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Gesetzliche Grundlagen und Formulare

 

Kontrolle der Dokumente

Aufgrund des Autonomiestatutes (1972) hat die Autonome Provinz Bozen die primäre Zuständigkeit über die Jagd und den Schutz des Wildes.
Dabei ist das Land Südtirol aber an die Reformgrundsätze des staatlichen Rahmengesetzes (Gesetz Nr. 157/92) und an die Europäischen Richtlinien gebunden.

Das Landesgesetz Nr. 14/87 beinhaltet die „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“. Es wurde am 17. Juli 1987 erlassen und im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino – Südtirol Nr. 34 vom 28. Juli 1987 veröffentlicht. Mit dem Landesgesetz Nr. 23 vom 28. November 1996, veröffentlicht im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino – Südtirol Nr. 55 vom 10. Dezember 1996, sowie mit dem Landesgesetz Nr. 10 vom 12. Oktober 2007, veröffentlicht im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino – Südtirol Nr. 43 vom 23. Oktober 2007, erfolgte eine Anpassung an das staatliche Rahmengesetz Nr. 157/92 bzw. an die europäischen Richtlinien.

Die Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung wurde am 6. April 2000, Nr. 18, mit Dekret des Landeshauptmannes genehmigt und im Amtsblatt Nr. 19 vom 2. Mai 2000 veröffentlicht
Die Jagdbetriebsvorschriften werden vom Südtiroler Jagdverband, der mit der Führung der Jagdreviere kraft Gesetzes betraut ist, vorgeschlagen und von der Landesregierung im Zuge einer Gesetzmäßigkeits- und Sachkontrolle endgültig genehmigt.

Diese Richtlinien sind in der Landesjagdordnung enthalten (genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 19. Jänner 2021, Nr. 31,

Die wichtigsten Neuerungen der Landesjagdordnung .

 

Quelle und Dokumente verlinkt mit: Autonome Provinz Bozen – Amt für Jagd und Fischerei