06.04.2009
Der Südtiroler Bauernbund und der Südtiroler Jagdverband haben
kürzlich eine neue Vereinbarung über die Regelung von Wildschäden
unterzeichnet. Das Abkommen ist im Landesjagdgesetz vorgesehen und
nach intensiven Verhandlungen mit dem Jagdverband zustande gekommen.
Gleichzeitig ist eine Vereinbarung über die Instandhaltung von
Wildzäunen unterzeichnet worden.
Das Wildschadensabkommen regelt die Wildschäden, die von jagdbaren
Tieren an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen verursacht
werden. Grundeigentümer und Pächter müssen innerhalb von sieben
Tagen den Schadensfall dem Revierleiter melden. „Für die Meldung
muss ein eigener Vordruck ausgefüllt werden, der dem zuständigen
Revierleiter zugestellt wird - direkt oder mittels eingeschriebenem
Brief. Eine Kopie geht an das Bezirksamt für Landwirtschaft bzw. an
die zuständige Forststation bei Schäden im Wald. Eine Kopie erhält
der SBB-Ortsobmann“, erklärt SBB-Direktor Siegfried Rinner.
Vergütung innerhalb von
30 Tagen
Im Falle einer gütlichen Einigung, die innerhalb von sieben
Tagen erfolgen soll, sieht die Vereinbarung einen Schadensersatz
spätestens nach 30 Tagen vor. Eine Entschädigung in Naturalien ist
nur bei gegenseitigem Einverständnis möglich. „Ist keine gütliche
Einigung möglich, muss dies dem Bezirksamt für Landwirtschaft oder
der Forststation gemeldet werden. Ein vom SBB und dem Jagdverband
ernannter Fachmann übernimmt in diesem Fall die Schadensschätzung.
Der Termin muss innerhalb von sieben Tagen ab Mitteilung erfolgen“,
so Rinner. Für die Schätzung werden jährlich Preisrichtlinien
festgelegt. Gegen das Schätzgutachten kann innerhalb von 10 Tagen
Rekurs eingereicht werden. Den Rekurs muss sie Bezirkskommission
innerhalb von 30 Tagen behandeln. „Der Schaden wird innerhalb von
sieben Tagen nach dem Entscheid der Kommission bezahlt“, präzisiert
Rinner. Ausgenommen von der Wildschadensvergütung sind land- und
forstwirtschaftlichen Kulturen, die mit einem Wildzaun vollständig
eingezäunt sind. Eine Sonderregelung gilt auch für Sonderkulturen.
„Werden innerhalb von drei Jahren zwei Mal Wildschäden an einer
Sonderkultur gemeldet, ist die betreffende Fläche zu umzäunen,
ansonsten gibt es keine Vergütung mehr“, so Rinner.
Instandhaltung von
Wildzäunen
Ebenfalls unterzeichnet worden ist eine Vereinbarung über die
Instandhaltung von Wildzäunen. „Die Kosten für die Instandhaltung
tragen je zur Hälfte der Grundeigentümer und das zuständige
Jagdrevier, wobei der Beitrag auch durch die entsprechende
Arbeitsleistung eingebracht werden kann“, so Rinner. Auch bei
Neueinzäunungen wird dieses Prinzip jetzt angewandt
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