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Grosse
Bedeutung kommt dem 1991 verabschiedeten Gesetz Nr. 281 zu, das
sich namentlich dem Schutz der insgesamt rund 14 Millionen
italienischen Hunde und Katzen (als "animali di affezione") und
der Vermeidung von Streunertieren ("prevenzione del randagismo")
widmet. Der Erlass betont einerseits die Verantwortung der
Tierhalter, indem er etwa eine generelle Kennzeichnungs- und
Meldepflicht für Hunde vorschreibt oder das Misshandeln und
Aussetzen von Heimtieren im Allgemeinen sowie den privaten
Handel mit Hunden und Katzen zu Tierversuchszwecken im
Besonderen als strafbar erklärt. Anderseits unterstreicht das
Gesetz auch die Fürsorgepflicht des Staates, der für eine
allgemeine Geburtenkontrolle zu sorgen hat. Streunende Hunde
sind einzufangen und in Tierheimen unterzubringen, von wo aus
sie nach einer Wartefrist von sechzig Tagen (innert deren sich
ihr allfälliger Eigentümer melden kann) an geeignete Halter neu
platziert werden können, wobei das Abgeben an Versuchslabors
wiederum untersagt ist. Wilde Katzen werden eingefangen,
sterilisiert und anschliessend wieder in Freiheit entlassen. In
beiden Fällen ist ein Einschläfern der Tiere nur bei schweren
und unheilbaren Krankheiten oder ausnehmender Gefährlichkeit
zulässig. Durch die seit dem 1. August 2004 in Kraft stehende
Ergänzung (Gesetz Nr. 189) wurde das Gesetz Nr. 281/91
entscheidend verschärft und die Tierquälerei als Verbrechen
qualifiziert, für das Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren
und hohe Bussen vorgesehen sind. Das Aussetzen von Heimtieren
wird seither mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr
plus bis zu 10'000 Euro Busse geahndet. Die Strafe für einen
Täter, der ein Tier ohne Notwendigkeit oder aus Grausamkeit
tötet, beträgt 18 Monate Gefängnis (plus bis zu 15'000 Euro
Busse), während mit drei bis zwölf Monaten bestraft wird, wer
ein Tier misshandelt, unerträglicher Mühsal aussetzt, dopt oder
unter Drogen setzt. Der Gesetzeszusatz schützt insbesondere auch
Hunde und Katzen, deren Fell nicht mehr weiter verarbeitet oder
gehandelt werden darf.
Besondere Erwähnung verdient auch das 1993 erlassene Gesetz Nr.
413, womit Italien Pionierarbeit im Bereich des
Tierversuchswesens geleistet hat. Der bezüglich seines Inhalts
weit herum einmalige Erlass gewichtet die Gewissensfreiheit
höher als andere Grundrechte und erlaubt es allen Beteiligten
(Wissenschaftlern, Studenten, Ärzten und dem Personal des
Gesundheitsdienstes), ihre Mitwirkung an industriellen,
medizinischen oder universitären Tierexperimenten aus ethischen
Gründen zu verweigern. Das Gesetz statuiert ausserdem ein
Diskriminierungsverbot, wonach niemandem durch seine Weigerung
zur Teilnahme an Tierversuchen ein Nachteil erwachsen darf.
Das 2001 erlassene Gesetzesdekret Nr. 146 schreibt zudem ab 2008
für die Haltung von Pelztieren derart grosse Mindestflächen auf
festem Boden vor, dass ihre kommerzielle Käfighaltung ab diesem
Zeitpunkt auch in Italien faktisch verunmöglicht sein sollte.
Daneben ist eine Vielzahl internationaler Bestimmungen zu
beachten. Zum einen ist Italien als EU-Mitglied zur
innerstaatlichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet,
zum anderen hat es die Europaratsübereinkommen zum Schutz von
Transport-, Schlacht- und landwirtschaftlichen Nutztieren –
nicht aber jene bezüglich Versuchs- und Heimtieren – ratifiziert
und sich damit zu deren Anwendung auf nationaler Ebene
verpflichtet.
Der römisch-rechtlichen Tradition folgend, kommt Tieren in
Italien in privatrechtlicher Hinsicht noch immer reiner
Objektstatus zu. Der nationale Codice civile (CC) enthält keine
Bestimmung, die sich ausdrücklich über die Rechtsstellung von
Tieren äussert; aus verschiedenen Vorschriften (namentlich aus
Art. 810, 812 und 923–926 CC) ergibt sich jedoch, dass sie wie
Sachen zu behandeln sind. In Art. 2052 CC findet sich zudem eine
mit der Schweizer Rechtslage vergleichbare Tierhalterhaftung.
Im Gegensatz zum Zivilrecht werden Tieren im nationalen
Strafgesetzbuch (Codice penale; CP) Schmerzempfinden und
Leidensfähigkeit zuerkannt. Der ausführliche, 1993 bedeutend
erweiterte Art. 727 CP verbietet eine Reihe von
Tiermisshandlungen ("maltrattamento di animali"). Mit einer
Busse von bis zu 5000 Euro wird danach bestraft, wer Tiere
grausam behandelt, ohne Notwendigkeit quält oder foltert bzw.
sie für Arbeiten verwendet, für die sie überfordert oder aus
anderen Gründen nicht geeignet sind. Dieselbe Strafandrohung
gilt bezüglich die Durchführung von oder die Teilnahme an
tierquälerischen Veranstaltungen. Für Wiederholungs- und andere
qualifizierte Fälle sind ausserdem Strafmasserhöhungen sowie
weitere Sanktionen wie Berufsverbote (etwa für Transporteure,
Zirkusunternehmer etc.) vorgesehen. Weiter sanktioniert der CP
in Art. 638 das Töten und Verletzen fremder Tiere als
eigenständigen Tatbestand mit Bussen oder Gefängnisstrafen von
bis zu einem Jahr. Nach Art. 672 CP wird ausserdem die
unterlassene Fürsorge oder Aufsicht ("omessa custodia e
malgoverno") über die eigenen Tiere unter Strafe gestellt.
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