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JAGDAUFSEHER
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Der
Gesetzgeber war vor allem bestrebt, den Jagdaufseherberuf in Südtirol
durch eine solide Ausbildung aufzuwerten. In einem sechsmonatigen
einschlägigen Schulungskurs erhalten deshalb die angehenden
Jagdschutzorgane das nötige theoretische und praktische Wissen und
müssen dann in einer speziellen Prüfung ihre Kenntnisse in Ökologie,
Wildkunde und Jagdbetrieb unter Beweis stellen. Die bisherigen in
der Jägerschule Hahnenbaum gesammelten Erfahrungen, vor allem aber die
festgestellte Bewährung beim Dienst im Revier bestätigen, dass der
eingeschlagene Weg in die richtige Richtung weist.
Auf den 606.000 Hektar Revierfläche in
Südtirol sind zur Zeit 73 Revierjagdaufseher und 7
Verbandsjagdaufseher und die sieben Bediensteten des Amtes für Jagd und
Fischerei in dessen Außenstellen angestellt. Somit trifft es pro Jagdaufseher eine
Revierfläche von ca. 7.500 Hektar. Das Jagdgesetz sieht eine obere Grenze
von 10.000 Hektar pro Aufseher vor.
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JAGDAUFSEHER SOLL EIN FESTER UND SICHERER
ARBEITSPLATZ SEIN
Die beste Ausbildung und die große Begeisterung für
den Wildschutz würden aber unserem Jagdsystem wenig nützen, wenn den
Jagdaufsehern nicht ein sicherer und dauernder Arbeitsplatz geboten wird.
Erstmals in Italien ist deshalb die Bestellpflicht für einen hauptberuflichen Jagdaufseher je 10.000 ha Jagdfläche vorgesehen und zudem
als zusätzlicher Schutz die Klausel eingebaut worden, daß sowohl die
Begründung als auch die Auflösung eines Dienstverhältnisses stets vom
Südtiroler Jagdverband genehmigt werden muß. Nur in fünf Ausnahmefällen
ist die zu betreuende Revierfläche geringfügig erhöht worden. Die
einzelnen Reviere und Bezirke können somit Jagdaufseher nur mit dem
Einverständnis des Jagdverbandes anstellen und was
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Foto: Walter P. Webmaster
"Südtiroler Jagdportal" |
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für den Schutz des
Arbeitsplatzes weit wichtiger ist, auch nur mit dessen Zustimmung wieder
entlassen. Außerdem enthält das neue Gesetz
gewissermaßen als letztes Druckmittel die Bestimmung, daß, bei
Nichtgewährleistung eines ordnungsgemäßen Jagdschutzes über ein Jahr, das
Amt für Jagd und Fischerei die ausgestellten Jagderlaubnisscheine zu
wiederrufen hat. Und diese Maßnahme ist in den vergangenen Jahren auch
bereits in zwölf Fällen angewandt worden mit dem Ergebnis, daß - trotz der
anfänglichen Beteuerung, keinen geeigneten Aufseher zu finden - ein
ausreichender Jagdschutz innerhalb kurzer Zeit gewährleistet war.
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BEFUGNISSE DER JAGDAUFSEHER
Die Neuerungen im Bereich des Wildschutzes
beschränken sich keineswegs allein auf die Sicherung des Arbeitsplatzes
der Jagdaufseher, sondern betreffen auch die Befugnisse der
Jagdschutzorgane selbst. Der Gesetzgeber war bemüht, die neueren
Erkenntnisse der Wildbiologie sowie die berechtigte Forderungen des
Tierschutzes ebenso zu berücksichtigen , sondern Schutz und Pflege aller
Wildarten, einschließlich der Beutegreifer, ist nämlich das neue Hegeziel.
Hauptberufliche Jagdaufseher können deshalb Haarraubwild nur mehr während
der im Jagdkalender festgelegten Periode erlegen, während in der
restlichen zeit des Jahres Schonung genießen. Und die Fallenjagd als nicht
mehr zeitgemäße Jagdmethode ist inzwischen aufgrund des Jagdkalenders
landesweit verboten. Anderseits hat man aber auch erkannt, daß ein
wirksamer Jagdschutz sowie eine gerechte Ahndung von Jagdvergehen nur
möglich ist, wenn die Aufseher mit bestimmten polizeilichen Befugnissen
ausgestattet sind.
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Foto: CD "Jägerschule" -
Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung Bozen
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Jagdaufseher können in Ausübung ihres Dienstes jede
Person, die im Besitz jagdtauglicher Waffen oder Geräte oder von lebenden
oder totem Wild oder beim Jagen bzw. in Jagdbereitschaft angetroffen wird,
anhalten und ihre Identität überprüfen und sie auffordern, den
Waffenschein, den Jagderlaubnisschein und die Jagdhaftversicherungspolizze
vorzuweisen. Wird ein Verbot übertreten und wird eine entsprechende
Vorhaltung gemacht, ist das Jagdschutzpersonal befugt, Wild, Waffen und
Jagdmittel - mit Ausnahme des Hundes im Verwaltungswege zu beschlagnahmen
und eine Niederschrift zu verfassen, von der eine Kopie dem Übertreter
sofort zu übergeben oder, sollte dies nicht möglich sein, innerhalb 30
Tagen zuzustellen ist. Befindet sich unter den beschlagnahmten Sachen
lebendiges Wild, sorgen die Jagdaufseher unverzüglich für dessen
Freilassung an Ort und Stelle. Fahrzeuge dürfen vom Jagdaufseher nur im
Beisein eines Polizeiorganes überprüft werden. |
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VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG
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Zu hauptberuflichen Jagdaufsehern dürfen nur Personen
bestellt werden die: |
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1.) |
italienische Staatsbürger sind und ein Abschlußzeugnis der Pflichtschule besitzen |
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2.) |
das 18. Lebensjahr vollendet haben; |
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3.) |
geistig und körperlich für die mit der Ausübung
des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben geeignet und verläßlich sind,
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4.) |
die Jäger- und Jagdaufseherprüfung bestanden haben.
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Die Bestellung zum Jagdaufseher
kann nur von den Verwaltern der Jagdreviere kraft Gesetzes bzw. der
Eigenjagdreviere beantragt werden! |
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Zur Vorbereitung auf letztere sind inzwischen im
Ausbildungszentrum Hahnenbaum in Moos in Passeier schon mehrere
sechsmonatige Schulungskurse abgehalten worden. Die Autonome Provinz Bozen
hat somit nicht nur die gesetzlichen Voraussetzungen für eine zeitgemäße,
ökologisch ausgerichtete Ausbildung der Jagdschutzorgane geschaffen,
sondern auch die dazu nötigen Strukturen errichtet. Neben der
theoretischen Einführung in Wildbiologie und Jagdwirtschaft sowie
praktischer Revierarbeit ist dabei auch eine Einbindung in das von der
Wildbiologischer Gesellschaft München betreute Rehprojekt Hahnenbaum
gewährleistet. Südtirols Jagdaufseher dürfen somit für eine
Wildtiermanagement gerüstet sein.
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Die hauptberuflichen Jagdaufseher üben in der
Regel den Dienst innerhalb des ihnen zugeteilten Gebietes aus. Die hauptberuflichen Jagdaufseher sind ermächtigt,
schwerkrankes Wild, einer Infektions- oder parasitären Krankheit
verdächtiges, sowie Schwerverletztes jagdbares Wild jederzeit zu erlegen,
um dessen Leiden zu verkürzen und die Ausbreitung ansteckender Krankheiten
zu verhindern. Ausserdem sind Jagdaufseher auch berechtigt in der
Nachtzeit (auch mit Scheinwerfer) Raubwild zu erlegen.
Jäger dürfen auf KEINEN FALL schwer erkranktes Wild
oder angeschossenes Wild ohne Zustimmung des Revierleiters oder dessen
Aufsichtsperson erlegen. Es ist immer der Jagdaufseher zu verständigen der
das Wild vom Leiden erlösen darf.
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JAGDKARTEN FÜR HAUPTBERUFLICHE
AUFSEHER
Hauptberufliche Jagdaufseher dürfen im
eigenen Dienstbereich keine Jahreskarte erhalten. Sie können von Fall zu
Fall ermächtigt werden, einzelne Abschüsse zu tätigen, indem ihnen eine
Gastkarte oder eine Wochen- oder Tageskarte, wo vorgesehen samt
Sonderbewilligung, ausgehändigt wird. Ob die hauptberuflichen Aufseher
eine Genehmigung zum Abschuss einzelner Wildarten erhalten, entscheidet
die Vollversammlung der Jahreskarteninhaber der betreffenden Reviere. Die
Verbandsjagdaufseher dürfen innerhalb und außerhalb ihres direkten
Zuständigkeitsbereiches höchstens eine Gastkarte erhalten. Auch darüber
entscheiden die Vollversammlungen der entsprechenden Reviere. Einem
hauptberuflichen Jagdaufseher steht nach eventueller Beendigung des
Dienstverhältnisses der Wiedererhalt der Jahreskarte in einem Revier, für
welches er bereits einmal die Jahreskarte besaß und für welches er den
gesetzlichen Anspruch darauf hat, ohne neuerliche Bezahlung der
Eintrittsgebühr zu. Im Sinne der Respektierung erworbener Rechte haben
jene Verbandsjagdaufseher, welche bereits einmal Inhaber einer Jahreskarte
oder Gastkarte in einem Revier kraft Gesetzes waren, weiterhin im betreffenden Revier Anrecht auf eine Gastkarte, welche
zur selben Jagdausübung berechtigt wie eine Jahreskarte. Die
Berechtigung gilt für ein einziges Revier.
Text:
WILD UND WEIDWERK IN SÜDTIROL von Oswald Sailer
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Foto: CD "Jägerschule" -
Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung Bozen
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