Jagdaufseher können in Ausübung ihres Dienstes jede Person, die im Besitz jagdtauglicher Waffen oder Geräte oder von lebenden oder totem Wild oder beim Jagen bzw. in Jagdbereitschaft angetroffen wird, anhalten und ihre Identität überprüfen und sie auffordern, den Waffenschein, den Jagderlaubnisschein und die Jagdhaftversicherungspolizze vorzuweisen. Wird ein Verbot übertreten und wird eine entsprechende Vorhaltung gemacht, ist das Jagdschutzpersonal befugt, Wild, Waffen und Jagdmittel – mit Ausnahme des Hundes im Verwaltungswege zu beschlagnahmen und eine Niederschrift zu verfassen, von der eine Kopie dem Übertreter sofort zu übergeben oder, sollte dies nicht möglich sein, innerhalb 30 Tagen zuzustellen ist. Befindet sich unter den beschlagnahmten Sachen lebendiges Wild, sorgen die Jagdaufseher unverzüglich für dessen Freilassung an Ort und Stelle. Fahrzeuge dürfen vom Jagdaufseher nur im Beisein eines Polizeiorganes überprüft werden.
VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG
Laut Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung(genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, und veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 19 vom 2. Mai 2000, geändert mit Dekret des Landeshauptmanns vom 12. November 2004, Nr. 37 – Amtsblatt Nr. 50 vom 14. Dezember 2004, mit D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, veröffentlicht im Amtsblatt vom 16. März 2010, Nr. 11, sowie mit D.LH. vom 03. September 2013, Nr. 23 – Amtsblatt Nr. 37 vom 10. September 2013)
Prüfung für hauptberufliche Jagdaufseher
- Der Kandidat muss bei der Prüfung laut Artikel 34 des Gesetzes nachweisen, dass er über eine ausreichende Kenntnis des Gesetzes und der Rechtsvorschriften über die öffentliche Sicherheit – beschränkt auf den Bereich des Waffentragens – verfügt. Weiters muss der Prüfungskandidat in den folgenden Sachbereichen Kenntnisse besitzen: a) Ökologie: 1) Grundbegriffe des Gleichgewichts in der Natur, 2) Wechselbeziehungen zwischen Wild und Umwelt; b) Wildbiologie: 1) zoologische Grundbegriffe, 2) Ernährung, Ökologie und Verhalten der jagdbaren und der wichtigsten nicht jagdbaren Wildarten, 3) Wildbestandsnutzung; c) Wildhege und Jagdwirtschaft: 1) Wildkrankheiten, 2) Wildbestandsermittlung und die Abschussplanung, 3) Wildschäden, 4) Reviereinrichtungen, 5) Wildverwertung und Hundewesen.
- Zum Jagdaufseher befähigt ist, wer sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung eine Note von wenigstens sechs Zehntel in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielt hat. Die Befähigung ist durch eine Bescheinigung zu bestätigen, die vom Amt ausgestellt wird.
- Wer zur Prüfung zugelassen werden will, muss beim Amt ein Ansuchen einreichen und diesem eine beglaubigte Kopie des Jagdgewehrscheines sowie die Bestätigung über die Teilnahme an dem in Artikel 34 Absatz 4 des Gesetzes genannten Schulungskurs beilegen. Die Unterlagen können durch eine Selbsterklärung ersetzt werden
- Wer vor In-Kraft-Treten des Gesetzes außerhalb Südtirols einen Schulungskurs für hauptberufliche Jagdaufseher besucht hat, ist von der Teilnahme an dem in Absatz 3 genannten Kurs befreit, sofern die Unterrichtsfächer und deren Inhalt den Sachbereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) entsprechen.
- Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei Kommissionsmitglieder anwesend sind. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser vom ältesten Mitglied vertreten.
- Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme am ersten sechsmonatigen Schulungskurs, der von der Landesverwaltung zur Ausbildung der hauptberuflichen Jagdaufseher aufgrund der damals geltenden Rechtsvorschriften veranstaltet worden ist, und bei welchem die in Absatz 1 genannten Unterrichtsfächer gelehrt worden sind, ersetzt die Befähigungsbescheinigung nach Absatz 2
- Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die von ihnen abhängigen hauptberuflichen Jagdaufseher zu Fortbildungskursen in den in Absatz 1 genannten Unterrichtsfächern zu schicken.
- Als hauptberufliche Jagdaufseher gemäß Artikel 34 Absatz 6 des Gesetzes gelten jene hauptberuflichen Jagdaufseher sowie Waldaufseher der Eigenjagdreviere mit Jagdschutzaufgaben, die in den drei Jahren vor In-Kraft-Treten des Gesetzes jährlich wenigstens 130 Tage den entsprechenden Dienst geleistet haben.
- Die von Artikel 34-bis des Gesetzes vorgesehene Eignungsbestätigung wird vom Amt nach Bestehen einer schriftlichen Prüfung, die in der Verfassung eines Protokolls über die Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften besteht, und einer mündlichen Prüfung über die Sachbereiche, wie sie im Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) enthalten sind, ausgestellt.
Die hauptberuflichen Jagdaufseher (verlinkt mir der Homepage des Südtiroler Jagdverbandes) üben in der Regel den Dienst innerhalb des ihnen zugeteilten Gebietes aus. Die hauptberuflichen Jagdaufseher sind ermächtigt, schwerkrankes Wild, einer Infektions- oder parasitären Krankheit verdächtiges, sowie Schwerverletztes jagdbares Wild jederzeit zu erlegen, um dessen Leiden zu verkürzen und die Ausbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern. Ausserdem sind Jagdaufseher auch berechtigt in der Nachtzeit (auch mit Scheinwerfer) Raubwild zu erlegen.
Jäger dürfen auf KEINEN FALL schwer erkranktes Wild oder angeschossenes Wild ohne Zustimmung des Revierleiters oder dessen Aufsichtsperson erlegen. Es ist immer der Jagdaufseher zu verständigen der das Wild vom Leiden erlösen darf.
Für Jagdaufseher, gibt es keine geregelte Arbeitszeit, darum auch Mittagessen im Wald
JAGDKARTEN FÜR HAUPTBERUFLICHE AUFSEHER: Hauptberufliche Jagdaufseher dürfen im eigenen Dienstbereich keine Jahreskarte erhalten. Sie können von Fall zu Fall ermächtigt werden, einzelne Abschüsse zu tätigen, indem ihnen eine Gastkarte oder eine Wochen- oder Tageskarte, wo vorgesehen samt Sonderbewilligung, ausgehändigt wird. Ob die hauptberuflichen Aufseher eine Genehmigung zum Abschuss einzelner Wildarten erhalten, entscheidet die Vollversammlung der Jahreskarteninhaber der betreffenden Reviere. Die Verbandsjagdaufseher dürfen innerhalb und außerhalb ihres direkten Zuständigkeitsbereiches höchstens eine Gastkarte erhalten. Auch darüber entscheiden die Vollversammlungen der entsprechenden Reviere. Einem hauptberuflichen Jagdaufseher steht nach eventueller Beendigung des Dienstverhältnisses der Wiedererhalt der Jahreskarte in einem Revier, für welches er bereits einmal die Jahreskarte besaß und für welches er den gesetzlichen Anspruch darauf hat, ohne neuerliche Bezahlung der Eintrittsgebühr zu. Im Sinne der Respektierung erworbener Rechte haben jene Verbandsjagdaufseher, welche bereits einmal Inhaber einer Jahreskarte oder Gastkarte in einem Revier kraft Gesetzes waren, weiterhin im betreffenden Revier Anrecht auf eine Gastkarte, welche zur selben Jagdausübung berechtigt wie eine Jahreskarte. Die Berechtigung gilt für ein einziges Revier.
Text Quelle: WILD UND WEIDWERK IN SÜDTIROL von Oswald Sailer
und Autonome Provinz Bozen -Amt für Jagd und Fischerei