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Zeichen der Hilflosigkeit?

Über konstruktive Kritiken und Anregungen für die Gestaltung des Südtiroler Jagdportales freue ich mich immer wieder, umso wertvoller betrachte ich sie, von Jägern mit Erfahrung kommen. Es ist mir schon klar, auch ich verspüre, dass die Jägerschaft vermehrten Gegenwind von Jagdgegnern zu verspüren bekommt. Nur- und das ist der springende Punkt: Können wir diesem Umstand entgegentreten, wenn wir uns verstecken, unser jagdliches Tun verheimlichen, dieselben Fehler weiter praktizieren, wie sie schon in der Vergangenheit ständig begangen wurden?  Alles vertuschen, nichts an die große Glocke hängen? Muss auch nicht sein, sofern die Berichterstattung transparent und jagdlich in der heutigen Zeit sehr wohl vertretbar ist.
Auf der einen Seite werden wir von unseren Behörden Vertretern im Rahmen von den Hegeschauen landauf – landab immer wieder dazu ermutigt, zu dem zu stehen, was wir als Jäger/Innen tun, uns  nicht zu verstecken brauchen, „ von der Wichtigkeit der Jagd sprechen und eine Jagd soll vorzeigbar sein…“
Nachdem in letzter Zeit häufig auch das Südtiroler Jagdportal mit den enthaltenen Berichten über Jagderlebnissen, Fotos usw.  mit dem Argument: „Fotos von Jagderlebnissen gehören nicht ins Internet“ – bei jeglicher Gelegenheit zitiert wird,   bleibt die Frage, ob wir im heutigen medialen Zeitalter überhaupt noch imstande sind – unser jagdliches Tun zu verheimlichen und tot zu schweigen? Und warum auch? Jäger/innen wollen immer wieder schöne Fotos sehen, über Jagderlebnisse lesen aber die wenigsten stehen hinter dem was sie tun. Das Südtiroler Jagdportal ist auf dieser Ebene wohl nur als ein Tropfen in einem unendlichen Meer zu betrachten. Um nur zwei Kommunikationskanäle zu nennen, – „You tube, Facebook, Tik Tok oder Instegram“ mit ca. 1 Mrd. Nutzer monatlich.
Ich gehe mit der Meinung sehr wohl konform, dass so manche Jagdfotos/Erlebnisse nicht ins Internet gehören, Portale, wie man sie tausendfach im Internet findet, auch Portale welche mir persönlich beim Betrachten auch als aktiver Jäger so manchmal eine Gänsehaut verursachen, aber anscheinend sind solche Fotos von Wildabschüssen bei den oben erwähnten Portalen kein Problem, auch wenn diese manchmal mehr als abstoßend sind. Wie in den diversen Andeutungen – sowohl auch beauftragten Schreiben zitiert, – auch Kinder und Jagdgegner haben Zugang zu diesen Seiten. Was für uns als normal empfunden wird, kommt eben bei so manchen Leuten sehr schlecht an. Um diesem mir sehr wohl bewussten Umstand entgegenzuwirken, werden von mir sämtliche Fotos bearbeitet oder retuschiert, bevor sie ins Netz gestellt werden. Dahingehend werden Sie auch im Südtiroler Jagdportal absolut keine Abbildungen von unsachgemäß aufgebrochenem Wild, Schweiß oder dergleichen finden. Man bedenke, wenn ich Fotos mit abgeschossenen Läufen, halb zerfetzten Haupt krank geschossenes Wild, welches sich beim Fotografieren noch einmal aufrichtet usw. – einstellen würde, dann wären die geäußerten Anschuldigungen gerechtfertigt.

Zurück zum Thema aber: Wenn das Südtiroler Jagdportal keine Berichte und Fotos von Jagderlebnissen mehr veröffentlichen würde, würde das am eigentlichen Jagdgeschehen sehr wenig ändern, gleichfalls der Anti Jagd Bewegung, welche sich im Land zunehmend stark macht, den Wind aus den Segeln nehmen. Werden doch unzählige Jagd Videos und Live Szenen auch von noch so grausamen Fehlabschlüssen auf den Markt gebracht, in beinahe jedem Medium veröffentlicht. Anscheinend wird das als ganz einfach hingenommene Normalität betrachtet. Weil man dieser Maschinerie niemals Herr der Lage sein könnte?

Vielleicht hinterfragen sich meine Kritiker auch, ob die Fehler nicht auch anderswo zu suchen sind? Fehler, die die Jagdgegner offensichtlich provozieren? Ein Beispiel: In den Südtiroler Revieren wird die Jägerschaft mittels Verordnung aufgefordert, in den Talsohlen und Kulturgebieten auch in den Monaten Mai, Juni, Juli Rehgeißen zu erlegen, unabhängig davon ob sie trächtig oder gar führend sind. Da habe sogar ich als Jäger nur mehr ein Kopfschütteln übrig, abgesehen von der Reaktion von Nichtjägern, Landwirten, Laien – welche derlei Szenen auch beobachten können. Wie rechtfertige ich diese Tatsache einem Jagd Gegner, einem Kind gegenüber, unseren Mitmenschen usw. Viele andere solche Beispiele könnten an dieser Stelle genannt werden. wundern wir uns also nicht, dass viele Leute mit erhobener Hand auf die Jägerschaft zeigen.
Wenn ein Jäger folglich in meinem Südtiroler Jagdportal ein schönes Jagderlebnis Online stellt, wird er sogar von Jagd Funktionären aufgefordert dies zu unterlassen bzw. nicht zu veröffentlichen. 
Warum darf ich mich als Jäger über einen schönen Jagdtag und eventuell über einem gelungenen Abschuss nicht freuen??  Wenn wir als Jägerschaft uns mit unserem TUN verstecken müssen, uns über unsere Ernte für all die Hege und Pflege Bemühungen nicht mehr erfreuen dürfen, dann müssen die Verantwortlichen sofort die gesamten Trophäenschauen im ganzen Land abschaffen. Hunderte – sogar tausende Trophäen werden dort feierlich zur Schau – zugänglich für jedermann/frau – gestellt, wo auch ich mich als Jäger manchmal schwer tue die ganzen Abschüsse zu verstehen.
Jäger sind immerhin noch Personen die nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sind, denn schon beim kleinsten Vergehen wird der Waffenpass entzogen, darum frage ich mich, warum müssen wir uns auch immer wieder von Tierschützern und Jagdgegnern als Mörder, blutrüstige Personen, Impotenz… usw. . bezeichnen lassen, anscheinend werden solche Handlungen problemlos hingenommen?

Sollten auch sie dazu eine Meinung haben, so scheiben Sie mir eine Mail an info@jagd.it  

DNA-Datenbank für Hunde

Landesregierung: DNA-Datenbank für Hunde ab 1. Jänner 2022

Seit 1. Jänner müssen alle Hundebesitzer eine DNA-Probe von ihren Hunden nehmen lassen. Bei bereits gemeldeten Hunden haben sie dafür zwei Jahre Zeit, bei neu gemeldeten Hunden muss die DNA-Probe innerhalb von 30 Tagen erfolgen.
Die Landesregierung hat kürzlich einen Tarif von 65 Euro für die Erstellung des genetischen Profils von Hunden festgelegt.
Das DNA-Register soll Hundebesitzer davon abschrecken, Hundekot auf den Strassen liegen zu lassen.

Fotorechte unbekannt

Die Regelung für die Pflicht der genetischen Profilierung von Hunden hat Landesrat Schuler in der Sitzung der Landesregierung vorgestellt.

Ab dem 1. Jänner 2022 werden Hundebesitzer mit Wohnsitz in Südtirol ihren Hund durch ein genetisches Profil kennzeichnen lassen müssen. Die Kosten für die Erstellung des genetischen Profils liegen beim Hundebesitzer. Lokale Körperschaften, öffentliche Einrichtungen und Ordnungskräfte werden folglich biologische Proben überprüfen lassen und einen Abgleich der Daten mit jenen des Melderegisters für Heimtiere vornehmen können. Der Datenabgleich wird jedoch auf die Ausübung der institutionellen Funktionen begrenzt sein und darf nur für diesen Zweck angefordert werden.
Ziel des Beschlusses sei es, erklärt Landwirtschaftslandesrat Arnold Schuler, “die DNA-Analysen in der zentralen Datenbank zu speichern, um DNA-Tests durchführen und somit zurückgelassenen Hundekot zuordnen sowie die Besitzer streunender Hunde ermitteln zu können.” Bereits in den vergangenen Jahren, so Schuler, sei ein Anstieg an Registrierungen verzeichnet worden: “Waren es im Jahr 2016 noch 38.114, waren zum Stichtag am 31. März 2021 bereits 42.821 Hunde in Südtirol registriert.”
Auch eine Präzisierung bezüglich des Verbotes der Haltung von Geflügel in Batterie soll vorgenommen werden. Über den Beschluss für die Abänderung der Durchführungsverordnung im Bereich Schutz der Tierwelt (Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2013, Nr. 19) wird die Landesregierung in ihrer nächsten Sitzung abstimmen.

Quelle: Landespresseamt

Landesgesetz abgeändert



Vom Revier organisierte Brackenjagd auf Füchse darf bis zum 31. Jänner ausgeübt werden

LANDESGESETZ vom 23. Dezember 2021, Nr.14

Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Autonomen Provinz Bozen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur europäischen Union ergeben (Europagesetz des Landes 2021)

Die  Änderungen beschränken sich auf formelle Korrekturen und Anpassungen.

  • Vom Revier organisierte Brackenjagd auf Füchse darf bis zum 31. Jänner ausgeübt werden (bisher war dies nur bis zum 15. Dezember erlaubt). Hunde jeder Rasse dürfen im Wildbezirk nur unter strengster Beaufsichtigung mitgeführt werden. Das freie Herumstreunen von Hunden ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Hunde für die Brackenjagd auf Hasen während der erlaubten Schusszeit, die Hunde für die vom Verwalter des entsprechenden Wildbezirkes organisierte Brackenjagd auf Füchse nach dem 15.Dezember, die Stöber- und Vorstehhunde im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember (Für die Hasenjagd/Niederwildjagd ändert sich nichts), die Hunde bei den Bestandserhebungen, welche die im Titel VI genannten Jagdbehörden angeordnet haben, und die Hunde, die bei den Bewegungsjagden laut Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe l) oder bei der bewilligten Nachsuche laut Artikel 11 Absatz 9 eingesetzt werden.
  • Bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen wird nun gleichzeitig die Zusatzstrafe verhängt. Bisher wurde die Zusatzstrafe erst in einem späteren, zweiten Moment verhängt. Mit dem Bußgeldbescheid wird die vorgesehene Verwaltungsstrafe und gegebenenfalls die Zusatzstrafe verhängt. Je nach Schwere der Übertretung wird die Aussetzung der Jahres- oder Gastkarte für einen Zeitraum bis zu vier Jahren oder die Einschränkung der Jagderlaubnis auf einzelne jagdbare Tierarten verfügt.
  • Wer die Jagd ausübt, ohne die jährliche Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein entrichtet zu haben, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 175,00 Euro bis 1.000,00 Euro bestraft; bei Rückfälligkeit beträgt die Geldbuße 300,00 Euro bis 1.750,00 Euro.,
  • Reviere dürfen maximal 3 Monate ohne Jagdaufseher sein. Falls in einem Jagdrevier für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten kein ordnungsgemäßer Jagdschutz gewährleistet ist, widerruft das für die Jagd zuständige Landesamt nach vorheriger Verwarnung die ausgestellten Jagderlaubnisscheine. In solchen Fällen werden Abschüsse von jagdbaren Tieren, die aus wildbiologischen Gründen bzw. im Sinne einer angemessenen Wildhege oder zum Schutz land- oder forstwirtschaftlicher Kulturen notwendig sind, von den hauptberuflichen Jagdaufsehern sowie von Angehörigen des Landesforstkorps vorgenommen, die das für die Jagd
    zuständige Landesamt beauftragt.
          Neue Verordnung Brackenjagd und Verwaltungsstrafen (DOWNLOAD) 

Gesuche und Jagddokumente

In Südtirol gilt ein soziales Revierjagdsystem, d.h. jeder Einwohner hat unabhängig vom Grundbesitz die Möglichkeit, in seiner Heimatgemeinde (Gemeindereviere)  die Jagd auszuüben. Damit die Jagd in einem der Reviere kraft Gesetzes ausgeübt werden kann, muß der Jäger das 18. Lebensjahr vollendet haben und den entsprechenden Jagdwaffenschein besitzen. Außerdem muß er die von den staatlichen Bestimmungen vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung eine Jagdkarte, oder Gastkarte, eine Tages- oder Wochenkarte besitzen.

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Das Anrecht auf die Jahres- oder Gastkarte wurde nicht nur dem Ortsansässigen zugesprochen, sondern auch einem auswärts wohnenden Bauern oder Waldbesitzer, der seinen Grund unentgeltlich als Wildäsungsfläche zur Verfügung stellt. 
Die Höhe über die Einschreibegebühr der einzelnen Gemeindereviere beschließt die jeweilige  Vollversammlung, wobei die Kontrolle  über die Höhe der Einschreibegebühr der Jagdbehörde unterliegt. Dadurch soll jedem Jäger die Möglichkeit gegeben werden,  in seinem Heimatrevier die Jagd ausüben zu können.   
„In Südtirol darf zur Jagd gehen, wer volljährig ist, die Jägerprüfung bestanden hat und im Besitz folgender Dokumente ist:
  • Jagdgewehrschein (Waffenpass)  – Zur Jagd in Italien benötigt man natürlich einen gültigen Jagdschein, den man vorlegen muss, um eine Jagderlaubnis für das jeweilige Revier zu bekommen. Will man Waffen zur Jagd nach Italien einführen benötigt man einen europäischen Feuerwaffenpass.
  • Versicherung (Jagdhaftpflicht- und Unfallversicherung) – Wer in Südtirol die Jagd ausüben möchte, muss eine Jagdhaftpflicht- und eine Unfallversicherung abgeschlossen haben.
  • Jahres- oder Gastkarte, alternativ Tages- oder Wochenkarte (siehe unten Landesjagdordnung 2021)  Für die Erlangung einer Jahresjagdkarte ist eine bestimmte Mindestdauer der Ansässigkeit notwendig. Für die Eigenjagdreviere muss der Revierleiter eigene vom Amt für Jagd und Fischerei vorgesehene Dokumente beachten. Die Jagderlaubnisscheine sind nicht übertragbar. Schalenwild, Rauhfußhühner und das Steinhuhn, gegebenenfalls auch andere im Jagdkalender angeführte Wildarten, dürfen nur im Rahmen eines Abschussplanes gejagt werden. 
  • Kontrollkalender – Bei der Niederwildjagd und bei der Jagd auf Fuchs, Hasen, Vögel  muss auch der Kontrollkalender mitgeführt werden. Darin muss das Datum des Jagdtages vor Beginn der Jagd vermerkt werden. Diese Jagdausübung auf Niederwild ist nur 3 Tage in der Woche erlaubt
  • Konzessionsgebühr für die Waffen – Wichtige Gebühren bezüglich Waffen ist die Konzessionsgebühr, die bei einer Kontrolle verpflichtend vorzuweisen ist. Der Antragsteller muss beim Postamt die staatliche Konzessionsgebühr in Höhe von 173,16 € einzahlen. PSK: 8003, Kodex Einzahlungsgrund: 1518. Diese staatliche Konzessionsgebühr muss vom Inhaber des Waffenpasses jedes Jahr entrichtet werden.

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Gastkarten

„Wer in Südtirol zur Jagd gehen will, braucht neben einem Jagdgewehrschein außerdem einen Jagderlaubnisschein. In den Revieren kraft Gesetzes gibt es folgende Jagderlaubnisscheine:

  • Jahreskarte
  • Gastkarte
  • Wochen- oder Tageskarte

Die genauen Regelungen zur Vergabe der einzelnen Jagdkarten werden vom Landesgesetz und der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz geregelt.

Die Jagdgastkarte wird vom Jagdausübungsberechtigten; Jagdleiter oder vom Revierleiter ausgegeben.

Voraussetzungen: Jagdgastkarten dürfen an Personen ausgegeben werden,

  • die eine für das laufende Jagdjahr einen gültigen Waffenpass und eine Jagdversicherung   besitzen oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer gültigen ausländischen Jagdberechtigung und einer Versicherung (Wer in Südtirol die Jagd ausüben möchte, muss eine Jagdhaftpflicht- und eine Unfallversicherung abgeschlossen haben) sind.

Ausstellung: Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat nach Prüfung der Voraussetzungen auf der Jagdgastkarte folgendes zu vermerken:

  • den Vor- und Zunamen,
  • das Geburtsdatum und
  • den Hauptwohnsitz des Jagdgastes
  • Nummer des Waffenscheines/Waffenpass
  • den Tag der Jagdberechtigung

Die vollständig ausgefüllte Jagdgastkarte haben der Jagdgast und der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Revierleiter eigenhändig zu unterfertigen. Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig!
Gültigkeit: Die Jagdgastkarte ist nur für das darin bezeichnete Jagdgebiet gültig.

GASTKARTEN auf Niederwild – Landesjagdordnung 2021

17.1 Pflicht zum Ankreuzen des Jagdganges auf dem Kontrollkalender
Jeder Jagdgang auf Niederwild ist vorher im Kontrollkalender anzukreuzen.
Das erlegte Niederwild ist am Ende eines jeden Jagdtages mit Angabe von Datum, Zahl und Art im Kontrollkalender zu vermerken. Der Kontrollkalender ist innerhalb 10. Februar des betreffenden Jagdjahres dem Revierleiter zu übergeben.
Wird während der allgemeinen Jagdzeit im Zuge der Jagdausübung auf Schalenwild zufällig ein Stück Niederwild erlegt, so ist der Jagdtag, sofern dies nicht schon geschehen ist, sofort im Kontrollkalender anzukreuzen.

17.2 Aufbewahrung der Kontrollkalender
Die Kontrollkalender mit den Angaben über das erlegte Niederwild sind mindestens bis zum Ende des Jagdjahres aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde und/oder den zuständigen hauptberuflichen Jagdaufsehern vorzuzeigen.

NEU 17.3 Erfassung von Tages- und Wochenkarten
Inhaber von Tages- und Wochenkarten sind verpflichtet, dem Revierleiter des betreffenden Jagdreviers nach Ende des Jagdtages die getätigten Niederwild Abschüsse mitzuteilen. 
Auch Jagdgänge ohne Erlegung/Abschüsse sind dem Revierleiter zu melden

Mehr Informationen zu den Jagdkarten erteilt der Südtiroler Jagdverband

 

 

Die Landesregierung hat die überarbeitete Landesjagdordnung genehmigt

Die Landesregierung hat die überarbeitete Landesjagdordnung genehmigt: Neue Regelungen für Rotwild waren erforderlich.

Foto: Hellweger Leo

Zahlreiche Verfeinerungen in Angelegenheiten der Jagdverwaltung enthält die heute (19. Jänner) von der Landesregierung genehmigte Neufassung der sogenannten Landesjagdordnung. Aus verschiedenen Gründen war eine Überarbeitung der Regelungen notwendig. Die letzte größere Überarbeitung war im Jahr 2012 erfolgt. Nun hat man in der vom für die Jagd und Fischerei zuständigen Landesrat Arnold Schuler vorgelegten Fassung in den sogenannten Hegerichtlinien den aktuellen wildökologischen Erkenntnissen Rechnung getragen. Die Hegerichtlinien regeln, welche Individuen von Reh-, Rot- und Gamswild zu welchem Zeitpunkt bejagt werden dürfen. Da die Wildpopulation naturnah aufgebaut bleiben soll, wird Schalenwild streng reglementiert nach Geschlecht und Alter entnommen. Laut Schuler “zielen die Regelungen vordergründig auf eine naturnahe Zusammensetzung der Wildbestände und eine nachhaltige Bejagung ab, die in hohem Maß die Natürlichkeit, Biodiversität und die Vermeidung von Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft fördert.” Die Verwaltung der Jagdreviere war im Jahr 1988 mit einem Beschluss der Landesregierung dem Südtiroler Jagdverband (SJV) übertragen worden. Dieser hat somit die Möglichkeit, detaillierte Bestimmungen zu erstellen, um die Abläufe in der Jagd zu regeln. Nun hat der Südtiroler Jagdverband nach Beratung mit dem Landesamt für Jagd und Fischerei jenen Vorschlag ausgearbeitet, den die Landesregierung heute genehmigt hat.

Quelle: Landespressestelle

 

Beschluss der Landesregierung über die Wildregulierung