
Grundsätzlich
wer ansässig ist oder wer einen geschlossenen Hof,
Mindestkultureinheiten oder 50 Hektar Grund besitzt.
Schlaue Provinzfremde
haben 50 Hektar meist unproduktiven Grundes erworben, dem vormaligen
Besitzer das Nutzungsrecht übertragen und gehen jetzt in
interessanten Revieren in Südtirol auf die Jagd. "
Wir wollen das
Treiben unterbinden", sagt Landeshauptmann Luis Durnwalder.
Die
Landesregierung hat am Montag, den 18.10.04 eine Bestimmung
abgeändert:
„Um
Missbrauch und Spekulationen einen Riegel vorzuschieben, hat die
Landesregierung auch die Regelung zur Jagdausübung geändert“. Die Jagdkarte bekommt, wer seit fünf
Jahren in der Gemeinde ansässig ist. Nach 15 Jahren Ansässigkeit kann
der Jäger dann auch bei der Verwaltung der Jagd mitreden. Auch wer
einen geschlossenen Hof besitzt, darf jagen. „In Gemeinden mit viel
Wild gab es letzthin allerlei Spekulationen: Bürger die nicht in der
Gemeinde ansässig waren, kauften in hohen Lagen relativ billig
Grund, um jagen zu können, bewirtschafteten den Grund aber nicht“,
erklärte der Landeshauptmann. Wer nicht in der Gemeinde ansässig
ist, darf nun nur mehr dann jagen, wenn er 50 Hektar
bewirtschafteten Grund in der Gemeinde besitzt.
„Wenn
der Grund über 2400 Meter Meereshöhe gilt er nicht für die Anwendung
des Jagdrechts“, so der Landeshauptmann. Ebenso werde der Grund
nicht berücksichtigt, wenn daran noch dingliche Rechte wie das
Weide- oder Holzrecht gebunden wären.
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EIGENJAGDEN:
sind zusammenhängende Grundflächen von mindestens 150 ha,
die im Eigentum einer Person oder einer
Personengemeinschaft stehen, kann das Landesjagdkomitee eine
Eigen- oder Konsortialjagdkonzession erteilen. Die
Eigenjagden müssen an ihren Grenzen durch
Begrenzungsschilder (Tabellen) gekennzeichnet sein und
gebührend beaufsichtigt werden. In der Eigenjagd steht das
Recht zur Jagdausübung nur dem Konzessionsinhaber und den
von ihm begleiteten oder ermächtigten Personen zu. Der
Konzessionsinhaber einer Eigenjagd hat aber auch die
Möglichkeit, die Jagd zu verpachten. |
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