§ Folgende Gesetze und Vorschriften gelten in der Provinz Bozen für die Jagdausübung:

1.

Die Bestimmungen des V.T. der Jagdgesetze vom 5.06.1939, nr. 1016 (Staatsgesetz).

2.

Die Landesgesetze auf dem Gebiet der Jagd.

3.

Entsprechende Verwaltungsmaßnahmen des Landesausschusses,  bezüglich Nationalpark Stilfserjoch

4.

Die vom Landesverband für die Reviere von rechts wegen vorschriftsmäßig  erlassene Landesjagdordnung.

5.

Die vorschriftsmäßig vom Jagdverband genehmigten internen Jagdordnungen der Reviere

 

GESETZGEBUNG UND AUFSICHT  -  RECHTE UND PFLICHTEN 

Abschussplanung und Kontrolle   

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG zu den Bestimmungen über die Wildhege und  Jagdausübung   

Jagdaufseher - Jagdaufsicht

Jagdausübung in Südtirol

Jagdausübung: Wer darf in Südtirol die Jagd ausüben?  

JAGDAUSÜBUNG durch nicht in Italien ansässige Personen

Jagdkalender: Südtirol kann Jagdkalender auch künftig eigenständig festlegen

Jagdkarten: Wer bekommt in Südtirol die Jagdkarte??

Konzessionsgebühr für Waffenpass und Vorlage der Einzahlung (für Italien)

LANDESJAGDORDNUNG:  vom 20. April 2009 Nr. 1076  in DEUTSCH   (PDF Datei zum ausdrucken)                                                            

LANDESJAGDORDNUNG: REGOLAMENTO PROVINCIALE SULLA CACCIA del 20 aprile nr. 1076  in ITALIANO       ( Testo Regolamento in PDF per stampare)    

NATURA 2000 GEBIETE Übersicht und die darin geltenden Einschränkungen  

Tierschutzgesetz in Italien

Vogelhaltung: KRITERIEN für die Ausstellung der Bewilligung für die Haltung von Vögeln zu Zier- und Liebhaberzwecken und für deren eventuellen Widerruf

Waffenrechtliche Bestimmungen in Italien. Eine Zusammenfassung von Edoardo Mori, Magistrat des Kassationsgerichtshofes, Fassung November 2003 - Quelle: Südtiroler Jagdverband/Jägerzeitung

Waldwegbenutzung: Waldwegbenutzung für Gamspirschführer wurde neu geregelt    

Wildhege:  BESTIMMUNGEN ÜBER DIE WILDHEGE UND JAGDAUSÜBUNG - Landesgesetz vom  17. Juli 1987  - mit neuen Bestimmungen  vom 23.10.2007  

Wildbrethygiene - Neue Bestimmungen  

Wildschadensabkommen unterzeichnet vom SBB und Südtiroler Jagdverband 

Wildschäden: Autobahn haftet  

Wildunfälle: Entschädigungen bei Wildunfällen

Vereinbarung über die Instandhaltung von Wildzäunen zwischen Südtiroler Bauernbund und Südtiroler Jagdverband Gemäß Art. 38 Absatz 3, des Landesgesetzes nr. 14 vom 17. Juli 1987

Verwechselbare Wildabschüsse straffrei

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