Meldung und Aufbewahren von Waffen
Die Waffe – das Handwerkszeug des Jägers. Darüber Bescheid zu wissen tut Not. Die rechtlichen Bestimmungen zu kennen kann vor unangenehmen Überraschungen schützen.
»Es gibt auf der Welt drei Sorten von Unwissenden: jene, die nichts wissen, jene, die nichts wissen wollen, und schließlich jene, die sich einbilden, etwas zu wissen.«
Gerade jetzt wo die Jäger im Revier, im Bezirk und auch auf Landesebene die Gewehre einschießen, muß immer wieder feststellt werden, dass einige Jäger die Handhabung des Gewehres nicht so genau nehmen. Auch anschließend nach dem Einschießen, das Gewehr samt Munition im Auto ablegen, welches in der Nähe des Schießstandes auf einem unbewachten Parkplatz geparkt ist, oder bei der Heimreise vor einem Gastlokal samt Waffen im Auto abgestellt wird.
Bei einer Kontrolle der Polizeiorgane könnte dies gravierende Folgen haben, denn: Die Waffen und Munition (auch mit Futteral/Gewehrhülle) dürfen nicht in einem unbewachten Auto, das im Freien steht, zurückgelassen werden.
SIEHE: Waffenrechtliche Bestimmungen Italien 2009
Übersetzung; Heinrich Aukenthaler – Bericht aus der Jägerzeitung des Südtiroler Jagdverbandes
Auf den folgenden Seiten wird in äußerst knapper, aber präziser Art und Weise das italienische Waffenrecht wiedergegeben. Jede darin aufscheinende Behauptung stützt sich, wenn nicht anders angegeben, auf ganz präzise Rechtsnormen gemäß der gegenwärtigen Interpretation und der Praxis der Quästuren und ist somit als unanfechtbar anzusehen.
Hinweis: Nachdem viele Sachverhalte genaue Definitionen verlangen, wird darauf verwiesen, dass im Zweifelsfall der italienische Originaltext zu konsultieren ist. Dieser kann im Internet auf der Homepage des Autors www.earmi.it ein