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Kriterien
für die Ausstellung der Bewilligung für die Haltung von Vögeln
zu Zier- und Liebhaberzwecken und für deren eventuellen
Widerruf
(genehmigt
mit Beschluss der Landesregierung vom 13. Oktober 1997, Nr. 5190,
und veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 56 vom
2.
Dezember 1997)
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1)
Aufzuchtfähige Arten
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Die Aufzucht in
Gefangenschaft, die Ausstellung, der Tausch und die Vermarktung
gemäß Artikel 19-bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr.
14, in geltender Fassung über die Wildhege und die Jagdausübung
kann nur für exotische Vögel sowie für einheimische Arten der
Familien der Finken, Ammern und Weber bewilligt werden. Davon
ausgenommen sind Vögel, die in den Anhängen 1 oder 2 des
Washingtoner Abkommens vom 3. März 1973 über den internationalen
Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten oder in den
Anlagen der Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften
Nr. 338/97 vom 9. Dezember 1996 aufscheinen.
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2)
Unterlagen
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Um die
Bewilligung für die Tätigkeiten gemäß Punkt 1) zu erhalten,
ist bei dem für die Jagd zuständigen Landesamt auf Stempelpapier
ein entsprechendes Gesuch einzureichen; dieses muss enthalten:
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- die anagraphischen Daten des Antragstellers;
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- die Vogelarten, die der Betreffende halten oder züchten
will, unter Angabe der wissenschaftlichen Benennung und der
jeweiligen Familie;
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- die Angabe, für welche Zwecke die im Gesuch angegebenen
Arten gehalten oder gezüchtet werden;
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die genaue Angabe des Ortes, wo der Betreffende die Vögel
halten oder züchten will;
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Angaben über die Art und Größe der Haltevorrichtungen,
welche der Antragsteller verwenden will;
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- die Erklärung, Jungvögel innerhalb von 6 Tagen nach dem
Schlüpfen mit nicht abnehmbaren, vom Verband der italienischen
Vogelzüchter (FOI) bezogenen Ringen zu beringen und jedenfalls
nur Vögel zu halten, die mit einem von obigem Verband bezogenen
oder von diesem anerkannten Ring versehen sind;
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- die Erklärung, nach den Anweisungen des für die Jagd zuständigen
Landesamtes über die Vögel ein Eingangs- und Ausgangsregister zu
führen;
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die Verpflichtung, jederzeit die Kontrolle durch das damit
beauftragte Personal des für die Jagd zuständigen Landesamtes zu
gestatten;
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die Erklärung, ob Mitglied des Verbandes der italienischen
Vogelzüchter (FOI) oder nicht, sowie - falls ja - die Angabe der
dem Antragsteller zugeteilten Erkennungsnummer.
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3)
Termin für das Einreichen des Gesuches
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Das Gesuch kann
während des ganzen Jahres hinterlegt werden.
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4)
Bearbeitung des Gesuches
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Das Gesuch ist
bei dem für die Jagd zuständigen Landesamt einzureichen.
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Der Antrag um
Haltebewilligung, welcher die im Punkt 2) vorgeschriebenen Angaben
und Erklärungen enthält, gilt gemäß Artikel 22 des
Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, als angenommen,
sofern der Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes dem
Betroffenen nicht innerhalb der Verfallsfrist von 30 Tagen ab
Eingang des Gesuches selbst die Ablehnung schriftlich mitteilt.
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Im Falle von
unvollständigen Gesuchen sind Angaben innerhalb von 15 Tagen ab
Datum des Erhaltes der entsprechenden Aufforderung zu ergänzen.
Nach Ablauf dieser Frist gilt bei unterlassenem Nachreichen der
Unterlagen der Antrag als abgelehnt.
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5)
Kriterien für die Ausstellung und den Widerruf der Bewilligung
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Die
Vorrichtungen, welche der Antragsteller für die Haltung, die
Zucht oder die Ausstellung der Vögel nutzen möchte, müssen so
beschaffen sein, um ausreichende Bewegungsmöglichkeiten und genügend
Tageslicht sowie eine - den gehaltenen Arten entsprechende - Lüftung
zu gewährleisten.
Der Inhaber der
Halte- oder Zuchtbewilligung hat jedenfalls - bei sonstigem
Widerruf derselben - für eine regelmäßige und angemessene
Reinigung der Vorrichtungen zu sorgen. Außerdem können nur die
im Gesuch angegebenen Vogelarten gehalten werden.
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Die Bewilligung
kann widerrufen werden, wenn das Halten von im Gesuch nicht
angegebenen Vögeln, das Fangen von Vögeln in der freien Wildbahn
zwecks Zucht oder Ausstellung bzw. zur Blutauffrischung sowie das
Halten von allgemein widerrechtlich
gefangenen Vögeln festgestellt wird.
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6)
Übergangsbestimmungen
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Personen, die
am Tage der Veröffentlichung dieser Maßnahme im Amtsblatt der
Region zu welchem Zweck auch immer Vögel der im Punkt 1)
genannten Arten halten, haben innerhalb von sechs Monaten
dieselben - unter Angabe der in Punkt 2) genannten Daten - auf
Stempelpapier bei dem für die Jagd zuständigen Landesamt zu
melden.
In Abweichung
von Punkt 2) können die in Absatz 1) genannten Personen ermächtigt
werden, bis zum 31. Dezember 2000 unberingte Vögel zu halten.
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