Im Tierschutzgesetz sind Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen vorgesehen. Die Landesregierung hat diese Richtlinien angepasst. Künftig sind die Gesuche innerhalb des 15. Dezember einzureichen.
Streunende Hunde und Katzen sterilisieren: Eine wichtige Aufgabe von Südtiroler Tierschutzorganisationen. Um die Beiträge ist künftig innerhalb 15. Dezember anzusuchen. (Foto: LPA/Landestierärztlicher Dienst)
Künftig müssen Vereine, die im Tierschutz tätig sind, bereits am 15. Dezember für das Folgejahr das Ansuchen um Beiträge stellen. Das steht in der Richtlinie zur Gewährung von Beiträgen im Tierschutzgesetz. Die Landesregierung hat diese Richtlinien in ihrer Sitzung am gestrigen Dienstag (20. Dezember) angepasst.
Ausnahmefrist 2023: Bis 31. Jänner ansuchen
Es ist dies eine verfahrenstechnische Änderung: Aktivitäten, die bereits begonnen wurden, dürfen laut staatlichen Vorgaben nicht mehr gefördert werden, daher wurde der Gesuchstermin vom 31. März des Bezugsjahres auf 15. Dezember des Vorjahres verlegt. Ausschließlich für das Jahr 2023 gilt der 31. Jänner als Einreichfrist.
Beitragsberechtigt sind nur Organisationen, die nachweislich seit mindestens zwölf Monaten in Südtirol tätig sind. Neu ist – und das ist wohl für die Tierschutzorganisationen im Alltag die größte Neuerung – dass Vereine, die ihren Sitz im Bezirk Bozen haben und Sterilisationen nicht kostenlos in der Sill vornehmen lassen, für Sterilisationen einen im Vergleich zu Organisationen auf dem restlichen Landesgebiet verminderten Beitragssatz erhalten. “Vor allem die Sterilisation streunender Tiere ist uns ein Anliegen – im Interesse der öffentlichen Hygiene und Gesundheit”, sagt der zuständige Landesrat Arnold Schuler: “In diesem Zusammenhang ergeht unser Appell aber auch an Haustierhalter: Es ist sinnvoll, die Tiere zu sterilisieren, um unerwünschten Nachwuchs zu verhindern.”
Abschuss von Elterntieren – wo bleibt der Tierschutz?
Deutschlandweit diskutieren Förster, Waldbesitzer und Jäger über die Frage, wie intensiv Reh und Rothirsch gejagt werden sollten, damit neue Waldgenerationen möglichst schnell und vor Fraßeinwirkungen behütet heranwachsen können. Nun hat die Niedersächsische Landesregierung mit ihrem Vorschlag für ein neues Landesjagdgesetz tiefe Abgründe betreten: Laut ihrem Gesetzentwurf soll der Abschuss führender Elterntiere zukünftig nicht wie bisher als Straftat geahndet, sondern sogar vollständig legalisiert werden, wenn das Elterntier nicht mehr „erkennbar“ zur Führung seines Nachwuchses notwendig ist. „Dann dürften zum Beispiel Alttiere des Rotwildes erlegt werden, sobald ihre Kälber nicht mehr in ihrer unmittelbaren Nähe sind“, sagt Dr. Andreas Kinser von der Deutschen Wildtier Stiftung. Mehr noch: In der Begründung zum Entwurf des Landesjagdgesetzes fordert der Gesetzgeber dazu auf, das Verwaisen von Rotwildkälbern in Kauf zu nehmen, wenn die „wenigen Kälber in einem großen Rudel nicht mehr zuzuordnen sind“ und stattdessen Alttiere geschossen werden. „Mit ihrem Gesetzentwurf hat die Niedersächsische Landesregierung den Tierschutz auf dem Altar der Forstwirtschaft geopfert“, so Kinser weiter. Dass der Abschuss von Elterntieren, die abhängiges Jungwild führen, bisher als Straftat bewertet wird, ist gut begründet: Verliert beispielsweise ein Rotwildkalb im ersten Lebensjahr sein Muttertier, wird es sofort aus dem Rudel ausgestoßen; durch Isolation und Führungslosigkeit verliert es an Gewicht und sein Gesundheitszustand verschlechtert sich rapide. Gerade in harten Wintern wie in den letzten Wochen fehlt den verwaisten und allein umherziehenden Kälbern die Führung des Alttieres, das aus Erfahrung günstige Futter- und Ruheplätze kennt. Bei hoher Schneelage haben mutterlose Rotwildkälber kaum eine Überlebenschance.
Zweifellos gehört es zu den größten Herausforderungen bei der Rotwildjagd, den notwendigen Anteil an Alttieren tierschutzgerecht zu erlegen. Die Deutsche Wildtier Stiftung fordert daher seit Jahren, bereits im Spätsommer mit der Jagd auf weibliches Rotwild zu beginnen. „Versierte Jäger haben dann gute Chancen, zunächst das Kalb und direkt danach das dazugehörige Alttier zu erlegen“, so Andreas Kinser. „Die ‚Produktion von Waisen‘ ist damit ausgeschlossen“. Tatsächlich hat Niedersachsen erst vor kurzem den Beginn der Jagdzeit für Alttiere und Kälber des Rotwildes auf den 1. August vorgezogen und damit die Möglichkeit für eine tierschutzgerechte Jagd ermöglicht. Allerdings: Deren Umsetzung ist mehr als fraglich. Denn bereits in den vergangenen Jahren gab es für einige Landkreise in Niedersachsen eine entsprechende Ausnahmegenehmigung. Trotzdem wurde nicht zuletzt in den rotwildreichen Gebieten der Lüneburger Heide kaum ein weibliches Tier im August erlegt. Offenbar ist die Niedersächsische Landesregierung also eher gewillt, den Tierschutz zu opfern, als ihre eigenen Förster anzuweisen, bereits im August weibliches Rotwild zu erlegen.
Der Gesetzentwurf für ein neues Niedersächsisches Jagdgesetz ist noch bis Mitte März in der Verbändeanhörung.
Jenifer Calvi
Pressereferentin
Deutsche Wildtier Stiftung
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