt worden sind, ersetzt die Befähigungsbescheinigung nach Absatz 2.
7.  Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die von ihnen abhängigen hauptberuflichen Jagdaufseher zu Fortbildungskursen in den in Absatz 1 genannten Unterrichtsfächern zu schicken.
8. Als hauptberufliche Jagdaufseher gemäß Artikel 34 Absatz 6 des Gesetzes gelten jene Jagdaufseher sowie Waldaufseher der Eigenjagdreviere mit Jagdschutzaufgaben, die in den drei Jahren vor In-Kraft-Treten des Gesetzes jährlich wenigstens 130 Tage den entsprechenden Dienst geleistet haben.
9. Die von Artikel 34-bis des Gesetzes vorgesehene Eignungsbestätigung wird vom Amt nach Bestehen einer schriftlichen Prüfung, die in der Verfassung eines Protokolls über die Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften besteht, und einer mündlichen Prüfung über die Sachbereiche, wie sie im Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) enthalten sind, ausgestellt.
   
 

Artikel 13  Schlussbestimmungen

   
1. Diese Durchführungsverordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft. Mit demselben Datum ist die Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, über die Wildhege und die Jagdausübung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmannes vom 5. Juni 1997, Nr. 20, aufgehoben.
  Die Bergung von krankgeschossenem und in den Nationalpark Stilfser Joch geflüchtetem Wild darf nur in Begleitung durch das Aufsichtspersonal des Parkes selbst erfolgen (Gemäß Schreiben des Präsidenten des Nationalpark Stilfserjoch vom 19. August 1998, Prot. Nr. 4410).    
  Mit Rundschreiben des Landeshauptmanns vom 5. Juni 2000, Prot. Nr. 2189/HE/rs, an alle Reviere Südtirols sowie an alle forstlichen Direktionen und Stationen wurden die Anwendungsvorschriften zum Artikel 6 Absatz 6 der Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung erteilt.  
   
  "Bewilligung zum Befahren der Forstwege für Inhaber eines Begleitscheines für die Gamsjagd
   
  Einleitung
  Die mit der Novellierung des Landesjagdgesetzes Nr. 14/87 für den gesamten Bereich angestrebte Verwaltungsvereinfachung ist mit dem Erlass der neuen Durchführungsverordnung abgeschlossen.
  Letztere ist als D.LH. vom 6. April 2000, Nr. 18, mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 19 vom 2. Mai 2000 in Kraft getreten und enthält auch eine Neuregelung über die Fahrbewilligung für Inhaber eines Begleitscheines für die Gamsjagd.
  Vorbemerkungen  
  Es ist festzuhalten, dass sämtliche Forstwege "Privatstraßen" sind. Somit kommt für diese der Artikel 841 des italienischen Zivilgesetzbuches zur Anwendung, dessen Grundsatz auch von den Artikeln 2 Absatz 3 und 5 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10, nochmals bestätigt wird.  
  Konkret für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der bzw. die Eigentümer des Forstweges jederzeit die Benützung desselben Dritten verbieten können. Desgleichen kann der Eigentümer der Straße zwecks Absperrung derselben eine Schranke mit Schloss anbringen und den betreffenden Schlüssel nur bei Erfüllung bestimmter Bedingungen (z. B. Beteiligung an den Instandhaltungskosten) überlassen oder diesen überhaupt nicht aushändigen. Es ist somit im Interesse der Reviere und der Jägerschaft, ein gutes Verhältnis mit den Waldeigentümern zu haben und zu erhalten.  
   
  Bewilligung für Gamspirschbegleiter
  Die durch das einleitend zitierte D.LH. Nr.  18/2000 eingeführte Neuregelung legt nun fest, dass die Gamspirschbegleiter für das Befahren der Forstwege während der normalen (alljährlich vom 1. August bis zum 15. Dezember) oder einer etwaigen Sonderjagdzeit auf Gämsen kein Erkennungszeichen der Forstbehörde benötigen. Vielmehr ersetzt nunmehr der vom Amt für Jagd und Fischerei oder vom Südtiroler Jagdverband (SJV) ausgestellte Begleitschein die Fahrbewilligung  gemäß  Artikel 5  des  Landesgesetzes Nr. 10/90.
  Nach den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 des D.LH. Nr. 18/2000 sowie von Punkt 11.5.3 der geltenden Landesjagdordnung stellt dabei das Amt für Jagd und Fischerei die Begleitscheine lediglich für die Eigenjagdreviere, für die bei der Jagdbehörde bediensteten Angehörigen des Landesforstkorps sowie für Fachleute bei Kommissionen im Wild- Jagdbereich aus.  
  Diese "behördlichen" Begleitscheine, welche bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes Nr. 23 vom 28. November 1996 (= Novelle zum Landesjagdgesetz) der Präsident des Jagdkomitees unterschrieben hat, bedürfen keiner jährlichen Erneuerung und sind im beiliegenden Verzeichnis aufgelistet. Ab dem Jahr 2001 übergibt das Amt für Jagd und Fischerei alljährlich bei der Genehmigung der Abschusspläne für Gamswild den Forstinspektoraten ein auf den neuen Stand gebrachtes Verzeichnis der von der Jagdbehörde ausgestellten Begleitscheine.  
  Der SJV hingegen erlässt für die Reviere kraft Gesetzes die Begleitscheine aufgrund der freigegebenen Gamsabschüsse, wobei nach Punkt 11.5.3 der Landesjagdordnung für die ersten 5 Staffelungen d. h. bis zu 24 Gamsabschüsse pro Jahr und pro Revier die Zahl der Begleitscheine der möglichen Anzahl an Fahrbewilligungen gemäß Anlage A zum D.LH. Nr. 29 vom 21. Juli 1992 entspricht. Diese vom SJV ausgestellten durchwegs roten Begleitscheine, welche alljährlich zu verlängern sind, ersetzen die Fahrbewilligung für Forstwege nur, falls: 
 

a) der SJV, der Bezirksjägermeister oder der Revierleiter alljährlich vor dem 1. August der gebietsmäßig zuständigen Forststation die Namensliste der Inhaber der Begleitscheine für jedes einzelne Revier übergibt.

b) die Anzahl der in der Namensliste des jeweiligen Reviers aufscheinenden Begleitpersonen folgende Höchstanzahl nicht überschreitet:

 
bis 6   Gamsabschüsse 2 Begleiter
7-9    Gamsabschüsse 3 Begleiter
10-16 Gamsabschüsse 4 Begleiter
17-20 Gamsabschüsse 5 Begleiter
21-24 Gamsabschüsse 6 Begleiter
25-30 Gamsabschüsse 7 Begleiter
ab 31  Gamsabschüsse 1 zusätzlicher Begleiter je 10 freigegebene Gämsen
   
  c) der jeweilige Abschussplan noch nicht erfüllt ist. Bei einer etwaigen Sonderjagdzeit auf Gämsen (Räudedekret) kommt diese Einschränkung nicht zur Anwendung. Diesbezüglich siehe folgenden Punkt "Sonderjagdzeit auf Gämsen"!
 

Hat die Landesverwaltung eine Schranke mit Schloss anbringen lassen, und haben sich die Eigentümer der im jeweiligen Revier gelegenen Forstwege oder deren gesetzliche Vertreter nicht innerhalb Jänner des Bezugsjahres schriftlich gegen das Befahren des betreffenden Weges durch Dritte geäußert, übergibt die Forststation bei Aushändigung der Namensliste der Inhaber der Begleitscheine eine entsprechende Anzahl von Schlüsseln.

Letztere sind alljährlich vor Weihnachten der jeweiligen Forststation zurückzugeben, sofern das Revier nicht im Räudegebiet liegt.

 Bei Befahren der für den Verkehr gesperrten Forstwege müssen die Begleitscheine hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar ausgelegt sein sowie jederzeit auf Anforderung den Kontrollorganen vorgezeigt werden.

n diesem Zusammenhang wird präzisiert, dass die Begleitscheine zur Gamsjagd einen Befähigungsnachweis darstellen und im Gegensatz zu den Jagddokumenten (Jagdgewehrschein, Jagdhaftpflichtversicherungsnachweis und Jagderlaubnisschein inklusive Sonderbewilligung) nicht mitgeführt werden müssen. 

  Sonderjagdzeit auf Gämsen
  Mit Dekret  des  Präsidenten  des  Jagdkomitees Nr. 29 vom 13. November 1995 - veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 54 vom 28. November 1995 - sind die Gamspirschbegleiter des Pustertales ermächtigt worden, jederzeit alleine räudebefallene und -verdächtigte Gämsen zu erlegen. Somit sind aufgrund der mit D.LH. Nr. 18/2000 eingeführten Neuregelung im Räudegebiet südlich der Pustertaler Talfurche (Revier kraft Gesetzes Sexten, Innichen, Toblach, Prags, Olang, Enneberg, St. Martin in Thurn, Abtei, Wengen und Corvara sowie Eigenjagdreviere Grünwald, Weckeralpe, Gufidaun und Vigilfeld) die in der Namensliste der betroffenen Reviere bzw. - soweit gebietsmäßig zuständig - im Verzeichnis des Amtes für Jagd und Fischerei aufscheinenden Gamspirschbegleiter ermächtigt, ganzjährig die jeweiligen Forstwege zu befahren.  

Diesbezüglich wird festgehalten, dass die Gamspirschbegleitung nicht nur im Interesse der Jägerschaft sondern auch zu Hegezwecken erfolgt. Nur durch die Mithilfe der Begleitpersonen konnte nämlich die Räude wirklich eingedämmt sowie andere Krankheiten (Blindheit, Lungenwurm) bekämpft werden. Und dieses Monitoring ist weiterhin und im verstärkten Maße als bisher landesweit erforderlich, um den Gämsenbestand gesund zu erhalten. Aus diesem Grunde ist es deshalb gerechtfertigt, dass Gamspirschbegleiter während der normalen oder Sonderjagdzeit auf Gämsen mitunter auch alleine Forstwege befahren, um diese Wildart zu beobachten und zu kontrollieren.  

Quelle: AUTONOME PROVINZ BOZEN Amt für Jagd und Fischerei