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Landesjagdordnung

Gesetzliche Grundlagen und Formulare

 

Kontrolle der Dokumente

Aufgrund des Autonomiestatutes (1972) hat die Autonome Provinz Bozen die primäre Zuständigkeit über die Jagd und den Schutz des Wildes.
Dabei ist das Land Südtirol aber an die Reformgrundsätze des staatlichen Rahmengesetzes (Gesetz Nr. 157/92) und an die Europäischen Richtlinien gebunden.

Das Landesgesetz Nr. 14/87 beinhaltet die „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“. Es wurde am 17. Juli 1987 erlassen und im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino – Südtirol Nr. 34 vom 28. Juli 1987 veröffentlicht. Mit dem Landesgesetz Nr. 23 vom 28. November 1996, veröffentlicht im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino – Südtirol Nr. 55 vom 10. Dezember 1996, sowie mit dem Landesgesetz Nr. 10 vom 12. Oktober 2007, veröffentlicht im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino – Südtirol Nr. 43 vom 23. Oktober 2007, erfolgte eine Anpassung an das staatliche Rahmengesetz Nr. 157/92 bzw. an die europäischen Richtlinien.

Die Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung wurde am 6. April 2000, Nr. 18, mit Dekret des Landeshauptmannes genehmigt und im Amtsblatt Nr. 19 vom 2. Mai 2000 veröffentlicht
Die Jagdbetriebsvorschriften werden vom Südtiroler Jagdverband, der mit der Führung der Jagdreviere kraft Gesetzes betraut ist, vorgeschlagen und von der Landesregierung im Zuge einer Gesetzmäßigkeits- und Sachkontrolle endgültig genehmigt.

Diese Richtlinien sind in der Landesjagdordnung enthalten (genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 19. Jänner 2021, Nr. 31,

Die wichtigsten Neuerungen der Landesjagdordnung .

 

Quelle und Dokumente verlinkt mit: Autonome Provinz Bozen – Amt für Jagd und Fischerei  

 

Gesuche und Jagddokumente

In Südtirol gilt ein soziales Revierjagdsystem, d.h. jeder Einwohner hat unabhängig vom Grundbesitz die Möglichkeit, in seiner Heimatgemeinde (Gemeindereviere)  die Jagd auszuüben. Damit die Jagd in einem der Reviere kraft Gesetzes ausgeübt werden kann, muß der Jäger das 18. Lebensjahr vollendet haben und den entsprechenden Jagdwaffenschein besitzen. Außerdem muß er die von den staatlichen Bestimmungen vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung eine Jagdkarte, oder Gastkarte, eine Tages- oder Wochenkarte besitzen.

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Das Anrecht auf die Jahres- oder Gastkarte wurde nicht nur dem Ortsansässigen zugesprochen, sondern auch einem auswärts wohnenden Bauern oder Waldbesitzer, der seinen Grund unentgeltlich als Wildäsungsfläche zur Verfügung stellt. 
Die Höhe über die Einschreibegebühr der einzelnen Gemeindereviere beschließt die jeweilige  Vollversammlung, wobei die Kontrolle  über die Höhe der Einschreibegebühr der Jagdbehörde unterliegt. Dadurch soll jedem Jäger die Möglichkeit gegeben werden,  in seinem Heimatrevier die Jagd ausüben zu können.   
„In Südtirol darf zur Jagd gehen, wer volljährig ist, die Jägerprüfung bestanden hat und im Besitz folgender Dokumente ist:
  • Jagdgewehrschein (Waffenpass)  – Zur Jagd in Italien benötigt man natürlich einen gültigen Jagdschein, den man vorlegen muss, um eine Jagderlaubnis für das jeweilige Revier zu bekommen. Will man Waffen zur Jagd nach Italien einführen benötigt man einen europäischen Feuerwaffenpass.
  • Versicherung (Jagdhaftpflicht- und Unfallversicherung) – Wer in Südtirol die Jagd ausüben möchte, muss eine Jagdhaftpflicht- und eine Unfallversicherung abgeschlossen haben.
  • Jahres- oder Gastkarte, alternativ Tages- oder Wochenkarte (siehe unten Landesjagdordnung 2021)  Für die Erlangung einer Jahresjagdkarte ist eine bestimmte Mindestdauer der Ansässigkeit notwendig. Für die Eigenjagdreviere muss der Revierleiter eigene vom Amt für Jagd und Fischerei vorgesehene Dokumente beachten. Die Jagderlaubnisscheine sind nicht übertragbar. Schalenwild, Rauhfußhühner und das Steinhuhn, gegebenenfalls auch andere im Jagdkalender angeführte Wildarten, dürfen nur im Rahmen eines Abschussplanes gejagt werden. 
  • Kontrollkalender – Bei der Niederwildjagd und bei der Jagd auf Fuchs, Hasen, Vögel  muss auch der Kontrollkalender mitgeführt werden. Darin muss das Datum des Jagdtages vor Beginn der Jagd vermerkt werden. Diese Jagdausübung auf Niederwild ist nur 3 Tage in der Woche erlaubt
  • Konzessionsgebühr für die Waffen – Wichtige Gebühren bezüglich Waffen ist die Konzessionsgebühr, die bei einer Kontrolle verpflichtend vorzuweisen ist. Der Antragsteller muss beim Postamt die staatliche Konzessionsgebühr in Höhe von 173,16 € einzahlen. PSK: 8003, Kodex Einzahlungsgrund: 1518. Diese staatliche Konzessionsgebühr muss vom Inhaber des Waffenpasses jedes Jahr entrichtet werden.

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Jagdaufseher

Jagdaufsicht in Südtirol

Für Ordnung im Revieren Südtirols  sorgen die rund 70 hauptberuflichen Jagdaufseher. Vera Prader aus Milland bei Brixen ist die erste Frau, die vor einem Jahr den 850- Stunden-umfassenden-Lehrgang für Jagdaufseher in der Forstschule Latemar am Karerpass erfolgreich abgeschlossen hat und so Südtirols erste Jagdaufseherin wurde.

Aufgaben und Befugnisse der Jagdaufseher
Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen übernehmen in den zugewiesenen Gebieten die Wildhege und den Wildschutz sowie die Aufsichts- und Kontrolldienste. Durch ständige Beobachtung des Wildbestandes und der Natur verschaffen sie sich genaue Kenntnis über das Jagdaufsichtsgebiet, über das Wild und seine Lebensgewohnheiten. Sie melden Beobachtungen über Wildkrankheiten den zuständigen Stellen, schießen kranke Tiere ab und bringen die Kadaver der Tiere zu den Laboruntersuchungen. Wenn notwendig sorgen sie im Winter für die Fütterung des Wildes.
Sie haben vor allem Aufsichts- und Kontrolldienste zu leisten. Sie überwachen Jagdgrenzen, Abschusspläne und die Einhaltung der Schonzeitbestimmungen. Sie kontrollieren die erforderlichen Dokumente der Jäger und Jägerinnen, stellen Übertretungsprotokolle aus und beschlagnahmen bei widerrechtlichem Jagen Waffen, Fanggeräte und erlegtes Wild. Gerade diese Arbeit ist gelegentlich mit Gefahr für die eigene Sicherheit verbunden. Der Gesetzgeber war vor allem bestrebt, den Jagdaufseherberuf in Südtirol durch eine solide Ausbildung aufzuwerten. In einem sechsmonatigen einschlägigen Schulungskurs erhalten deshalb die angehenden Jagdschutzorgane das nötige theoretische und praktische Wissen und müssen dann in einer speziellen Prüfung ihre Kenntnisse in Ökologie, Wildkunde und Jagdbetrieb unter Beweis stellen. Die bisherigen in der Jägerschule Latemar gesammelten Erfahrungen, vor allem aber die festgestellte Bewährung beim Dienst im Revier bestätigen, dass der eingeschlagene Weg in die richtige Richtung weist.

JAGDAUFSEHER SOLL EIN FESTER UND SICHERER ARBEITSPLATZ SEIN:  Die beste Ausbildung und die große Begeisterung für den Wildschutz würden aber unserem Jagdsystem wenig nützen, wenn den Jagdaufsehern nicht ein sicherer und dauernder Arbeitsplatz geboten wird. Erstmals in Italien ist deshalb die Bestellpflicht für einen hauptberuflichen Jagdaufseher je 10.000 ha Jagdfläche vorgesehen und zudem als zusätzlicher Schutz die Klausel eingebaut worden, daß sowohl die Begründung als auch die Auflösung eines Dienstverhältnisses stets vom Südtiroler Jagdverband genehmigt werden muß. Nur in fünf Ausnahmefällen ist die zu betreuende Revierfläche geringfügig erhöht worden. Die einzelnen Reviere und Bezirke können somit Jagdaufseher nur mit dem Einverständnis des Jagdverbandes anstellen und was für den Schutz des Arbeitsplatzes weit wichtiger ist, auch nur mit dessen Zustimmung wieder entlassen. Außerdem enthält das neue Gesetz gewissermaßen als letztes Druckmittel die Bestimmung, daß, bei Nichtgewährleistung eines ordnungsgemäßen Jagdschutzes über ein Jahr, das Amt für Jagd und Fischerei die ausgestellten Jagderlaubnisscheine zu widerrufen hat.

BEFUGNISSE DER JAGDAUFSEHER: Die Neuerungen im Bereich des Wildschutzes beschränken sich keineswegs allein auf die Sicherung des Arbeitsplatzes der Jagdaufseher, sondern betreffen auch die Befugnisse der Jagdschutzorgane selbst. Der Gesetzgeber war bemüht, die neueren Erkenntnisse der Wildbiologie sowie die berechtigte Forderungen des Tierschutzes ebenso zu berücksichtigen , sondern Schutz und Pflege aller Wildarten, einschließlich der Beutegreifer, ist nämlich das neue Hegeziel. Hauptberufliche Jagdaufseher können deshalb Haarraubwild nur mehr während der im Jagdkalender festgelegten Periode erlegen, während in der restlichen zeit des Jahres Schonung genießen. Und die Fallenjagd als nicht mehr zeitgemäße Jagdmethode ist inzwischen aufgrund des Jagdkalenders landesweit verboten. Anderseits hat man aber auch erkannt, daß ein wirksamer Jagdschutz sowie eine gerechte Ahndung von Jagdvergehen nur möglich ist, wenn die Aufseher mit bestimmten polizeilichen Befugnissen ausgestattet sind.

Jagdaufseher können in Ausübung ihres Dienstes jede Person, die im Besitz jagdtauglicher Waffen oder Geräte oder von lebenden oder totem Wild oder beim Jagen bzw. in Jagdbereitschaft angetroffen wird, anhalten und ihre Identität überprüfen und sie auffordern, den Waffenschein, den Jagderlaubnisschein und die Jagdhaftversicherungspolizze vorzuweisen. Wird ein Verbot übertreten und wird eine entsprechende Vorhaltung gemacht, ist das Jagdschutzpersonal befugt, Wild, Waffen und Jagdmittel – mit Ausnahme des Hundes im Verwaltungswege zu beschlagnahmen und eine Niederschrift zu verfassen, von der eine Kopie dem Übertreter sofort zu übergeben oder, sollte dies nicht möglich sein, innerhalb 30 Tagen zuzustellen ist. Befindet sich unter den beschlagnahmten Sachen lebendiges Wild, sorgen die Jagdaufseher unverzüglich für dessen Freilassung an Ort und Stelle. Fahrzeuge dürfen vom Jagdaufseher nur im Beisein eines Polizeiorganes überprüft werden.

VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG

Laut Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung(genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, und veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 19 vom 2. Mai 2000, geändert mit Dekret des Landeshauptmanns vom 12. November 2004, Nr. 37 – Amtsblatt Nr. 50 vom 14. Dezember 2004, mit D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, veröffentlicht im Amtsblatt vom 16. März 2010, Nr. 11, sowie mit D.LH. vom 03. September 2013, Nr. 23 – Amtsblatt Nr. 37 vom 10. September 2013)

Prüfung für hauptberufliche Jagdaufseher

  1. Der Kandidat muss bei der Prüfung laut Artikel 34 des Gesetzes nachweisen, dass er über eine ausreichende Kenntnis des Gesetzes und der Rechtsvorschriften über die öffentliche Sicherheit – beschränkt auf den Bereich des Waffentragens – verfügt. Weiters muss der Prüfungskandidat in den folgenden Sachbereichen Kenntnisse besitzen: a) Ökologie: 1) Grundbegriffe des Gleichgewichts in der Natur, 2) Wechselbeziehungen zwischen Wild und Umwelt; b) Wildbiologie: 1) zoologische Grundbegriffe, 2) Ernährung, Ökologie und Verhalten der jagdbaren und der wichtigsten nicht jagdbaren Wildarten, 3) Wildbestandsnutzung; c) Wildhege und Jagdwirtschaft: 1) Wildkrankheiten, 2) Wildbestandsermittlung und die Abschussplanung, 3) Wildschäden, 4) Reviereinrichtungen, 5) Wildverwertung und Hundewesen.
  2. Zum Jagdaufseher befähigt ist, wer sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung eine Note von wenigstens sechs Zehntel in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielt hat. Die Befähigung ist durch eine Bescheinigung zu bestätigen, die vom Amt ausgestellt wird.
  3. Wer zur Prüfung zugelassen werden will, muss beim Amt ein Ansuchen einreichen und diesem eine beglaubigte Kopie des Jagdgewehrscheines sowie die Bestätigung über die Teilnahme an dem in Artikel 34 Absatz 4 des Gesetzes genannten Schulungskurs beilegen. Die Unterlagen können durch eine Selbsterklärung ersetzt werden
  4. Wer vor In-Kraft-Treten des Gesetzes außerhalb Südtirols einen Schulungskurs für hauptberufliche Jagdaufseher besucht hat, ist von der Teilnahme an dem in Absatz 3 genannten Kurs befreit, sofern die Unterrichtsfächer und deren Inhalt den Sachbereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) entsprechen.
  5. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei Kommissionsmitglieder anwesend sind. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser vom ältesten Mitglied vertreten.
  6. Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme am ersten sechsmonatigen Schulungskurs, der von der Landesverwaltung zur Ausbildung der hauptberuflichen Jagdaufseher aufgrund der damals geltenden Rechtsvorschriften veranstaltet worden ist, und bei welchem die in Absatz 1 genannten Unterrichtsfächer gelehrt worden sind, ersetzt die Befähigungsbescheinigung nach Absatz 2
  7. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die von ihnen abhängigen hauptberuflichen Jagdaufseher zu Fortbildungskursen in den in Absatz 1 genannten Unterrichtsfächern zu schicken.
  8. Als hauptberufliche Jagdaufseher gemäß Artikel 34 Absatz 6 des Gesetzes gelten jene hauptberuflichen Jagdaufseher sowie Waldaufseher der Eigenjagdreviere mit Jagdschutzaufgaben, die in den drei Jahren vor In-Kraft-Treten des Gesetzes jährlich wenigstens 130 Tage den entsprechenden Dienst geleistet haben.
  9. Die von Artikel 34-bis des Gesetzes vorgesehene Eignungsbestätigung wird vom Amt nach Bestehen einer schriftlichen Prüfung, die in der Verfassung eines Protokolls über die Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften besteht, und einer mündlichen Prüfung über die Sachbereiche, wie sie im Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) enthalten sind, ausgestellt.

Die hauptberuflichen Jagdaufseher (verlinkt mir der Homepage des Südtiroler Jagdverbandes) üben in der Regel den Dienst innerhalb des ihnen zugeteilten Gebietes aus. Die hauptberuflichen Jagdaufseher sind ermächtigt, schwerkrankes Wild, einer Infektions- oder parasitären Krankheit verdächtiges, sowie Schwerverletztes jagdbares Wild jederzeit zu erlegen, um dessen Leiden zu verkürzen und die Ausbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern. Ausserdem sind Jagdaufseher auch berechtigt in der Nachtzeit (auch mit Scheinwerfer) Raubwild zu erlegen.
Jäger dürfen auf KEINEN FALL schwer erkranktes Wild oder angeschossenes Wild ohne Zustimmung des Revierleiters oder dessen Aufsichtsperson erlegen. Es ist immer der Jagdaufseher zu verständigen der das Wild vom Leiden erlösen darf.

 

Für Jagdaufseher, gibt es keine geregelte Arbeitszeit, darum auch Mittagessen im Wald

JAGDKARTEN FÜR HAUPTBERUFLICHE AUFSEHER: Hauptberufliche Jagdaufseher dürfen im eigenen Dienstbereich keine Jahreskarte erhalten. Sie können von Fall zu Fall ermächtigt werden, einzelne Abschüsse zu tätigen, indem ihnen eine Gastkarte oder eine Wochen- oder Tageskarte, wo vorgesehen samt Sonderbewilligung, ausgehändigt wird. Ob die hauptberuflichen Aufseher eine Genehmigung zum Abschuss einzelner Wildarten erhalten, entscheidet die Vollversammlung der Jahreskarteninhaber der betreffenden Reviere. Die Verbandsjagdaufseher dürfen innerhalb und außerhalb ihres direkten Zuständigkeitsbereiches höchstens eine Gastkarte erhalten. Auch darüber entscheiden die Vollversammlungen der entsprechenden Reviere. Einem hauptberuflichen Jagdaufseher steht nach eventueller Beendigung des Dienstverhältnisses der Wiedererhalt der Jahreskarte in einem Revier, für welches er bereits einmal die Jahreskarte besaß und für welches er den gesetzlichen Anspruch darauf hat, ohne neuerliche Bezahlung der Eintrittsgebühr zu. Im Sinne der Respektierung erworbener Rechte haben jene Verbandsjagdaufseher, welche bereits einmal Inhaber einer Jahreskarte oder Gastkarte in einem Revier kraft Gesetzes waren, weiterhin im betreffenden Revier Anrecht auf eine Gastkarte, welche zur selben Jagdausübung berechtigt wie eine Jahreskarte. Die Berechtigung gilt für ein einziges Revier.

Text Quelle: WILD UND WEIDWERK IN SÜDTIROL von Oswald Sailer
und Autonome Provinz Bozen -Amt für Jagd und Fischerei

 

Revierleiter der einzelnen Reviere

Der Revierleiter wird von der Vollversammlung des Reviers nach Art. 25.6 der vorliegenden Satzung gewählt. Er ist der Vertreter des Reviers von Rechts wegen. Er ist verantwortlich für die jagdliche Führung der Mitglieder in seinem Revier und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Revierorgane und der übergeordneten Jagdorgane. Er kann von Fall zu Fall andere Vorstandsmitglieder mit bestimmten ihm zustehenden Aufgaben betrauen. Er sorgt dafür, dass über die Versammlungen der Revierorgane ein Protokoll verfasst wird. Er ernennt aus den Reihen der Vorstandsmitglieder seinen Stellvertreter, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

Aufgaben der Reviere 20 bis 1 Die Reviere üben folgende Aufgaben und Tätigkeiten aus:

  • Sie vertreten die Interessen der eigenen Mitglieder;
  • Sie kümmern sich um den Schutz des Wildes und deren Lebensräume innerhalb des Territoriums des Reviers;
  • Sie können Initiativen und Maßnahmen ergreifen, um Wildbestände und Lebensräume zu erhalten und zu verbessern, auch indem sie mit anderen Revieren oder öffentlichen Körperschaften  zusammenarbeiten;
  • Sie sorgen mittels einer Revierjagdordnung für eine geordnete und für die im Revier Jagdausübungsberechtigten gerechte sowie für das jagdbare Wild bestandsverträgliche Jagdausübung;
  • Sie können für die eigenen Mitglieder und auch für Jägeranwärter Aus- und Fortbildungen anbieten und durchführen;
  • Sie bekämpfen mit allen gebotenen Mitteln die Wilderei, auch indem sie mit den Aufsichtsorganen und mit den Organen der öffentlichen Sicherheit zusammenarbeiten;
  • Sie führen die Liste der eigenen Mitglieder;
  • Sie organisieren Ausstellungen, Wettbewerbe, kulturelle Events oder im Allgemeinen jedwede Veranstaltung, welche für die Erhaltung und für die Verbreitung der lokalen jagdlichen Traditionen geeignet sind oder welche für die Erreichung der Zweckbestimmung der vorliegenden Satzung dienlich sind;
  • sie setzen die jagdlichen Planungen um und helfen auch bei den Erhebungen des Wildbestandes mit;
  • Sie üben alle Aufgaben aus, die ihnen von Gesetzen, von Durchführungsverordnungen der autonomen Provinz Bozen und vom Landesvorstand übertragen sind;
  • Sie schließen, wenn geboten und notwendig, Konventionen ab, die der Erreichung der Vereinszwecke dienlich sind und setzen auch Konventionen und Aufträge um, welche der SJV im Interesse und im Sinne der Reviere eingegangen ist oder übernommen hat;
  • Sie erstellen eine Jahresbilanz über die Einnahmen und Ausgaben und stellen diese auf Anfrage dem Landesvorstand oder öffentlichen Ämtern, die ein begründetes Interesse daran haben, zur Verfügung.

REVIERLEITER der Jagdreviere  Südtirols 

Sollte ein Jagdrevier eine Homepage betreiben, ersuche ich um eine Mitteilung, ich verlinke hier auch gerne die Jagdreviere mit eigener eigenen Internetseite 
Reviere Vorname Nachname Homepage

ABTEI

Paul

Valentin

AHRONACH

Karl

Knapp

ALDEIN

Anton

Gurndin

ALGUND

Christian

Haller

ALTREI

Heinrich

Decarli

ANDRIAN Stefan Barbieri

ANTHOLZ

Bernhard

Leimgruber

AUER

Walter

Anhof

BARBIAN

Meinrad

Rabanser

BOZEN

Helmut

Tambos

BRANZOLL

Egon

Parisi

BRENNER

Helmuth

Hochrainer

BRIXEN

Michael

Mitterrutzner

BRUNECK

Manfred

Niederbacher

BURGSTALL

Martin

Ganthaler

CAMPILL

Giuseppe

Pezzei

CORVARA

Franceso

Schrott

DEUTSCHNOFEN

Anton

Zelger

DORF TIROL

Stefan

Pircher

ELZENBAUM

Josef

Plattner

ENNEBERG

Alfredo

Ellecosta     

EPPAN

Christoh

Kofler

FELDTHURNS

Andreas

Brunner

FLAAS/AFING

Paul

Reiterer

GAIS

Peter

Laner

GARGAZON

Florian

Schwienbacher

GLURNS

Klaus

Niederholzer

GRAUN

Günther

Hohenegger

HAFLING

Armin

Unterhauser

INNICHEN

 Karin

 Oberhammer

JAUFENTAL

 Hartmut 

 Wieser

JENESIEN

Arno

Pircher

KALTERN

Ulrich

Ambach

KARNEID

Alois

Mahlknecht

KASTELBELL

Manuel

Oberhofer

KASTELRUTH

Hubert

Gostner

KEMATEN

Johann

Stocker

KIENS

Oswald

Nagler

KLAUSEN

Alfons

Pfattner

KURTATSCH

Fritz

Kofler

LAAG

Maurizio

Decarli

LAAS

Josef

Stecher

LAJEN

Ivan

Krapf

LANA AN DER ETSCH

Michael

Baumgartner

LAPPACH

Günther

Mittermair

LATSCH  

Michael

Dietl

LAUREIN

Ivo

Ungerer

LEIFERS

Alberto

Bazzanella            

LÜSEN

Heinrich

Putzer

LUTTACH

Ignaz

Kirchler

MALS

Kurt

Gruber

MAREIT

Johann

Wurzer

MARGREID

Lorenz

Stimpfl

MARLING

Heinrich

Gögele

MATSCH

Alois

Frank

MAULS

Erhard

Seehauser

MITTEWALD

Christian

Wild

MÖLTEN

Gerhard

Gruber

MONTAL

Felix

Oberhammer

MONTAN

Oswald

Pichler

MOOS IM PASSEIER

Helmuth

Lanthaler

MÜHLBACH

Michael

Fischnaller

MÜHLWALD

Horst

Platzer

NALS

Roland

Geier

NATURNS

Roland

Blaas       

NATZ/SCHABS

Egidius

Weithaler

NEUMARKT

Markus

Telch

NIEDERDORF

 Dietmar 

 Bacher 

OBERMAIS/Meran

Florian

Zöggeler

OLANG

Gottfried

Mair 

PARTSCHINS

Andre’

Mair

PERCHA

Paul

Steiner

PFALZEN

Harald

Baumgartner

PFATTEN

Gerold

Kaufmann

PFEFFERSBERG

Christoph

Hilpold

PFITSCH

Karl

Volgger

PFUNDERS

Karl

Neumair 

PICHL/Gsies

 Roland 

 Graf 

PLAUS

Karl

Gerstgrasser

PRAD AM STILFSER JOCH Florian Wallnöfer

PRAGS

Günther

Schwingshackl

PRETTAU

Oswald

Kottersteger

PROVEIS

Stefan

Pichler

RASEN/Pustertal

Martin

Messner

RATSCHINGS

Manfred 

Haller

REIN IN TAUFERS

Johann

Auer

RIDNAUN

Martin

Schölzhorn

RIFFIAN-Kuens

Patrick

Laimer

RITTEN 

Werner

Graf

RODENECK

Egon

Widmann

SALURN

Martin

Pomarolli

SAND IN TAUFERS

Josef

Gruber

SARNTAL

Arnold

Oberkalmsteiner

SCHENNA

Josef

Prunner

SCHLANDERS

Lukas

Marx

SCHLUDERNS

Hannes

Trafoier

SCHNALS

Markus 

Gurschler 

 SEXTEN

Albert

Tschurtschenthaler

 ST. ANDRÄ Johann Prader

ST. CHRISTINA

IVO 

Insam

ST. FELIX

Anton

Bertagnolli

ST. JAKOB/Ahrntal

Manfred Stefan

Enz

ST. JOHANN/Ahrntal

Alexander 

Oberhofer

ST. LEONHARD/Passeier

Rudi

Santoni

ST. LORENZEN

Michael

Hellweger      

St. Magdalena/Gsies

Heinrich

Steinmair

St. Martin/Passeier

Siegbert

Platter

ST. MARTIN/Thurn

Alfred

Erlacher

St. Pankratz/Ulten

Walter

Degiampietro

  St. Peter/Ahrntal Stefan  Stocker

ST. ULRICH – Gröden

Giovanni

Alton

STERZING

Sandro

Covi

STILFES

Egon

Wieser

TAISTEN

Paul

Peintner

TAUFERS im Münstertal

Dieterich

Spiss

TELFES

Günther

Bacher

TERENTEN

Karl

Weger

TERLAN

Johannes

Lindner

TIERS

Matthias

Unterkircher

TISENS BEI LANA

Matthias

Margesin

TOBLACH

 Christian 

 Plitzner 

TRAMIN

Werner

Dibiasi

TRENS

Reinhard

Gschnitzer

TRUDEN

Michael

Epp

TSCHERMS

Karl

Huber

ULTEN

Andreas

Breitenberger

UNSER LIEBE FRAU IM WALDE

Christoph

Egger

UNTERMAIS BEI MERAN

Artemio

Ferrari

VAHRN

Albert

Überegger

VIERSCHACH/Winnebach

Herbert

Prantner

VILLANDERS

Helmuth

Gasser

VILLNÖSS

Oskar

Pramsohler

VINTL

Josef

Leitner

VÖLLAN

Siegfried

Pircher

VÖLS AM SCHLERN

Stefan

Covi

VÖRAN

Edwin

Pircher

WAHLEN

Wolfgang

Kiebacher

WAIDBRUCK

 Heinrich

 Mayr

WELSBERG

 Günther

 Rabensteiner

WELSCHELLEN

Florian

Craffonara

WELSCHNOFEN

Roman

Pattis

WENGEN

Davide

Frenes

WIESEN-PFITSCH

Herbert

Mair

WOLKENSTEIN

Wolfgang Mussner
* Namen Fett gedruckt,  sind  NEU gewählte Revierleiter, alle anderen wurden wieder bestätigt.   

Quelle: Die Liste der neu gewählten Revierleiter wurde aus der Jägerzeitung nr. 2 vom Mai 2022 entnommen.