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DIE JAGDAUSÜBUNG IST IN
SÜDTIROL BEI NACHTZEIT NICHT GESTATTET!
Die Jagdausübung darf erst
eine Stunde vor Sonnenaufgang begonnen und muß eine Stunde nach Sonnenuntergang
abgebrochen werden.
Art. 15 VERBOTEN ist die
Jagdausübung mit Schußwaffen im Umkreis von weniger als 100 m von bewohnten
Gebäuden oder Arbeitsplätzen, sowie von öffentlichen Strassen und Wegen (mit
Ausnahme von Güter- und Fortswegen)
Jede Schußabgabe mit Richtung auf Gebäude oder
Straßen ist im Abstand von weniger als 150 Meter verboten. Wenn Waffen oder Patronen
mit größerer Tragweite verwendet werden, muß ein derartiger Sicherheitsabstand
eingehalten werden, daß jeder Schaden ausgeschlossen ist. Das Tragen bzw.
Transportieren von geladenen Waffen ist in bewohnten Siedlungen und auf
Fahrzeugen jeder Art verboten.
Während der Schonzeit ist
das Tragen und der Gebrauch von Jagdwaffen verboten und ein Transport derselben
ist nur bei nachgewiesener Notwendigkeit gestattet, sofern das Gewehr zerlegt
oder in einer geeigneten Hülle verpackt ist.
Totes geschütztes Standwild
darf weder verkauft, zwecks Verkauf aufbewahrt noch erworben werden, wenn die
Herkunft desselben nicht durch den WILDURSPRUNGSSCHEIN (für Schalenwild) oder
den WILDBEGLEITSCHEIN ausgewiesen ist. Ursprungs- und Begleitschein sind beim
Landesjagdverband und bei den
Revierleitungen erhältlich.
siehe auch unter:
JAGDGESETZE
und
Vorschriften
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