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Gesuche und Jagddokumente

In Südtirol gilt ein soziales Revierjagdsystem, d.h. jeder Einwohner hat unabhängig vom Grundbesitz die Möglichkeit, in seiner Heimatgemeinde (Gemeindereviere)  die Jagd auszuüben. Damit die Jagd in einem der Reviere kraft Gesetzes ausgeübt werden kann, muß der Jäger das 18. Lebensjahr vollendet haben und den entsprechenden Jagdwaffenschein besitzen. Außerdem muß er die von den staatlichen Bestimmungen vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung eine Jagdkarte, oder Gastkarte, eine Tages- oder Wochenkarte besitzen.

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Das Anrecht auf die Jahres- oder Gastkarte wurde nicht nur dem Ortsansässigen zugesprochen, sondern auch einem auswärts wohnenden Bauern oder Waldbesitzer, der seinen Grund unentgeltlich als Wildäsungsfläche zur Verfügung stellt. 
Die Höhe über die Einschreibegebühr der einzelnen Gemeindereviere beschließt die jeweilige  Vollversammlung, wobei die Kontrolle  über die Höhe der Einschreibegebühr der Jagdbehörde unterliegt. Dadurch soll jedem Jäger die Möglichkeit gegeben werden,  in seinem Heimatrevier die Jagd ausüben zu können.   
„In Südtirol darf zur Jagd gehen, wer volljährig ist, die Jägerprüfung bestanden hat und im Besitz folgender Dokumente ist:
  • Jagdgewehrschein (Waffenpass)  – Zur Jagd in Italien benötigt man natürlich einen gültigen Jagdschein, den man vorlegen muss, um eine Jagderlaubnis für das jeweilige Revier zu bekommen. Will man Waffen zur Jagd nach Italien einführen benötigt man einen europäischen Feuerwaffenpass.
  • Versicherung (Jagdhaftpflicht- und Unfallversicherung) – Wer in Südtirol die Jagd ausüben möchte, muss eine Jagdhaftpflicht- und eine Unfallversicherung abgeschlossen haben.
  • Jahres- oder Gastkarte, alternativ Tages- oder Wochenkarte (siehe unten Landesjagdordnung 2021)  Für die Erlangung einer Jahresjagdkarte ist eine bestimmte Mindestdauer der Ansässigkeit notwendig. Für die Eigenjagdreviere muss der Revierleiter eigene vom Amt für Jagd und Fischerei vorgesehene Dokumente beachten. Die Jagderlaubnisscheine sind nicht übertragbar. Schalenwild, Rauhfußhühner und das Steinhuhn, gegebenenfalls auch andere im Jagdkalender angeführte Wildarten, dürfen nur im Rahmen eines Abschussplanes gejagt werden. 
  • Kontrollkalender – Bei der Niederwildjagd und bei der Jagd auf Fuchs, Hasen, Vögel  muss auch der Kontrollkalender mitgeführt werden. Darin muss das Datum des Jagdtages vor Beginn der Jagd vermerkt werden. Diese Jagdausübung auf Niederwild ist nur 3 Tage in der Woche erlaubt
  • Konzessionsgebühr für die Waffen – Wichtige Gebühren bezüglich Waffen ist die Konzessionsgebühr, die bei einer Kontrolle verpflichtend vorzuweisen ist. Der Antragsteller muss beim Postamt die staatliche Konzessionsgebühr in Höhe von 173,16 € einzahlen. PSK: 8003, Kodex Einzahlungsgrund: 1518. Diese staatliche Konzessionsgebühr muss vom Inhaber des Waffenpasses jedes Jahr entrichtet werden.

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