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Vom Revier organisierte Brackenjagd auf Füchse darf bis zum 31. Jänner ausgeübt werden

LANDESGESETZ vom 23. Dezember 2021, Nr.14

Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Autonomen Provinz Bozen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur europäischen Union ergeben (Europagesetz des Landes 2021)

Die  Änderungen beschränken sich auf formelle Korrekturen und Anpassungen.

  • Vom Revier organisierte Brackenjagd auf Füchse darf bis zum 31. Jänner ausgeübt werden (bisher war dies nur bis zum 15. Dezember erlaubt). Hunde jeder Rasse dürfen im Wildbezirk nur unter strengster Beaufsichtigung mitgeführt werden. Das freie Herumstreunen von Hunden ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Hunde für die Brackenjagd auf Hasen während der erlaubten Schusszeit, die Hunde für die vom Verwalter des entsprechenden Wildbezirkes organisierte Brackenjagd auf Füchse nach dem 15.Dezember, die Stöber- und Vorstehhunde im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember (Für die Hasenjagd/Niederwildjagd ändert sich nichts), die Hunde bei den Bestandserhebungen, welche die im Titel VI genannten Jagdbehörden angeordnet haben, und die Hunde, die bei den Bewegungsjagden laut Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe l) oder bei der bewilligten Nachsuche laut Artikel 11 Absatz 9 eingesetzt werden.
  • Bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen wird nun gleichzeitig die Zusatzstrafe verhängt. Bisher wurde die Zusatzstrafe erst in einem späteren, zweiten Moment verhängt. Mit dem Bußgeldbescheid wird die vorgesehene Verwaltungsstrafe und gegebenenfalls die Zusatzstrafe verhängt. Je nach Schwere der Übertretung wird die Aussetzung der Jahres- oder Gastkarte für einen Zeitraum bis zu vier Jahren oder die Einschränkung der Jagderlaubnis auf einzelne jagdbare Tierarten verfügt.
  • Wer die Jagd ausübt, ohne die jährliche Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein entrichtet zu haben, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 175,00 Euro bis 1.000,00 Euro bestraft; bei Rückfälligkeit beträgt die Geldbuße 300,00 Euro bis 1.750,00 Euro.,
  • Reviere dürfen maximal 3 Monate ohne Jagdaufseher sein. Falls in einem Jagdrevier für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten kein ordnungsgemäßer Jagdschutz gewährleistet ist, widerruft das für die Jagd zuständige Landesamt nach vorheriger Verwarnung die ausgestellten Jagderlaubnisscheine. In solchen Fällen werden Abschüsse von jagdbaren Tieren, die aus wildbiologischen Gründen bzw. im Sinne einer angemessenen Wildhege oder zum Schutz land- oder forstwirtschaftlicher Kulturen notwendig sind, von den hauptberuflichen Jagdaufsehern sowie von Angehörigen des Landesforstkorps vorgenommen, die das für die Jagd
    zuständige Landesamt beauftragt.
          Neue Verordnung Brackenjagd und Verwaltungsstrafen (DOWNLOAD)