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DNA-Datenbank für Hunde

Landesregierung: DNA-Datenbank für Hunde ab 1. Jänner 2022

Seit 1. Jänner müssen alle Hundebesitzer eine DNA-Probe von ihren Hunden nehmen lassen. Bei bereits gemeldeten Hunden haben sie dafür zwei Jahre Zeit, bei neu gemeldeten Hunden muss die DNA-Probe innerhalb von 30 Tagen erfolgen.
Die Landesregierung hat kürzlich einen Tarif von 65 Euro für die Erstellung des genetischen Profils von Hunden festgelegt.
Das DNA-Register soll Hundebesitzer davon abschrecken, Hundekot auf den Strassen liegen zu lassen.

Fotorechte unbekannt

Die Regelung für die Pflicht der genetischen Profilierung von Hunden hat Landesrat Schuler in der Sitzung der Landesregierung vorgestellt.

Ab dem 1. Jänner 2022 werden Hundebesitzer mit Wohnsitz in Südtirol ihren Hund durch ein genetisches Profil kennzeichnen lassen müssen. Die Kosten für die Erstellung des genetischen Profils liegen beim Hundebesitzer. Lokale Körperschaften, öffentliche Einrichtungen und Ordnungskräfte werden folglich biologische Proben überprüfen lassen und einen Abgleich der Daten mit jenen des Melderegisters für Heimtiere vornehmen können. Der Datenabgleich wird jedoch auf die Ausübung der institutionellen Funktionen begrenzt sein und darf nur für diesen Zweck angefordert werden.
Ziel des Beschlusses sei es, erklärt Landwirtschaftslandesrat Arnold Schuler, “die DNA-Analysen in der zentralen Datenbank zu speichern, um DNA-Tests durchführen und somit zurückgelassenen Hundekot zuordnen sowie die Besitzer streunender Hunde ermitteln zu können.” Bereits in den vergangenen Jahren, so Schuler, sei ein Anstieg an Registrierungen verzeichnet worden: “Waren es im Jahr 2016 noch 38.114, waren zum Stichtag am 31. März 2021 bereits 42.821 Hunde in Südtirol registriert.”
Auch eine Präzisierung bezüglich des Verbotes der Haltung von Geflügel in Batterie soll vorgenommen werden. Über den Beschluss für die Abänderung der Durchführungsverordnung im Bereich Schutz der Tierwelt (Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2013, Nr. 19) wird die Landesregierung in ihrer nächsten Sitzung abstimmen.

Quelle: Landespresseamt

Landesgesetz abgeändert



Vom Revier organisierte Brackenjagd auf Füchse darf bis zum 31. Jänner ausgeübt werden

LANDESGESETZ vom 23. Dezember 2021, Nr.14

Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Autonomen Provinz Bozen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur europäischen Union ergeben (Europagesetz des Landes 2021)

Die  Änderungen beschränken sich auf formelle Korrekturen und Anpassungen.

  • Vom Revier organisierte Brackenjagd auf Füchse darf bis zum 31. Jänner ausgeübt werden (bisher war dies nur bis zum 15. Dezember erlaubt). Hunde jeder Rasse dürfen im Wildbezirk nur unter strengster Beaufsichtigung mitgeführt werden. Das freie Herumstreunen von Hunden ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Hunde für die Brackenjagd auf Hasen während der erlaubten Schusszeit, die Hunde für die vom Verwalter des entsprechenden Wildbezirkes organisierte Brackenjagd auf Füchse nach dem 15.Dezember, die Stöber- und Vorstehhunde im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember (Für die Hasenjagd/Niederwildjagd ändert sich nichts), die Hunde bei den Bestandserhebungen, welche die im Titel VI genannten Jagdbehörden angeordnet haben, und die Hunde, die bei den Bewegungsjagden laut Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe l) oder bei der bewilligten Nachsuche laut Artikel 11 Absatz 9 eingesetzt werden.
  • Bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen wird nun gleichzeitig die Zusatzstrafe verhängt. Bisher wurde die Zusatzstrafe erst in einem späteren, zweiten Moment verhängt. Mit dem Bußgeldbescheid wird die vorgesehene Verwaltungsstrafe und gegebenenfalls die Zusatzstrafe verhängt. Je nach Schwere der Übertretung wird die Aussetzung der Jahres- oder Gastkarte für einen Zeitraum bis zu vier Jahren oder die Einschränkung der Jagderlaubnis auf einzelne jagdbare Tierarten verfügt.
  • Wer die Jagd ausübt, ohne die jährliche Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein entrichtet zu haben, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 175,00 Euro bis 1.000,00 Euro bestraft; bei Rückfälligkeit beträgt die Geldbuße 300,00 Euro bis 1.750,00 Euro.,
  • Reviere dürfen maximal 3 Monate ohne Jagdaufseher sein. Falls in einem Jagdrevier für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten kein ordnungsgemäßer Jagdschutz gewährleistet ist, widerruft das für die Jagd zuständige Landesamt nach vorheriger Verwarnung die ausgestellten Jagderlaubnisscheine. In solchen Fällen werden Abschüsse von jagdbaren Tieren, die aus wildbiologischen Gründen bzw. im Sinne einer angemessenen Wildhege oder zum Schutz land- oder forstwirtschaftlicher Kulturen notwendig sind, von den hauptberuflichen Jagdaufsehern sowie von Angehörigen des Landesforstkorps vorgenommen, die das für die Jagd
    zuständige Landesamt beauftragt.
          Neue Verordnung Brackenjagd und Verwaltungsstrafen (DOWNLOAD) 

Gesuche und Jagddokumente

In Südtirol gilt ein soziales Revierjagdsystem, d.h. jeder Einwohner hat unabhängig vom Grundbesitz die Möglichkeit, in seiner Heimatgemeinde (Gemeindereviere)  die Jagd auszuüben. Damit die Jagd in einem der Reviere kraft Gesetzes ausgeübt werden kann, muß der Jäger das 18. Lebensjahr vollendet haben und den entsprechenden Jagdwaffenschein besitzen. Außerdem muß er die von den staatlichen Bestimmungen vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung eine Jagdkarte, oder Gastkarte, eine Tages- oder Wochenkarte besitzen.

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Das Anrecht auf die Jahres- oder Gastkarte wurde nicht nur dem Ortsansässigen zugesprochen, sondern auch einem auswärts wohnenden Bauern oder Waldbesitzer, der seinen Grund unentgeltlich als Wildäsungsfläche zur Verfügung stellt. 
Die Höhe über die Einschreibegebühr der einzelnen Gemeindereviere beschließt die jeweilige  Vollversammlung, wobei die Kontrolle  über die Höhe der Einschreibegebühr der Jagdbehörde unterliegt. Dadurch soll jedem Jäger die Möglichkeit gegeben werden,  in seinem Heimatrevier die Jagd ausüben zu können.   
„In Südtirol darf zur Jagd gehen, wer volljährig ist, die Jägerprüfung bestanden hat und im Besitz folgender Dokumente ist:
  • Jagdgewehrschein (Waffenpass)  – Zur Jagd in Italien benötigt man natürlich einen gültigen Jagdschein, den man vorlegen muss, um eine Jagderlaubnis für das jeweilige Revier zu bekommen. Will man Waffen zur Jagd nach Italien einführen benötigt man einen europäischen Feuerwaffenpass.
  • Versicherung (Jagdhaftpflicht- und Unfallversicherung) – Wer in Südtirol die Jagd ausüben möchte, muss eine Jagdhaftpflicht- und eine Unfallversicherung abgeschlossen haben.
  • Jahres- oder Gastkarte, alternativ Tages- oder Wochenkarte (siehe unten Landesjagdordnung 2021)  Für die Erlangung einer Jahresjagdkarte ist eine bestimmte Mindestdauer der Ansässigkeit notwendig. Für die Eigenjagdreviere muss der Revierleiter eigene vom Amt für Jagd und Fischerei vorgesehene Dokumente beachten. Die Jagderlaubnisscheine sind nicht übertragbar. Schalenwild, Rauhfußhühner und das Steinhuhn, gegebenenfalls auch andere im Jagdkalender angeführte Wildarten, dürfen nur im Rahmen eines Abschussplanes gejagt werden. 
  • Kontrollkalender – Bei der Niederwildjagd und bei der Jagd auf Fuchs, Hasen, Vögel  muss auch der Kontrollkalender mitgeführt werden. Darin muss das Datum des Jagdtages vor Beginn der Jagd vermerkt werden. Diese Jagdausübung auf Niederwild ist nur 3 Tage in der Woche erlaubt
  • Konzessionsgebühr für die Waffen – Wichtige Gebühren bezüglich Waffen ist die Konzessionsgebühr, die bei einer Kontrolle verpflichtend vorzuweisen ist. Der Antragsteller muss beim Postamt die staatliche Konzessionsgebühr in Höhe von 173,16 € einzahlen. PSK: 8003, Kodex Einzahlungsgrund: 1518. Diese staatliche Konzessionsgebühr muss vom Inhaber des Waffenpasses jedes Jahr entrichtet werden.

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Gastkarten

„Wer in Südtirol zur Jagd gehen will, braucht neben einem Jagdgewehrschein außerdem einen Jagderlaubnisschein. In den Revieren kraft Gesetzes gibt es folgende Jagderlaubnisscheine:

  • Jahreskarte
  • Gastkarte
  • Wochen- oder Tageskarte

Die genauen Regelungen zur Vergabe der einzelnen Jagdkarten werden vom Landesgesetz und der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz geregelt.

Die Jagdgastkarte wird vom Jagdausübungsberechtigten; Jagdleiter oder vom Revierleiter ausgegeben.

Voraussetzungen: Jagdgastkarten dürfen an Personen ausgegeben werden,

  • die eine für das laufende Jagdjahr einen gültigen Waffenpass und eine Jagdversicherung   besitzen oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer gültigen ausländischen Jagdberechtigung und einer Versicherung (Wer in Südtirol die Jagd ausüben möchte, muss eine Jagdhaftpflicht- und eine Unfallversicherung abgeschlossen haben) sind.

Ausstellung: Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat nach Prüfung der Voraussetzungen auf der Jagdgastkarte folgendes zu vermerken:

  • den Vor- und Zunamen,
  • das Geburtsdatum und
  • den Hauptwohnsitz des Jagdgastes
  • Nummer des Waffenscheines/Waffenpass
  • den Tag der Jagdberechtigung

Die vollständig ausgefüllte Jagdgastkarte haben der Jagdgast und der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Revierleiter eigenhändig zu unterfertigen. Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig!
Gültigkeit: Die Jagdgastkarte ist nur für das darin bezeichnete Jagdgebiet gültig.

GASTKARTEN auf Niederwild – Landesjagdordnung 2021

17.1 Pflicht zum Ankreuzen des Jagdganges auf dem Kontrollkalender
Jeder Jagdgang auf Niederwild ist vorher im Kontrollkalender anzukreuzen.
Das erlegte Niederwild ist am Ende eines jeden Jagdtages mit Angabe von Datum, Zahl und Art im Kontrollkalender zu vermerken. Der Kontrollkalender ist innerhalb 10. Februar des betreffenden Jagdjahres dem Revierleiter zu übergeben.
Wird während der allgemeinen Jagdzeit im Zuge der Jagdausübung auf Schalenwild zufällig ein Stück Niederwild erlegt, so ist der Jagdtag, sofern dies nicht schon geschehen ist, sofort im Kontrollkalender anzukreuzen.

17.2 Aufbewahrung der Kontrollkalender
Die Kontrollkalender mit den Angaben über das erlegte Niederwild sind mindestens bis zum Ende des Jagdjahres aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde und/oder den zuständigen hauptberuflichen Jagdaufsehern vorzuzeigen.

NEU 17.3 Erfassung von Tages- und Wochenkarten
Inhaber von Tages- und Wochenkarten sind verpflichtet, dem Revierleiter des betreffenden Jagdreviers nach Ende des Jagdtages die getätigten Niederwild Abschüsse mitzuteilen. 
Auch Jagdgänge ohne Erlegung/Abschüsse sind dem Revierleiter zu melden

Mehr Informationen zu den Jagdkarten erteilt der Südtiroler Jagdverband

 

 

Die Landesregierung hat die überarbeitete Landesjagdordnung genehmigt

Die Landesregierung hat die überarbeitete Landesjagdordnung genehmigt: Neue Regelungen für Rotwild waren erforderlich.

Foto: Hellweger Leo

Zahlreiche Verfeinerungen in Angelegenheiten der Jagdverwaltung enthält die heute (19. Jänner) von der Landesregierung genehmigte Neufassung der sogenannten Landesjagdordnung. Aus verschiedenen Gründen war eine Überarbeitung der Regelungen notwendig. Die letzte größere Überarbeitung war im Jahr 2012 erfolgt. Nun hat man in der vom für die Jagd und Fischerei zuständigen Landesrat Arnold Schuler vorgelegten Fassung in den sogenannten Hegerichtlinien den aktuellen wildökologischen Erkenntnissen Rechnung getragen. Die Hegerichtlinien regeln, welche Individuen von Reh-, Rot- und Gamswild zu welchem Zeitpunkt bejagt werden dürfen. Da die Wildpopulation naturnah aufgebaut bleiben soll, wird Schalenwild streng reglementiert nach Geschlecht und Alter entnommen. Laut Schuler “zielen die Regelungen vordergründig auf eine naturnahe Zusammensetzung der Wildbestände und eine nachhaltige Bejagung ab, die in hohem Maß die Natürlichkeit, Biodiversität und die Vermeidung von Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft fördert.” Die Verwaltung der Jagdreviere war im Jahr 1988 mit einem Beschluss der Landesregierung dem Südtiroler Jagdverband (SJV) übertragen worden. Dieser hat somit die Möglichkeit, detaillierte Bestimmungen zu erstellen, um die Abläufe in der Jagd zu regeln. Nun hat der Südtiroler Jagdverband nach Beratung mit dem Landesamt für Jagd und Fischerei jenen Vorschlag ausgearbeitet, den die Landesregierung heute genehmigt hat.

Quelle: Landespressestelle

 

Beschluss der Landesregierung über die Wildregulierung

Jagdaufseher

Jagdaufsicht in Südtirol

Für Ordnung im Revieren Südtirols  sorgen die rund 70 hauptberuflichen Jagdaufseher. Vera Prader aus Milland bei Brixen ist die erste Frau, die vor einem Jahr den 850- Stunden-umfassenden-Lehrgang für Jagdaufseher in der Forstschule Latemar am Karerpass erfolgreich abgeschlossen hat und so Südtirols erste Jagdaufseherin wurde.

Aufgaben und Befugnisse der Jagdaufseher
Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen übernehmen in den zugewiesenen Gebieten die Wildhege und den Wildschutz sowie die Aufsichts- und Kontrolldienste. Durch ständige Beobachtung des Wildbestandes und der Natur verschaffen sie sich genaue Kenntnis über das Jagdaufsichtsgebiet, über das Wild und seine Lebensgewohnheiten. Sie melden Beobachtungen über Wildkrankheiten den zuständigen Stellen, schießen kranke Tiere ab und bringen die Kadaver der Tiere zu den Laboruntersuchungen. Wenn notwendig sorgen sie im Winter für die Fütterung des Wildes.
Sie haben vor allem Aufsichts- und Kontrolldienste zu leisten. Sie überwachen Jagdgrenzen, Abschusspläne und die Einhaltung der Schonzeitbestimmungen. Sie kontrollieren die erforderlichen Dokumente der Jäger und Jägerinnen, stellen Übertretungsprotokolle aus und beschlagnahmen bei widerrechtlichem Jagen Waffen, Fanggeräte und erlegtes Wild. Gerade diese Arbeit ist gelegentlich mit Gefahr für die eigene Sicherheit verbunden. Der Gesetzgeber war vor allem bestrebt, den Jagdaufseherberuf in Südtirol durch eine solide Ausbildung aufzuwerten. In einem sechsmonatigen einschlägigen Schulungskurs erhalten deshalb die angehenden Jagdschutzorgane das nötige theoretische und praktische Wissen und müssen dann in einer speziellen Prüfung ihre Kenntnisse in Ökologie, Wildkunde und Jagdbetrieb unter Beweis stellen. Die bisherigen in der Jägerschule Latemar gesammelten Erfahrungen, vor allem aber die festgestellte Bewährung beim Dienst im Revier bestätigen, dass der eingeschlagene Weg in die richtige Richtung weist.

JAGDAUFSEHER SOLL EIN FESTER UND SICHERER ARBEITSPLATZ SEIN:  Die beste Ausbildung und die große Begeisterung für den Wildschutz würden aber unserem Jagdsystem wenig nützen, wenn den Jagdaufsehern nicht ein sicherer und dauernder Arbeitsplatz geboten wird. Erstmals in Italien ist deshalb die Bestellpflicht für einen hauptberuflichen Jagdaufseher je 10.000 ha Jagdfläche vorgesehen und zudem als zusätzlicher Schutz die Klausel eingebaut worden, daß sowohl die Begründung als auch die Auflösung eines Dienstverhältnisses stets vom Südtiroler Jagdverband genehmigt werden muß. Nur in fünf Ausnahmefällen ist die zu betreuende Revierfläche geringfügig erhöht worden. Die einzelnen Reviere und Bezirke können somit Jagdaufseher nur mit dem Einverständnis des Jagdverbandes anstellen und was für den Schutz des Arbeitsplatzes weit wichtiger ist, auch nur mit dessen Zustimmung wieder entlassen. Außerdem enthält das neue Gesetz gewissermaßen als letztes Druckmittel die Bestimmung, daß, bei Nichtgewährleistung eines ordnungsgemäßen Jagdschutzes über ein Jahr, das Amt für Jagd und Fischerei die ausgestellten Jagderlaubnisscheine zu widerrufen hat.

BEFUGNISSE DER JAGDAUFSEHER: Die Neuerungen im Bereich des Wildschutzes beschränken sich keineswegs allein auf die Sicherung des Arbeitsplatzes der Jagdaufseher, sondern betreffen auch die Befugnisse der Jagdschutzorgane selbst. Der Gesetzgeber war bemüht, die neueren Erkenntnisse der Wildbiologie sowie die berechtigte Forderungen des Tierschutzes ebenso zu berücksichtigen , sondern Schutz und Pflege aller Wildarten, einschließlich der Beutegreifer, ist nämlich das neue Hegeziel. Hauptberufliche Jagdaufseher können deshalb Haarraubwild nur mehr während der im Jagdkalender festgelegten Periode erlegen, während in der restlichen zeit des Jahres Schonung genießen. Und die Fallenjagd als nicht mehr zeitgemäße Jagdmethode ist inzwischen aufgrund des Jagdkalenders landesweit verboten. Anderseits hat man aber auch erkannt, daß ein wirksamer Jagdschutz sowie eine gerechte Ahndung von Jagdvergehen nur möglich ist, wenn die Aufseher mit bestimmten polizeilichen Befugnissen ausgestattet sind.

Jagdaufseher können in Ausübung ihres Dienstes jede Person, die im Besitz jagdtauglicher Waffen oder Geräte oder von lebenden oder totem Wild oder beim Jagen bzw. in Jagdbereitschaft angetroffen wird, anhalten und ihre Identität überprüfen und sie auffordern, den Waffenschein, den Jagderlaubnisschein und die Jagdhaftversicherungspolizze vorzuweisen. Wird ein Verbot übertreten und wird eine entsprechende Vorhaltung gemacht, ist das Jagdschutzpersonal befugt, Wild, Waffen und Jagdmittel – mit Ausnahme des Hundes im Verwaltungswege zu beschlagnahmen und eine Niederschrift zu verfassen, von der eine Kopie dem Übertreter sofort zu übergeben oder, sollte dies nicht möglich sein, innerhalb 30 Tagen zuzustellen ist. Befindet sich unter den beschlagnahmten Sachen lebendiges Wild, sorgen die Jagdaufseher unverzüglich für dessen Freilassung an Ort und Stelle. Fahrzeuge dürfen vom Jagdaufseher nur im Beisein eines Polizeiorganes überprüft werden.

VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG

Laut Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung(genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, und veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 19 vom 2. Mai 2000, geändert mit Dekret des Landeshauptmanns vom 12. November 2004, Nr. 37 – Amtsblatt Nr. 50 vom 14. Dezember 2004, mit D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, veröffentlicht im Amtsblatt vom 16. März 2010, Nr. 11, sowie mit D.LH. vom 03. September 2013, Nr. 23 – Amtsblatt Nr. 37 vom 10. September 2013)

Prüfung für hauptberufliche Jagdaufseher

  1. Der Kandidat muss bei der Prüfung laut Artikel 34 des Gesetzes nachweisen, dass er über eine ausreichende Kenntnis des Gesetzes und der Rechtsvorschriften über die öffentliche Sicherheit – beschränkt auf den Bereich des Waffentragens – verfügt. Weiters muss der Prüfungskandidat in den folgenden Sachbereichen Kenntnisse besitzen: a) Ökologie: 1) Grundbegriffe des Gleichgewichts in der Natur, 2) Wechselbeziehungen zwischen Wild und Umwelt; b) Wildbiologie: 1) zoologische Grundbegriffe, 2) Ernährung, Ökologie und Verhalten der jagdbaren und der wichtigsten nicht jagdbaren Wildarten, 3) Wildbestandsnutzung; c) Wildhege und Jagdwirtschaft: 1) Wildkrankheiten, 2) Wildbestandsermittlung und die Abschussplanung, 3) Wildschäden, 4) Reviereinrichtungen, 5) Wildverwertung und Hundewesen.
  2. Zum Jagdaufseher befähigt ist, wer sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung eine Note von wenigstens sechs Zehntel in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielt hat. Die Befähigung ist durch eine Bescheinigung zu bestätigen, die vom Amt ausgestellt wird.
  3. Wer zur Prüfung zugelassen werden will, muss beim Amt ein Ansuchen einreichen und diesem eine beglaubigte Kopie des Jagdgewehrscheines sowie die Bestätigung über die Teilnahme an dem in Artikel 34 Absatz 4 des Gesetzes genannten Schulungskurs beilegen. Die Unterlagen können durch eine Selbsterklärung ersetzt werden
  4. Wer vor In-Kraft-Treten des Gesetzes außerhalb Südtirols einen Schulungskurs für hauptberufliche Jagdaufseher besucht hat, ist von der Teilnahme an dem in Absatz 3 genannten Kurs befreit, sofern die Unterrichtsfächer und deren Inhalt den Sachbereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) entsprechen.
  5. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei Kommissionsmitglieder anwesend sind. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser vom ältesten Mitglied vertreten.
  6. Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme am ersten sechsmonatigen Schulungskurs, der von der Landesverwaltung zur Ausbildung der hauptberuflichen Jagdaufseher aufgrund der damals geltenden Rechtsvorschriften veranstaltet worden ist, und bei welchem die in Absatz 1 genannten Unterrichtsfächer gelehrt worden sind, ersetzt die Befähigungsbescheinigung nach Absatz 2
  7. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die von ihnen abhängigen hauptberuflichen Jagdaufseher zu Fortbildungskursen in den in Absatz 1 genannten Unterrichtsfächern zu schicken.
  8. Als hauptberufliche Jagdaufseher gemäß Artikel 34 Absatz 6 des Gesetzes gelten jene hauptberuflichen Jagdaufseher sowie Waldaufseher der Eigenjagdreviere mit Jagdschutzaufgaben, die in den drei Jahren vor In-Kraft-Treten des Gesetzes jährlich wenigstens 130 Tage den entsprechenden Dienst geleistet haben.
  9. Die von Artikel 34-bis des Gesetzes vorgesehene Eignungsbestätigung wird vom Amt nach Bestehen einer schriftlichen Prüfung, die in der Verfassung eines Protokolls über die Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften besteht, und einer mündlichen Prüfung über die Sachbereiche, wie sie im Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) enthalten sind, ausgestellt.

Die hauptberuflichen Jagdaufseher (verlinkt mir der Homepage des Südtiroler Jagdverbandes) üben in der Regel den Dienst innerhalb des ihnen zugeteilten Gebietes aus. Die hauptberuflichen Jagdaufseher sind ermächtigt, schwerkrankes Wild, einer Infektions- oder parasitären Krankheit verdächtiges, sowie Schwerverletztes jagdbares Wild jederzeit zu erlegen, um dessen Leiden zu verkürzen und die Ausbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern. Ausserdem sind Jagdaufseher auch berechtigt in der Nachtzeit (auch mit Scheinwerfer) Raubwild zu erlegen.
Jäger dürfen auf KEINEN FALL schwer erkranktes Wild oder angeschossenes Wild ohne Zustimmung des Revierleiters oder dessen Aufsichtsperson erlegen. Es ist immer der Jagdaufseher zu verständigen der das Wild vom Leiden erlösen darf.

 

Für Jagdaufseher, gibt es keine geregelte Arbeitszeit, darum auch Mittagessen im Wald

JAGDKARTEN FÜR HAUPTBERUFLICHE AUFSEHER: Hauptberufliche Jagdaufseher dürfen im eigenen Dienstbereich keine Jahreskarte erhalten. Sie können von Fall zu Fall ermächtigt werden, einzelne Abschüsse zu tätigen, indem ihnen eine Gastkarte oder eine Wochen- oder Tageskarte, wo vorgesehen samt Sonderbewilligung, ausgehändigt wird. Ob die hauptberuflichen Aufseher eine Genehmigung zum Abschuss einzelner Wildarten erhalten, entscheidet die Vollversammlung der Jahreskarteninhaber der betreffenden Reviere. Die Verbandsjagdaufseher dürfen innerhalb und außerhalb ihres direkten Zuständigkeitsbereiches höchstens eine Gastkarte erhalten. Auch darüber entscheiden die Vollversammlungen der entsprechenden Reviere. Einem hauptberuflichen Jagdaufseher steht nach eventueller Beendigung des Dienstverhältnisses der Wiedererhalt der Jahreskarte in einem Revier, für welches er bereits einmal die Jahreskarte besaß und für welches er den gesetzlichen Anspruch darauf hat, ohne neuerliche Bezahlung der Eintrittsgebühr zu. Im Sinne der Respektierung erworbener Rechte haben jene Verbandsjagdaufseher, welche bereits einmal Inhaber einer Jahreskarte oder Gastkarte in einem Revier kraft Gesetzes waren, weiterhin im betreffenden Revier Anrecht auf eine Gastkarte, welche zur selben Jagdausübung berechtigt wie eine Jahreskarte. Die Berechtigung gilt für ein einziges Revier.

Text Quelle: WILD UND WEIDWERK IN SÜDTIROL von Oswald Sailer
und Autonome Provinz Bozen -Amt für Jagd und Fischerei