Wenn sich ein Jäger in
Südtirol auf die Jagd begibt und dabei Stücke zu erlegen
gedenkt, die nicht zum Schalenwild gehören, dann muss er den
Jagdgang vorher im Kontrollkalender ankreuzen. Er darf nur
dreimal pro Woche zur Jagd auf Wildarten, die nicht zum
Schalenwild gehören, ausrücken. Also darf ein Südtiroler Jäger
höchstens an drei Tagen pro Woche den Fuchs bejagen.
Wenn sich ein Jäger auf die
Schalenwildjagd begibt und ihm kommt dabei ein Fuchs vor die
Büchse, dann kann er diesen, sofern er nicht schon an drei Tagen
der laufenden Woche die Jagd auf Wildarten, die nicht zum
Schalenwild zählen, ausgeübt hat, erlegen, muss den Jagdtag in
diesem Fall aber sofort im Kontrollkalender ankreuzen.
Wenn ein Jäger in Südtirol
bereits an drei Tagen der laufenden Woche die Niederwildjagd
ausgeübt hat, sagen wir zum Beispiel die Hasenjagd, und geht er
dann an einem vierten Tag derselben Woche auf Schalenwildjagd,
dann darf er einen eventuell anschnürenden Fuchs nicht erlegen.
Das leuchtet
erfahrungsgemäß nicht allen Jägern ein, so geht es aber aus dem
Landesjagdgesetz hervor (Art. 4 Abs. 3), und Missachtungen
dieser Bestimmung werden mit empfindlichen Strafen geahndet.
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