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WER DARF IN SÜDTIROL DIE JAGD
AUSÜBEN?
In Südtirol gilt ein soziales
Revierjagdsystem, d.h. jeder Einwohner hat unabhängig vom
Grundbesitz die Möglichkeit, in seiner Heimatgemeinde
(Gemeindereviere) die Jagd auszuüben. Damit die Jagd in einem
der Reviere kraft Gesetzes ausgeübt werden kann, muß der Jäger das
18. Lebensjahr vollendet haben und den entsprechenden
Jagdwaffenschein besitzen. Außerdem muß er die von den staatlichen
Bestimmungen vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung eine
Jagdkarte, oder Gastkarte, eine Tages- oder Wochenkarte besitzen.
Das Anrecht auf die Jahres- oder
Gastkarte wurde nicht nur dem Ortsansässigen zugesprochen, sondern
auch einem auswärts wohnenden Bauern oder Waldbesitzer, der seinen
Grund unentgeltlich als Wildäsungsfläche zur Verfügung stellt.
Die Höhe über die Einschreibegebühr der
einzelnen Gemeindereviere beschließt die jeweilige
Vollversammlung, wobei die Kontrolle über die Höhe der
Einschreibegebühr der Jagdbehörde unterliegt. Dadurch soll jedem Jäger die
Möglichkeit gegeben werden, in seinem Heimatrevier die Jagd
ausüben zu können.
Um
in den Jagdrevieren
Südtirols die
Jagd ausüben zu dürfen, ist der Besitz
einer Jahreskarte, einer Gastkarte oder einer Tages - bzw. einer Wochenkarte
erforderlich. Für die Erlangung einer Jahresjagdkarte ist eine bestimmte
Mindestdauer der Ansässigkeit notwendig. Für die Eigenjagdreviere muss der
Revierleiter eigene vom Amt für Jagd und Fischerei vorgesehene Dokumente
beachten. Die Jagderlaubnisscheine sind nicht übertragbar. Schalenwild, Rauhfußhühner
und das Steinhuhn, gegebenenfalls auch andere im Jagdkalender angeführte
Wildarten, dürfen nur im Rahmen eines Abschussplanes gejagt werden.
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Der Abschussplan ist zu erstellen, dass ein der Größe und den
Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes angemessener Wildbestand
erreicht und erhalten wird. Dabei sind auch der richtige
Altersaufbau und das natürliche Geschlechterverhältnis der
betreffenden Wildbestände sowie die Belange der Land- und
Forstwirtschaft zu berücksichtigen. Die Einhaltung des
Abschussplanes wird jährlich bei den Trophäenschauen überprüft.
Dabei werden sämtliche Trophäen des Schalenwildes vorgezeigt, das im
Vorjahr erlegt worden ist. Die Kontrolle über die Wildtiere hat in
erster Linie das Jagdkomitee inne. So kann der Präsident des Jagdkomitees beispielsweise jederzeit aus
gesundheitlichen oder Sicherheitsgründen oder zum Schutz der land-
und forstwirtschaftlichen Kulturen, der Fischerei oder der
Viehwirtschaft das Fangen und Erlegen von einzelnen Wildexemplaren
erlauben. |
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Foto H-Ctverak aus der
Jagdzeitschrift Anblick |
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jDer Jagdschutz und im besonderen die –Aufsicht über die Einhaltung der
einschlägigen Vorschriften obliegt den hauptberuflichen und freiwilligen
Jagdaufsehern der Landesregierung, der Vereinigung sowie den
Eigenjagdverwaltern. Die Aufsicht obliegt ferner den Organen der
Forstpolizei sowie den Offizieren und Beamten der Gerichtspolizei. Für je
10.000 Hektar Jagdfläche ist auf jeden Fall mindestens ein
hauptberuflicher Jagdaufseher zu ernennen.
- Es besteht somit die Möglichkeit für kleinere Jagdreviere, dass ein
Jagdaufseher mehrere Jagdreviere betreut.
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Jagdaufseher
haben das Recht, jeder Person, die im Besitz jagdtauglicher
Waffen oder Geräte bzw. totem oder lebendem Wild oder beim Jagen bzw. in
Jagdbereitschaft angetroffen wird, auf ihre Identität zu überprüfen. Bei
entsprechender Aufforderung muss die betreffende Person den Waffenschein,
den Jagderlaubnisschein und die Jagdhaftversicherungspolizze vorzeigen. Hat die
Person Verbote überschritten, kann der Jagdaufseher Wild, Waffen und Jagdmittel
beschlagnahmen. Der Jagdhund bildet dabei eine Ausnahme. Das beschlagnahmte tote
jagdbare Wild wird dem Verwalter des Jagdgebietes zum Verkauf übergeben.
(siehe
eigener Bericht unter JAGDAUFSICHT)
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