FUCHSJAGD (Niederwildjagd) IST IN SÜDTIROL NUR AN 3 WOCHENTAGEN ERLAUBT!

Nachdem es bei der Fuchsjagd immer wieder zu Missverständnissen kommt,  haben wir auf eine Anfrage an den Direktor des Südtiroler Jagdverbandes Herrn Heinrich Aukenthaler,  folgende Rückantwort erhalten:
Unter Punkt 14.1 der Landesjagdordnung steht geschrieben, wie das Eintragen des Jagdganges in den Kontrollkalender zu erfolgen hat. Unter anderem steht dort: "Wird während der allgemeinen Jagdzeit im Zuge der Jagdausübung auf Schalenwild zufällig ein Stück Niederwild - auch eventuell Raubwild - erlegt, so ist der Jagdtag, sofern nicht schon geschehen, sofort im Kontrollkalender anzukreuzen."
Dieser Absatz könnte missverstanden werden, wenn man nicht die allgemeinen Bestimmungen kennt, welche lauten, dass in Südtirol die Jagdausübung grundsätzlich nur an drei Tagen pro Woche erlaubt ist und dass von dieser Einschränkung nur die ermächtigte Schalenwildjagd ausgenommen ist.
Wenn sich ein Jäger in Südtirol auf die Jagd begibt und dabei Stücke zu erlegen gedenkt, die nicht zum Schalenwild gehören, dann muss er den Jagdgang vorher im Kontrollkalender ankreuzen. Er darf nur dreimal pro Woche zur Jagd auf Wildarten, die nicht zum Schalenwild gehören, ausrücken. Also darf ein Südtiroler Jäger höchstens an drei Tagen pro Woche den Fuchs bejagen.
Wenn sich ein Jäger auf die Schalenwildjagd begibt und ihm kommt dabei ein Fuchs vor die Büchse, dann kann er diesen, sofern er nicht schon an drei Tagen der laufenden Woche die Jagd auf Wildarten, die nicht zum Schalenwild zählen, ausgeübt hat, erlegen, muss den Jagdtag in diesem Fall aber sofort im Kontrollkalender ankreuzen.
Wenn ein Jäger in Südtirol bereits an drei Tagen der laufenden Woche die Niederwildjagd ausgeübt hat, sagen wir zum Beispiel die Hasenjagd, und geht er dann an einem vierten Tag derselben Woche auf Schalenwildjagd, dann darf er einen eventuell anschnürenden Fuchs nicht erlegen.
Das leuchtet erfahrungsgemäß nicht allen Jägern ein, so geht es aber aus dem Landesjagdgesetz hervor (Art. 4 Abs. 3), und Missachtungen dieser Bestimmung werden mit empfindlichen Strafen geahndet.

Artikel zum ausdrucken

nach oben