|
Durchführungsverordnung
zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung
|
|
genehmigt mit Dekret des
Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, und
veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 19 vom 2. Mai 2000
|
| |
|
| |
Artikel
1
Benennungen
|
| |
|
|
1 |
In dieser Durchführungsverordnung versteht man unter Gesetz
das Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender
Fassung, unter Amt das für die Jagd zuständige Landesamt und
unter Vereinigung die Jägervereinigung, der die Verwaltung
der Jagdreviere kraft Gesetzes anvertraut ist.
|
| |
|
| |
Artikel
2
Jägernotweg
|
| |
|
|
1. |
Das Recht, ein fremdes Jagdgebiet auf einem Jägernotweg zu
durchqueren, wird in der Regel zwischen den Leitern der
entsprechenden Jagdreviere beziehungsweise zwischen diesen
und den Verwaltern der Domänen-Wildschutzgebiete und der
Schongebiete schriftlich vereinbart. Falls keine
Übereinkunft erzielt wird, entscheidet das Amt nach
Feststellung des tatsächlichen Bedarfs. |
|
2. |
Beim Begehen des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur
ungeladen mitgeführt werden; Hunde sind an der Leine zu
führen. |
| |
|
| |
Artikel
3
Wildfolge
|
| |
|
|
1. |
Die Nachsuche nach krank-geschossenem Schalenwild sowie nach
krankgeschossenen Birkhähnen über die Grenzen des Jagdgebietes
hinaus ist nur im Einvernehmen mit dem Leiter des Jagdreviers
beziehungsweise dem Verwalter des jeweiligen Domänen-
Wildschutzgebietes
oder Schongebietes gestattet; in einem solchen Fall stehen das
geborgene Stück Wild, das Wildbret und die Trophäe dem Erleger
zu; der Abschuss wird dem Herkunftsrevier angerechnet.
|
|
2. |
Die über die Grenzen des Jagdgebietes hinausführende Nachsuche
nach Wild, das der Abschussplanung gemäß Artikel 27 des Gesetzes
nicht unterliegt, sowie nach Alpenschnee- und Steinhühnern ist
innerhalb von 48 Stunden dem Leiter
des zuständigen Jagdreviers mitzuteilen.
|
|
3. |
Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 gelten nicht für die in
Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Wildschutzgebiete
und für die Schongebiete, für die stets die Zustimmung des
entsprechenden Verwalters erforderlich ist.
|
| |
|
| |
Artikel
4
Wildursprungsschein
|
| |
|
|
1. |
Der Wildursprungsschein muss: |
| |
a) fortlaufend nummeriert sein,
|
| |
b)
folgendes aufweisen:
|
|
1)
|
Angaben über die Art, die Anzahl der Stücke und, sofern möglich, auch das Geschlecht des erlegten oder tot
aufgefundenen Wildes,
|
|
2)
|
Angaben über das Jagdgebiet, dem das Stück Wild entnommen
worden ist,
|
|
3)
|
den Namen des Erlegers oder Finders
|
|
4) |
Datum und Unterschrift des Leiters des entsprechenden
Jagdreviers, wenn es sich um jagdbare
Tiere handelt.
|
| |
|
|
2. |
Der Vordruck des Wildursprungsscheins wird vom Amt
ausgearbeitet. |
|
3. |
Die für nicht jagdbare Tiere aus-gestellten Wildursprungsscheine
müssen fortlaufend in einem eigenen vom Amt widimierten Register
angemerkt werden.
|
| |
|
| |
Artikel
5
Ausstopfen von Wild;
Gerben von Fellen
|
| |
|
|
1. |
Die
Augenscheine und Kontrollen gemäß Artikel 22 Absatz 2 des
Gesetzes werden an Werktagen zwischen 8 und 19 Uhr in
Anwesenheit eines dem Landesforstkorps zugehörigen Beamten
durchgeführt, der beim Amt tätig ist; dies gilt nicht in
begründeten Ausnahmefällen, die jedoch vorher dem Amt
mitgeteilt werden müssen. |
|
2. |
Wer die Tätigkeit des Präparators oder Gerbers ausübt, muss
folgendes in der nachstehend aufgezeigten Reihenfolge in das
Wildhandelsbuch eintragen: |
| |
a.) das Eingangsdatum,
|
| |
b.) die Wildart, die Anzahl der übernommenen Stücke und -
sofern möglich - auch das
Geschlecht,
|
| |
c.) die Nummer des Wildursprungsscheines,
|
| |
d.) den Namen und die Anschrift des Überbringers oder
Besitzers,
|
| |
e.) das Ausgangsdatum,
|
| |
f.) den Namen und die Anschrift der Person, die das präparierte
Wild in Empfang nimmt |
| |
g.) verschiedene weitere Anmerkungen.
|
|
3. |
Im Falle einer Übergabe von Wild ohne den
Wildursprungsschein ist dieser Schein innerhalb der
darauffolgenden fünf Tage vorzulegen. In das Wildhandelsbuch
sind jedenfalls bei der Übernahme der Name und die Anschrift
des Überbringers einzutragen; diese sind einem gültigen
Personalausweis zu entnehmen. |
|
4. |
Die Teile eines Stückes Wild, welche zu ihrer Verarbeitung
verschiedenen Personen überlassen werden, müssen mit dem
Wildursprungsschein oder mit einem Dokument versehen sein,
das die Nummer des Wildursprungsscheines und die Daten der
Person, die diesen aufbewahrt, sowie den Namen der Behörde,
die diesen ausgestellt hat, enthält. |
|
5. |
Das
voll beschriebene Wildhandelsbuch und die einzelnen nicht
weiter benutzbaren Blätter müssen dem Amt übergeben werden. |
|
6. |
In
der Anwendung dieser Bestimmungen gelten ausgestopfte
jagdbare Vögel nicht als totes Wild gemäß Artikel 20 des
Gesetzes. |
| |
|
| |
Artikel
6
Abschussplan und
Hegeschau
|
| |
|
|
1. |
Die Abschussplanung gemäß Artikel 27 des Gesetzes ist ein
Instrument zur Wildbewirtschaftung und zur Verwaltung der
Jagdreviere. In den Abschussplänen, die auch auf die
Vermeidung der Schäden an land- und forstwirtschaftlichen
Kulturen zielen, wird das Schalenwild nach Geschlecht, Güte
und Alter unterschieden. Die einzelnen Pläne werden von
einer Kommission genehmigt, die von der Vereinigung ernannt
wird und aus fünf Mitgliedern zusammengesetzt ist. Dieser
Kommission gehören kraft Gesetzes ein Vertreter der
Forstbehörde und einer des Bauernbundes sowie der Direktor
des Amtes oder ein von ihm Bevollmächtigter an. Betrifft der
Abschussplan ein Eigenjagdrevier, wird die Kommission durch
einen Vertreter des Verbandes der Eigenjagdrevierinhaber der
Provinz Bozen mit Stimmrecht ergänzt. |
|
2. |
In den Abschussplänen für Rauhfußhühner und das Steinhuhn
legt die in Absatz 1 genannte Kommission die Höchstanzahl der
Abschüsse für jedes Jagdrevier fest. Der Inhaber einer Jahres-
oder Gastkarte darf nicht mehr als sechs Schnee- und sechs Steinhühner
pro Jagdsaison erlegen und jedenfalls nicht mehr als je zwei Stück
dieser Hühnervogelarten am Tag. |
|
3. |
Die Vereinigung muss alljährlich die Hegeschauen gemäß Artikel
27 des Gesetzes veranstalten und nach den Richtlinien des Amtes für
jedes Jagdrevier kraft Gesetzes die Abschussliste mit der Angabe
der Abschüsse der einzelnen Wildarten in der jeweiligen
Jagdsaison erstellen. Die Abschussliste und gegebenenfalls
verlangte weitere Angaben und Auskünfte verwaltungsmäßiger und
jagdtechnischer Art sind dem Amt jährlich bis zum 10. April oder,
falls es das Amt fordert, innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt ihrer
Anforderung zu übermitteln.
|
|
4. |
Die Revierleiter der Eigenjagdreviere müssen bei den in Absatz 3
genannten Hegeschauen sämtliche Trophäen des Schalenwildes, das
im jeweiligen Vorjahr in ihrem Revier erlegt worden ist,
vorzeigen; weiters müssen sie dem Amt jährlich bis zum 15. Jänner
die Abschussliste übermitteln. |
|
5. |
Für die Gamsjagd ist ein hauptberuflicher Jagdaufseher oder
ein anderer erfahrener Jagdausübungs-berechtigter als
Begleitperson vorgeschrieben. Die entsprechenden
Begleitscheine werden von der Vereinigung und vom Amt nach
den Modalitäten ausgestellt, wie sie in den Richtlinien
gemäß Artikel 24 des Gesetzes bestimmt sind. Der Inhaber
eines Begleitscheines muss bei der Ausübung der Gamsjagd von
einer Person begleitet sein, welche den Jagdgewehrschein
sowie den vorgeschriebenen Versicherungsschutz besitzt. |
|
6. |
Die im Sinne von Absatz 5 vom Amt und von der Vereinigung
ausgestellten Begleitscheine ersetzen während der Zeit der
Gamsjagd sowie während der vom für die Jagd zuständigen
Landesrat im Dekret laut Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes
angegebenen Zeiten die Ermächtigungen laut Artikel 5 Absatz
2 des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10, welches
Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die
aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind, enthält, und
laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der
Durchführungsverordnung zum selben Landesgesetz, erlassen
mit Dekret des Landeshauptmannes vom 21. Juli 1992, Nr. 29.
Zu diesem Zweck übergeben die Vereinigung oder ihre
peripheren Organe vor Jagdbeginn der gebietsmäßig
zu-ständigen Forststation die Namensliste der Inhaber der
Begleitscheine. Die Anzahl der für jedes Revier kraft
Gesetzes in der Namensliste aufscheinenden Begleitpersonen
darf jedenfalls nicht die Höchstanzahl laut der der
obgenannten Durchführungsverordnung beiliegenden Tabelle A)
überschreiten.
|
| |
|
| |
Artikel
7
Jahreskarte
|
| |
|
|
1. |
Der Besitz der Jahreskarte berechtigt zur Jagdausübung im
entsprechenden Jagdrevier kraft Gesetzes, zum Abschuss des
Schalenwildes, welches die Vollversammlung der
Jahreskarteninhaber turnusmäßig, durch Verlosung oder nach
anderen objektiven Kriterien zugewiesen hat, und zur
Mitwirkung bei der Verwaltung und Führung des Jagdreviers.
Der Besitz der Jahreskarte verpflichtet seinen Inhaber zur
Befolgung der in den Richtlinien gemäß Artikel 24 des
Gesetzes enthaltenen Bestimmungen sowie der Einschränkungen
und Auflagen, die im jährlichen Abschussplan für die
einzelnen Schalenwildarten festgelegt werden. |
|
2. |
Anrecht auf die Jahreskarte hat, wer nachweislich die
Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes hat
und seit mindestens zehn Jahren im Gebiet des Jagdreviers,
für welches die Jahreskarte beantragt wird, seinen Wohnsitz
hat oder dort – auch mit Unterbrechungen - mindestens 15
Jahre lang seinen Wohnsitz hatte und mindestens neun Monate
im Jahr seinen Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols hat oder
im Melderegister der im Ausland lebenden italienischen
Staatsbürger (AIRE) eingetragen ist. |
|
3. |
Anrecht auf die Jahreskarte hat weiters, der nachweislich die
Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes hat und
Alleineigentümer einer tatsächlich bewirtschafteten
Mindestkultureinheit oder - auch in Form von Miteigentum einschließlich
eines solchen an Agrargemeinschaften - Eigentümer einer
Holzboden- oder reinen Weidefläche ist, die in ihrem Gesamtausmaß
nicht weniger als 50 ha beträgt und sich im Gebiet des
betreffenden Jagdrevieres kraft Gesetzes befindet; die
betreffenden Grundstücke dürfen nicht Teil eines
Eigenjagdreviers sein. |
|
4. |
Wer im Besitz der in den Absätzen 2 und 3 angeführten
Voraussetzungen in Bezug auf mehrere Jagdreviere kraft
Gesetzes ist, hat - unbeschadet der in Absatz 6 vorgesehenen
Möglichkeit - nur für ein einziges Revier seiner Wahl
Anspruch auf die Jahreskarte.
|
|
5. |
Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits Inhaber einer
Jahresjagdkarte war, hat auf jeden Fall Anrecht auf die
Ausstellung der Jahreskarte für dasselbe Revier. |
|
6. |
Die Vollversammlung der Inhaber von Jahreskarten für das
Jagdrevier kraft Gesetzes kann mit absoluter Mehrheit der
Inhaber, einschließlich der Abwesenden, die Jahreskarte an
eine Person ausstellen, welche die Voraussetzungen gemäß
Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes, aber nicht jene, die in
Absatz 2 und 3 dieses Artikels enthalten sind, besitzt. |
| |
Artikel
8
Gastkarte
|
| |
|
|
1. |
Der
Besitz der Gastkarte berechtigt nur zur Jagdausübung im
entsprechenden Jagdrevier kraft Gesetzes und, unbeschadet der in
Absatz 5 vorgesehenen Möglichkeit, zum Abschuss des
Schalenwildes, welches die Vollversammlung der Jahreskarteninhaber turnusmäßig, durch Verlosung oder nach
anderen objektiven Kriterien zugewiesen hat. Der Besitz der
Gastkarte verpflichtet seinen Inhaber zur Befolgung der in den
Richtlinien gemäß Artikel 24 des Gesetzes enthaltenen
Bestimmungen sowie der Einschränkungen und Auflagen, die im jährlichen
Abschussplan für die einzelnen Schalenwildarten festgelegt
werden. |
|
2. |
Anrecht auf die Gastkarte hat, wer keine Jahreskarte
besitzt, aber die Voraussetzungen gemäß Artikel 11 Absatz 6
des Gesetzes erfüllt und seit mindestens fünf Jahren im
Gebiet des Jagdreviers kraft Gesetzes, für welches er die
Gastkarte beantragt, seinen Wohnsitz hat oder dort - auch
mit Unterbrechungen - mindestens zehn Jahre lang seinen
Wohnsitz hatte und mindestens neun Monate im Jahr seinen
Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols hat oder im
Melderegister der im Ausland lebenden italienischen
Staatsbürger (AIRE) eingetragen ist. |
|
3. |
Anrecht auf die Gastkarte hat weiters, wer bereits Inhaber
einer Jahreskarte für ein anderes Jagdrevier und
Alleineigentümer einer im entsprechenden Jagdrevier kraft
Gesetzes liegenden tatsächlich bewirtschafteten
Mindestkultureinheit oder - auch in Form von Miteigentum
einschließlich eines solchen an Agrargemeinschaften -
Eigentümer einer Holzboden- oder reinen Weidefläche ist, die
in ihrem Gesamtausmaß nicht weniger als 50 ha beträgt und
sich im Gebiet des betreffenden Jagdrevieres kraft Gesetzes befindet; die
betreffenden Grundstücke dürfen nicht Teil eines
Eigenjagdreviers sein. |
|
4. |
Falls jemand im Besitz der in Absatz 2 angeführten
Voraussetzungen in Bezug auf mehrere Jagdreviere kraft
Gesetzes ist, steht ihm - unbeschadet der in den Absätzen 3
und 5 vorgesehenen Möglichkeiten - die Gastkarte nur für ein
einziges Revier ihrer Wahl zu. |
|
5. |
Die Vollversammlung der Inhaber von Jahreskarten für das
Jagdrevier kraft Gesetzes kann mit absoluter Mehrheit der
Inhaber, einschließlich der Abwesenden, die Ausgabe einer
Gastkarte auch zugunsten anderer Antragsteller beschließen,
welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 11 Absatz 6 des
Gesetzes besitzen. Dabei sind vor allem solche zu
berücksichtigen, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben, und
haben solche Vorrang, die in Gemeinden ansässig sind, die
eine verhältnismäßig hohe Anzahl von Jägern aufweisen oder
in denen wenig jagdbares Wild vorhanden ist. Die Gastkarte
kann zeitlich beschränkt und nur auf einzelne Wildarten
bezogen sein. |
| |
|
| |
Artikel
9
Ausstellung
und Widerruf der Jagderlaubnisscheine
|
| |
|
|
1. |
Die Jahres- und die Gastkarte werden von der Vereinigung auf
schriftliche Anfrage seitens des Betroffenen hin und an
deren Stelle dann vom Amt ausgestellt, wenn das
entsprechende Gesuch nicht innerhalb von 30 Tagen ab seiner
Einreichung erledigt ist.
|
|
2. |
Die Jahres- und die Gastkarte können demjenigen verweigert
werden, der nicht bis zum Termin, den Artikel 24 des Gesetzes
festlegt, die von der Vereinigung für die Ausstellung des ersten
Jagderlaubnisscheines festgelegte Einschreibungsgebühr oder den
von der Vollversammlung der Jahreskarteninhaber oder von der
Vereinigung festgesetzten
Jahresbeitrag für die Kosten bezahlt hat, welche die Verwaltung
des Reviers, die Jagdaufsicht,
der Schutz der Fauna und der Ersatz für den Wildschaden
zu Lasten des jeweiligen Jagdrevieres nach sich zieht. Sie
kann weiters für höchstens drei Jahre jenem Antragsteller
verweigert werden, der während der fünf Jahre vor der
Einreichung des Ansuchens die Jagdgesetze übertreten hat, wofür
eine Strafmaßnahme oder eine Verwaltungsstrafe verhängt worden
ist; in diesen Fällen ist die Schwere der Übertretung zu berücksichtigen. |
|
3. |
Die Einschreibegebühr sowie der von Nichtmitgliedern der
Vereinigung zu entrichtende Jahresbeitrag können von der
Vereinigung jährlich neu festgesetzt werden und unterliegen
gemäß Artikel 24 des Gesetzes der Gesetzmäßigkeits- und
Sachkontrolle. |
|
4. |
Gegen die Maßnahmen der Vereinigung, welche die Ausstellung
oder die Verweigerung von Jahres- oder Gastkarten betreffen,
können die Betroffenen bei der Landesregierung innerhalb von
30 Tagen Einspruch erheben. |
|
5. |
Abgesehen von den in Artikel 7 Absatz 5 genannten Fällen
kann die Vereinigung das Ausstellen der Jahres- oder
Gastkarte vom Besitz des in Artikel 12 des Gesetzes
vorgesehenen Jagdbefähigungsnachweises abhängig machen. |
|
6. |
Wenn der Inhaber einer Jahres- oder Gastkarte seinen
Wohnsitz für mehr als drei Jahre außerhalb Südtirols verlegt
hat, widerruft die Vereinigung, auf Antrag von wenigstens
zwei Dritteln der Jahreskarteninhaber des jeweiligen
Jagdreviers kraft Gesetzes, den entsprechenden
Jagderlaubnisschein; dies gilt nicht für die von Artikel 7
Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Fälle. Im Falle
von Untätigkeit seitens der Vereinigung für mehr als 30 Tage
ab Datum des Erhalts des obgenannten Antrages sorgt dafür
das Amt. |
|
7. |
Wer im Gebiet der Katastralgemeinden Meran oder Gratsch seinen
Wohnsitz hat oder hatte, ist berechtigt, abwechselnd im Jagdrevier
Untermais oder Meran-Obermais die Jahres- oder Gastkarte zu
erhalten; bei der Zuweisung der beiden Jagdreviere wird mit jenem
von Untermais begonnen.
|
|
8. |
Für die Anwendung der Artikel 7 und 8 gelten als
Mindestkultureinheit jene geschlossenen Höfe, welche
mindestens zwei Hektar effektiv bewirtschaftete Obst- oder
Rebanlagen oder mindestens vier Hektar effektiv
bewirtschaftete Äcker oder Wiesen umfassen. Ergeben sich
Zweifel über die Art oder Ausdehnung der Bewirtschaftung, so
steht die Entscheidung hierüber der Landesregierung zu. |
| |
|
| |
Artikel
10
Tages- und Wochenkarte
|
| |
|
|
1. |
Die Verwaltungsorgane der Jagdreviere kraft Gesetzes können für
die einzelnen Wildarten Tages- oder Wochenkarten ausstellen, deren
Anzahl alljährlich von der Vollversammlung der
Jahreskarteninhaber des entsprechenden Jagdreviers mit einfacher
Mehrheit festgelegt wird.
|
|
2. |
Wenigstens die Hälfte der Tages- und Wochenkarten sind für
jene Jagdaus-übungsberechtigten zu reservieren, die ihren
Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols haben; dabei haben
solche Vorrang, die in Gemeinden ansässig sind, die eine
verhältnismäßig hohe Anzahl von Jägern aufweisen oder in
denen wenig jagdbares Wild vorhanden ist. Die Tages- oder
die Wochenkarten für den Abschuss der Hühnervögel, welche
der Abschussplanung im Sinne von Artikel 27 des Gesetzes
unterworfen sind, können ausschließlich an Jäger
aus-gestellt werden, die in Südtirol ansässig sind. |
| |
|
|
Artikel
11
Ergänzende
Vorschriften
|
|
. |
|
|
1 |
Die Inhaber eines Jagderlaubnisscheines müssen jedenfalls die
ergänzenden Vorschriften einhalten, die für die einzelnen
Jagdreviere von der entsprechenden Vollversamlung der
Jahreskarteninhaber auf Grund einer in den Richtlinien enthaltenen
spezifischen Bestimmung genehmigt werden, welche von der
Vereinigung im Sinne von Artikel 24 des Gesetzes erlassen werden.
|
| |
|
| |
Artikel
12
Jagdaufseherprüfung
(siehe
auch Jagdaufsicht)
|
| |
|
|
1. |
Der
Kandidat muss bei der Prüfung laut Artikel 34 des Gesetzes
nachweisen, dass er über eine ausreichende Kenntnis des Gesetzes
und der Rechtsvorschriften über die öffentliche Sicherheit -
beschränkt auf den Bereich des Waffentragens - verfügt. Weiters
muss der Prüfungskandidat in den folgenden Sachbereichen
Kenntnisse besitzen: |
| |
a.) Ökologie:
|
| |
b.) Grundbegriffe des Gleichgewichts in der Natur,
|
| |
c.) Wechselbeziehungen zwischen Wild und Umwelt;
|
| |
d.) Wildbiologie:
|
| |
e.) zoologische Grundbegriffe,
|
| |
f.) Ernährung, Ökologie und Verhalten der jagdbaren und der
wichtigsten nicht jagdbaren Wildarten,
|
| |
g.) Wildbestandsnutzung;
|
| |
h.) Wildhege und Jagdwirtschaft:
|
| |
i.) Wildkrankheiten, |
| |
j.) Wildbestandsermittlung und die Abschussplanung,
|
| |
k.) Wildschäden, |
| |
l.) Reviereinrichtungen,
|
| |
m.) Wildverwertung
|
| |
n.) Hundewesen.
|
|
2. |
Zum Jagdaufseher befähigt ist, wer sowohl in der
schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung eine Note
von wenigstens sechs Zehntel in jedem einzelnen Prüfungsfach
erzielt hat. Die Befähigung ist durch eine Bescheinigung zu
bestätigen, die vom Amt ausgestellt wird. |
|
3. |
Wer zur Prüfung zugelassen werden will, muß beim Amt ein
Ansuchen einreichen und diesem eine beglaubigte Kopie des
Jagdgewehrscheines sowie die Bestätigung über die Teilnahme an
dem in Artikel 34 Absatz 4 des Gesetzes genannten Schulungskurs
beilegen. Die Unterlagen können durch eine Selbsterklärung
ersetzt werden. |
|
4.
|
Wer vor In-Kraft-Treten des Gesetzes außerhalb Südtirols
einen Schulungskurs für Jagdaufseher besucht hat, ist von
der Teilnahme an dem in Absatz 3 genannten Kurs befreit,
sofern die Unterrichtsfächer und deren Inhalt den
Sachbereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und c)
entsprechen.
|
|
5. |
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und
mindestens zwei Kommissionsmitglieder anwesend sind. Bei
Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser
vom ältesten Mitglied vertreten. |
|
6. |
Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme am ersten
sechsmonatigen Schulungskurs, der von der Landesverwaltung
zur Ausbildung der Jagdaufseher aufgrund der damals
geltenden Rechtsvorschriften veranstaltet worden ist, und
bei welchem die in Absatz 1 genannten Unterrichtsfächer
gelehrt worden sind, ersetzt die Befähigungsbescheinigung
nach Absatz 2. |
|
7. |
Die
Arbeitgeber sind verpflichtet, die von ihnen abhängigen
hauptberuflichen Jagdaufseher zu Fortbildungskursen in den
in Absatz 1 genannten Unterrichtsfächern zu schicken.
|
|
8. |
Als hauptberufliche Jagdaufseher gemäß Artikel 34 Absatz 6
des Gesetzes gelten jene Jagdaufseher sowie Waldaufseher der
Eigenjagdreviere mit Jagdschutzaufgaben, die in den drei
Jahren vor In-Kraft-Treten des Gesetzes jährlich wenigstens
130 Tage den entsprechenden Dienst geleistet haben.
|
|
9. |
Die von Artikel 34-bis des Gesetzes vorgesehene
Eignungsbestätigung wird vom Amt nach Bestehen einer
schriftlichen Prüfung, die in der Verfassung eines
Protokolls über die Verletzungen der gesetzlichen
Vorschriften besteht, und einer mündlichen Prüfung über die
Sachbereiche, wie sie im Absatz 1 Buchstaben a), b) und c)
enthalten sind, ausgestellt.
|
| |
|
| |
Artikel
13
Schlussbestimmungen
|
| |
|
|
1. |
Diese Durchführungsverordnung tritt
am 1. Mai 2000 in Kraft. Mit demselben Datum ist die
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Juli 1987,
Nr. 14, über die Wildhege und die Jagdausübung, erlassen mit
Dekret des Landeshauptmannes vom 5. Juni 1997, Nr. 20,
aufgehoben. |
| |
Die Bergung von krankgeschossenem und in den Nationalpark Stilfser
Joch geflüchtetem Wild darf nur in Begleitung durch das
Aufsichtspersonal des Parkes selbst erfolgen (Gemäß Schreiben
des Präsidenten des Nationalpark Stilfserjoch vom 19. August
1998, Prot. Nr. 4410).
|
| |
Mit Rundschreiben des Landeshauptmanns vom 5. Juni 2000, Prot. Nr.
2189/HE/rs, an alle Reviere Südtirols sowie an alle forstlichen
Direktionen und Stationen wurden die Anwendungsvorschriften zum
Artikel 6 Absatz 6 der Durchführungsverordnung zu den
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung erteilt.
|
| |
|
| |
"Bewilligung
zum Befahren der Forstwege für Inhaber eines Begleitscheines für
die Gamsjagd |
| |
|
| |
Einleitung: |
| |
Die
mit der Novellierung des Landesjagdgesetzes Nr. 14/87 für den
gesamten Bereich angestrebte Verwaltungsvereinfachung
ist mit dem Erlass der neuen Durchführungsverordnung
abgeschlossen.
|
| |
Letztere
ist als D.LH. vom 6. April 2000, Nr. 18, mit seiner Veröffentlichung
im Amtsblatt Nr. 19 vom 2. Mai 2000 in Kraft getreten und enthält
auch eine Neuregelung über die Fahrbewilligung für Inhaber eines
Begleitscheines für die Gamsjagd.
|
| |
Vorbemerkungen
|
| |
Es
ist festzuhalten, dass sämtliche Forstwege "Privatstraßen"
sind. Somit kommt für diese der Artikel 841 des italienischen
Zivilgesetzbuches zur Anwendung, dessen Grundsatz auch von den
Artikeln 2 Absatz 3 und 5 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 8. Mai
1990, Nr. 10, nochmals bestätigt wird.
|
| |
Konkret
für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der bzw. die Eigentümer
des Forstweges jederzeit die Benützung desselben Dritten
verbieten können. Desgleichen kann der Eigentümer der Straße
zwecks Absperrung derselben eine Schranke mit Schloss anbringen
und den betreffenden Schlüssel nur bei Erfüllung bestimmter
Bedingungen (z. B. Beteiligung an den Instandhaltungskosten) überlassen
oder diesen überhaupt nicht aushändigen. Es ist somit im
Interesse der Reviere und der Jägerschaft, ein gutes Verhältnis
mit den Waldeigentümern zu haben und zu erhalten.
|
| |
|
| |
Bewilligung
für Gamspirschbegleiter
|
| |
Die
durch das einleitend zitierte D.LH. Nr.
18/2000 eingeführte Neuregelung legt nun fest, dass die
Gamspirschbegleiter für das Befahren der Forstwege während der
normalen (alljährlich vom 1. August bis zum 15. Dezember) oder
einer etwaigen Sonderjagdzeit auf Gämsen kein Erkennungszeichen
der Forstbehörde benötigen. Vielmehr ersetzt nunmehr der vom Amt
für Jagd und Fischerei oder vom Südtiroler Jagdverband (SJV)
ausgestellte Begleitschein die Fahrbewilligung gemäß Artikel
5 des
Landesgesetzes Nr. 10/90.
|
| |
Nach den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 des D.LH. Nr. 18/2000
sowie von Punkt 11.5.3 der geltenden Landesjagdordnung stellt
dabei das Amt für Jagd und Fischerei die Begleitscheine lediglich
für die Eigenjagdreviere, für die bei der Jagdbehörde
bediensteten Angehörigen des Landesforstkorps sowie für
Fachleute bei Kommissionen im Wild- Jagdbereich aus.
|
| |
Diese
"behördlichen" Begleitscheine, welche bis zum
Inkrafttreten des Landesgesetzes Nr. 23 vom 28. November 1996 (=
Novelle zum Landesjagdgesetz) der Präsident des Jagdkomitees
unterschrieben hat, bedürfen keiner jährlichen Erneuerung und
sind im beiliegenden Verzeichnis aufgelistet. Ab dem Jahr 2001 übergibt
das Amt für Jagd und Fischerei alljährlich bei der Genehmigung
der Abschusspläne für Gamswild den Forstinspektoraten ein auf
den neuen Stand gebrachtes Verzeichnis der von der Jagdbehörde
ausgestellten Begleitscheine.
|
| |
Der
SJV hingegen erlässt für die Reviere kraft Gesetzes die
Begleitscheine aufgrund der freigegebenen Gamsabschüsse, wobei
nach Punkt 11.5.3 der Landesjagdordnung für die ersten 5
Staffelungen d. h. bis zu 24 Gamsabschüsse pro Jahr und pro
Revier die Zahl der Begleitscheine der möglichen Anzahl an
Fahrbewilligungen gemäß Anlage A zum D.LH. Nr. 29 vom 21. Juli
1992 entspricht. Diese vom SJV ausgestellten durchwegs roten
Begleitscheine, welche alljährlich zu verlängern sind, ersetzen
die Fahrbewilligung für Forstwege nur, falls:
|
| |
a)
der SJV, der Bezirksjägermeister oder der Revierleiter
alljährlich vor dem 1. August der gebietsmäßig zuständigen
Forststation die Namensliste der Inhaber der Begleitscheine für
jedes einzelne Revier übergibt.
b)
die Anzahl der in der Namensliste des jeweiligen Reviers
aufscheinenden Begleitpersonen folgende Höchstanzahl nicht
überschreitet:
|
| |
|
bis
6 Gamsabschüsse |
2
Begleiter |
|
7-9
Gamsabschüsse |
3
Begleiter |
|
10-16
Gamsabschüsse |
4
Begleiter |
|
17-20
Gamsabschüsse |
5
Begleiter |
|
21-24
Gamsabschüsse |
6
Begleiter |
|
25-30
Gamsabschüsse |
7
Begleiter |
|
ab
31 Gamsabschüsse
|
1
zusätzlicher Begleiter je 10 freigegebene Gämsen |
| |
|
|
| |
c) der jeweilige Abschussplan noch nicht erfüllt ist. Bei
einer etwaigen Sonderjagdzeit auf Gämsen (Räudedekret) kommt
diese Einschränkung nicht zur Anwendung. Diesbezüglich siehe
folgenden Punkt "Sonderjagdzeit auf Gämsen"!
|
| |
Hat
die Landesverwaltung eine Schranke mit Schloss anbringen lassen,
und haben sich die Eigentümer der im jeweiligen Revier gelegenen
Forstwege oder deren gesetzliche Vertreter nicht innerhalb Jänner
des Bezugsjahres schriftlich gegen das Befahren des betreffenden
Weges durch Dritte geäußert, übergibt die Forststation bei
Aushändigung der Namensliste der Inhaber der Begleitscheine eine
entsprechende Anzahl von Schlüsseln.
Letztere
sind alljährlich vor Weihnachten der jeweiligen Forststation
zurückzugeben, sofern das Revier nicht im Räudegebiet liegt.
Bei
Befahren der für den Verkehr gesperrten Forstwege müssen die
Begleitscheine hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar ausgelegt
sein sowie jederzeit auf Anforderung den Kontrollorganen
vorgezeigt werden.
n
diesem Zusammenhang wird präzisiert, dass die Begleitscheine zur
Gamsjagd einen Befähigungsnachweis darstellen und im Gegensatz
zu den Jagddokumenten (Jagdgewehrschein,
Jagdhaftpflichtversicherungsnachweis und Jagderlaubnisschein
inklusive Sonderbewilligung) nicht mitgeführt werden müssen.
|
| |
Sonderjagdzeit
auf Gämsen |
| |
Mit
Dekret des
Präsidenten des
Jagdkomitees Nr. 29 vom 13. November 1995 - veröffentlicht
im Amtsblatt Nr. 54 vom 28. November 1995 - sind die
Gamspirschbegleiter des Pustertales ermächtigt worden, jederzeit
alleine räudebefallene und -verdächtigte Gämsen zu erlegen.
Somit sind aufgrund der mit D.LH. Nr. 18/2000 eingeführten
Neuregelung im Räudegebiet südlich der Pustertaler Talfurche
(Revier kraft Gesetzes Sexten, Innichen, Toblach, Prags, Olang,
Enneberg, St. Martin in Thurn, Abtei, Wengen und Corvara sowie
Eigenjagdreviere Grünwald, Weckeralpe, Gufidaun und Vigilfeld)
die in der Namensliste der betroffenen Reviere bzw. - soweit
gebietsmäßig zuständig - im Verzeichnis des Amtes für Jagd und
Fischerei aufscheinenden Gamspirschbegleiter ermächtigt, ganzjährig
die jeweiligen Forstwege zu befahren.
Diesbezüglich
wird festgehalten, dass die Gamspirschbegleitung nicht nur im
Interesse der Jägerschaft sondern auch zu Hegezwecken erfolgt.
Nur durch die Mithilfe der Begleitpersonen konnte nämlich die Räude
wirklich eingedämmt sowie andere Krankheiten (Blindheit,
Lungenwurm) bekämpft werden. Und dieses Monitoring ist weiterhin
und im verstärkten Maße als bisher landesweit erforderlich, um
den Gämsenbestand gesund zu erhalten. Aus diesem Grunde ist es
deshalb gerechtfertigt, dass Gamspirschbegleiter während der
normalen oder Sonderjagdzeit auf Gämsen mitunter auch alleine
Forstwege befahren, um diese Wildart zu beobachten und zu
kontrollieren.
|
|
Quelle: AUTONOME PROVINZ BOZEN Amt für Jagd und Fischerei
|