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Auf
Grund des V.T. der Jagdgesetze, sowie der alljährlichen Jagdkalender
gelten hinsichtlich der Waffen und Geräte folgende Bestimmungen
In den
Jagdgebieten Südtirols können folgende Schusswaffen und Munitionsarten
für Jagdzwecke benützt und mitgeführt werden:
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1.)
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Erlaubt
sind nur Jagdgewehre (Büchsen und Flinten); dabei ist zu
beachten, daß im gesamten Alpengebiet automatische Schrotflinten
verboten sind, sofern sie nicht auf zwei Schuss reduziert
sind. |
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2.)
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Alle
Doppel- und Bockdoppelflinten (Schrotgewehre) mit einer Laufweite
nicht größer als Kaliber 12 |
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3.)
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alle
Büchsen (Kugelgewehre) einschließlich der Repetierbüchse ab
Kaliber 5,6 mm; die dazugehörigen Patronen müssen eine
Hülsenlänge von mindestens 40 mm haben, |
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4.)
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kombinierte
Gewehre, und zwar zwei- und dreiläufige Gewehre mit einem oder
zwei Schrotläufen und einer Laufweite nicht größer als Kaliber
12, sowie einem oder zwei Kugelläufen ab Kaliber 5,6 mm und
einer Hülsenlänge von mindestens 40 mmm |
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5.)
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Die
Verwendung von Prügel- oder Kastenfallen und von Abzugeisen ist
in Südtirol verboten, kann- unter Beachtung allfälliger
vom Jagd auf Raubwild ebenfalls erlaubt werden. |
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6.)
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Der
Jagdausübungsberechtigte ist ermächtigt, während der Jagd
außer den erlaubten Schusswaffen und Jagdhunden Jagdmesser und -
Stichwaffen mitzuführen. |
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Die
Landesverwaltung "Landesrat für Forstwirtschaft"
oder auch das Amt für "Jagd und Fischerei" kann hinsichtlich der in diesem Artikel genannten
Jagdwaffen oder Fanggeräte weitere Beschränkungen auferlegen.
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(Vorschriften
und Gesetze siehe auch unter Gesetzgebung)
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