Im Tierschutzgesetz sind Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen vorgesehen. Die Landesregierung hat diese Richtlinien angepasst. Künftig sind die Gesuche innerhalb des 15. Dezember einzureichen.
Künftig müssen Vereine, die im Tierschutz tätig sind, bereits am 15. Dezember für das Folgejahr das Ansuchen um Beiträge stellen. Das steht in der Richtlinie zur Gewährung von Beiträgen im Tierschutzgesetz. Die Landesregierung hat diese Richtlinien in ihrer Sitzung am gestrigen Dienstag (20. Dezember) angepasst.
Ausnahmefrist 2023: Bis 31. Jänner ansuchen
Es ist dies eine verfahrenstechnische Änderung: Aktivitäten, die bereits begonnen wurden, dürfen laut staatlichen Vorgaben nicht mehr gefördert werden, daher wurde der Gesuchstermin vom 31. März des Bezugsjahres auf 15. Dezember des Vorjahres verlegt. Ausschließlich für das Jahr 2023 gilt der 31. Jänner als Einreichfrist.
Beitragsberechtigt sind nur Organisationen, die nachweislich seit mindestens zwölf Monaten in Südtirol tätig sind. Neu ist – und das ist wohl für die Tierschutzorganisationen im Alltag die größte Neuerung – dass Vereine, die ihren Sitz im Bezirk Bozen haben und Sterilisationen nicht kostenlos in der Sill vornehmen lassen, für Sterilisationen einen im Vergleich zu Organisationen auf dem restlichen Landesgebiet verminderten Beitragssatz erhalten. “Vor allem die Sterilisation streunender Tiere ist uns ein Anliegen – im Interesse der öffentlichen Hygiene und Gesundheit”, sagt der zuständige Landesrat Arnold Schuler: “In diesem Zusammenhang ergeht unser Appell aber auch an Haustierhalter: Es ist sinnvoll, die Tiere zu sterilisieren, um unerwünschten Nachwuchs zu verhindern.”
Quelle: Südtiroler Presseamt – uli